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Universität Graz Neuigkeiten Unibetrieb mit Covid-19

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Montag, 08.11.2021

Unibetrieb mit Covid-19

Bis auf Weiteres bleibt der Ampelstatus auf "Gelb". Ab 15. November 2021 gilt in allen Bereichen der 2,5-G-Nachweis, bei Veranstaltungen gilt 2-G. Alle Infos zu Präsenzlehre, Meldung positiver Fälle, Zutrittspass für geimpfte und genesene Studierende

2,5-G-Nachweis
Die Universität Graz bleibt bis auf Weiteres im Ampelstatus „Gelb“. Aufgrund der bundesweiten Verschlechterung der Infektionslage schärft die Universität in Abstimmung mit den anderen Hochschulen am Standort ihre geltenden Regelungen aber nach:

Ab dem 15. November 2021 gilt in allen Bereichen der Universität Graz für Bedienstete wie Studierende die 2,5-G-Regel (geimpft/genesen/PCR-getestet). Alle anderen Maßnahmen bleiben unverändert aufrecht. 

Der Zutritt zu Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen der Bibliothek erfolgt ausschließlich mit 2,5-G-Nachweis. Das heißt, man muss geimpft, genesen oder PCR-getestet sein. In der Universitätsbibliothek wie auch in allen Lernzonen gilt auch beim Sitzen verpflichtend das Tragen einer FFP2-Maske.

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ausschließlich die aktuelle Covid-19 Maßnahmenverordnung (in der geltenden Fassung):

1. "1-G-Nachweis" (geimpft)
ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, die nicht länger als 360 Tage (ab 6. Dezember: 270 Tage) zurückliegen darf. Wer vor dem 6. März bereits seinen zweiten Stich bekommen hat, benötigt vor 6. Dezember eine Auffrischung!
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (ab 3. Jänner 2022 braucht es eine 2. Dosis für die Gültigkeit). Ein Stich mit Janssen verliert also mit 2. Jänner ohne Auffrischung seine Gültigkeit!
c) Impfung mindestens 21 Tage nach einem positiven molekularbiologischen Test oder Antikörper-Nachweis, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage (ab 6. Dezember 270 Tage) zurückliegen darf.
d) Auffrischungsimpfung, die nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf.


2. "2-G-Nachweis" (geimpft/genesen)
Impfnachweis oder ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandende Infektion mit SARS-CoV2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
Achtung: Antikörper-Nachweise können nicht mehr akzeptiert werden!
 

3. "2,5-G-Nachweis" (geimpft/genesen/PCR-getestet)
Impf- bzw. Genesungsnachweis oder ein

a) Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf.
 

FFP2-Maskenpflicht
Auf allen Gängen, in öffentlichen Bereichen sowie bei den Lehrveranstaltungen und Prüfungen muss eine FFP2-Maske getragen werden. Diese kann etwa bei aktiven Redebeiträgen oder mündlichen Prüfungen abgenommen werden. Diese Ausnahme gilt auch bei einer Raumauslastung von unter 50 Prozent. Eine diesbezügliche Entscheidung obliegt der Lehrveranstaltungs-Leitung.


Zutrittspass für Studierende
Vollständig geimpften oder genesenen Studierenden stellt die Universität Graz auf freiwilliger Basis einen Zutrittspass im Scheckkartenformat mit Foto, Name und Matrikelnummer aus. Studierende mit einem Zutrittspass können im Rahmen der Kontrolle vor den großen Hörsälen in einer Fast Lane schneller eingelassen werden.

An fünf Stationen am Campus können alle Studierenden ihren Impf- oder Genesungsnachweis samt Identitätsnachweis ohne Voranmeldung einmalig überprüfen lassen und erhalten ihren personalisierten Zutrittspass gleich ausgedruckt. Die biologisch abbaubare Karte ist das gesamte Wintersemester gültig.

Standorte: 

  • Portierlogen Hauptgebäude/Universitätsplatz 3 und RESOWI: Montag bis Freitag von 6 bis 22 Uhr
  • Portierloge Wall/Merangasse 70: Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr
  • Exklusiv für NAWI-Studierende im NAWI-Dekanat/Universitätsplatz 3: Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr


Achtung: Vorraussetzung für die Ausstellung des Zutrittspasses ist ein gültiger und aktiver UNIGRAZonline-Account sowie ein gültiges Foto in der UNIGRAZonline-Visitenkarte (bereits hochgeladen). 
Anleitung zum richtigen Upload des Fotos in UNIGRAZonline


Für den freiwilligen Zutrittspass zulässig: 

  • Impfung mit Gültigkeitsdauer valid (EMA zugelassene Impfstoffe = Biontec/Pfizer, Moderna, Johnson&Johnson, AstraZeneca)
  • Genesung mit Gültigkeitsdauer valid


2,5-G-Nachweis an der Uni Graz:

  • PCR-Test mit einer von Gültigkeit 72 Stunden nach Abnahme
  • Impfung durch einen zentral zugelassenen Impfstoff
  • Genesungsnachweis
  • Absonderungsbescheid 

 

Zugelassene Impfstoffe
Die Universität Graz akzeptiert für den 2,5-G-Nachweis ausschließlich Impfstoffe, die gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 3 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung idgF aufgelistet sind:

  • Biontech/Pfizer: Co­mir­na­ty (2 Dosen)
  • Spike­vax (CO­VID-19 Vac­ci­ne Mo­der­na) (2 Dosen)
  • CO­VID-19 Vac­ci­ne Jans­sen (1 Dosis)
  • Va­x­ze­vria (CO­VID-19 Vac­ci­ne Astra­Zene­ca) (2 Dosen)

 

2,5-G-Kontrollen
Bei Vorlesungen, die in den großen Hörsälen 12.11, 62.01, 06.01, 15.03, 07.02, 12.01, 15.14, 15.13, 10.11, 44.11, 15.05 und 15.04 stattfinden, werden die 2,5-G-Nachweise von Sicherheitspersonal kontrolliert.


Lernplätze
Die Lernplätze sind geöffnet. Die Arbeitsplätze in den Einrichtungen Universitätsbibliothek müssen weiterhin über das Reservierungstool gebucht werden. Ebenfalls ist ein gültiger 2,5-G-Nachweis oder ein Zutrittspass für den Einlass in die Bibliothek notwendig​​​​​​.
 

Veranstaltungen
Veranstaltungen (das betrifft nicht Lehrveranstaltungen, sondern Vorträge, Lesungen, Workshops etc.) sind nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesregierung nur mit 2-G-Regelung und FFP2-Maskenpflicht möglich. Sie müssen aber jedenfalls vom Veranstaltungsservice genehmigt werden.
In einer Übergangsfrist bis zum 6. Dezember 2021 gilt der Nachweis einer Erstimpfung in Verbindung mit einem negativen PCR-Test als 2-G-Nachweis.


Richtlinien und Verordnung der Uni Graz:

  • Richtlinie des Rektorats für den gesicherten Universitätsbetrieb in Zusammenhang mit Covid-19
  • Verordnung des Rektorats über Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie bei Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen
  • Richtlinie der Studiendirektorin über die Durchführung von Online-Prüfungen


>> Mehr Informationen unter covid-19.uni-graz.at und covid-19(at)uni-graz.at 

Erstellt von Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

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