Wann ist mein Wille frei?
Ein zentraler Begriff in dieser Thematik ist die sogenannte Entscheidungsfähigkeit. „Der Entschluss einer sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei, selbstbestimmt und ohne physischen oder psychischen Zwang gefasst werden“, erklärt Platzer. Das Gesetz sieht dafür mehrere Schutzmechanismen vor. Betroffene müssen sich zunächst von zwei Ärzt:innen beraten lassen, wobei eine davon eine palliativmedizinische Qualifikation haben muss. Erst nach einer dreimonatigen Wartefrist kann in einem Notariat oder bei der Patientenanwaltschaft eine Sterbeverfügung errichtet werden. „Damit soll die Dauerhaftigkeit des Wunsches zur Selbsttötung sichergestellt werden. Die aufklärenden Ärzt:innen, der/die Notar:in und die hilfeleistende Personen – in den allermeisten Fällen sind das die Angehörigen – sind gesetzlich verpflichtet, die Entscheidungsfähigkeit zu überprüfen“, schildert der Wissenschaftler.
Trotz all dieser Maßnahmen hegen viele Expert:innen Zweifel, ob und wie sich die Willensfreiheit in einer derart existenziellen Entscheidung zuverlässig beurteilen lässt. „Besonders herausfordernd ist diese Situation für hilfeleistende Personen, die in der Regel über keine spezialisierte Ausbildung verfügen“, schildert der Moraltheologe. Genau deshalb entstehen verschiedene Möglichkeiten der Überforderung und Belastung. Platzer betont: „Hier bräuchte es vor allem für Angehörige eine professionelle Beratung und Begleitung. Und auch für betroffene Fachleute aus Medizin, Pflege, Pharmazie und Recht gibt es derzeit kaum professionelle Unterstützung.“
Wo liegt das Tötungsmittel?
Nach der Errichtung einer Sterbeverfügung kann das todbringende Präparat in einer Apotheke abgeholt werden. Die Erfahrungen der vergangenen vier Jahre zeigen jedoch, dass auch dabei offene Fragen bestehen. Denn: „Nicht jedes abgeholte Präparat wird tatsächlich verwendet. Manche werden zurückgegeben, andere verbleiben in Privathaushalten – als eine Art Rückversicherung“, weiß der Forscher. Aktuell sind rund 450 solcher Präparate in Österreich im Umlauf. Das wirft verschiedene Fragen auf: Wo und wie werden sie sicher verwahrt? Wer kontrolliert, wer muss informiert werden?
Zudem fehle eine durchgehende, wissenschaftliche Begleitforschung, die Daten aus Notariat, Palliativgesellschaften und Apotheken zusammenführt. „Wie viele Sterbeverfügungen errichtet wurden, wie häufig assistierter Suizid tatsächlich durchgeführt wird, welche Motive dabei eine Rolle spielen und welche Belastungen Angehörige erleben, müsste systematisch untersucht werden“, unterstreicht Platzer. „Bei einem Gesetz von solcher Tragweite wäre so eine begleitende Evaluation besonders wichtig.“
Selbstbestimmtes Lebensende?
Aus ethischer Perspektive sieht der Forscher die Gesellschaft vor einer entscheidenden Frage: „Wie lässt sich Selbstbestimmung am Lebensende achten, ohne Menschen in Krankheit, Einsamkeit oder existenzieller Not allein zu lassen?“ Es brauche nicht nur rechtliche Verfahren, sondern auch Beratung, flächendeckende Palliativversorgung, Hospizangebote, Unterstützung für Angehörige und Nachbetreuung.
Sehr wichtig ist dem Theologen zu betonen: „Der assistierte Suizid entbindet uns als Gesellschaft nicht von der Verantwortung präventiv wirksam zu sein. Im Gegenteil: Gerade, weil es jetzt diese Möglichkeit gibt, muss besonders sorgfältig über Alternativen informiert werden – ohne Druck, ohne Bevormundung, aber auch ohne Gleichgültigkeit. Entscheidend ist, dass Menschen in extremen Lebenssituationen nicht das Gefühl haben, allein gelassen zu werden.“
Dem Thema assistierter Suizid widmeten sich kürzlich auch die Zehnten Seggauer Gespräche zu Staat und Kirche 2026, die heuer ihr 20-jähriges Jubiläum feierten. Wer sich eingehender mit diesem und anderen gesellschaftlich virulenten Themen auseinandersetzen möchte, kann das im Masterstudium „Angewandte Ethik“.