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Universität Graz Neuigkeiten Kar-Frei-Tag

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Freitag, 01.03.2019

Kar-Frei-Tag

Festgenagelt wurde von der Regierung die neue Karfreitagsregelung. Juristisch gibt es allerdings einige Bedenken dazu. Foto: Pixabay

Festgenagelt wurde von der Regierung die neue Karfreitagsregelung. Juristisch gibt es allerdings einige Bedenken dazu. Foto: Pixabay

Arbeitsrechtler Günther Löschnigg nimmt Stellung zur neuen Regelung

Die Abschaffung des freien Karfreitags für bestimmte Religionsgruppen, die der Nationalrat am 27. Feber beschloss, hat für heiße Debatten gesorgt. Günther Löschnigg, Leiter des Instituts für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Graz, weist auf eine Reihe von juristischen Problemen hin, die das neue Gesetz anfechtbar machen.

Schon die Vorgangsweise an sich – der überfallsartige und massive Eingriff in das bestehende Recht gewisser anerkannter Religionsgemeinschaften – indiziere Gleichheitswidrigkeit. Auch in weiteren Punkten sieht der Experte Gleichheitswidrigkeit und Diskriminierung aufgrund der Religion gegeben, „wenn die Angehörigen etwa der Evangelischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft oder der Islamischen Glaubensgemeinschaft an Tagen frei haben, die durch Feste der katholischen Kirche bedingt sind, nicht aber an den höchsten Fest- und Feiertagen der eigenen Religion“. Weiters würden der Katholischen Kirche gesetzlich neun Feiertage zugestanden, den restlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften kein einziger.
Auch in der Umsetzung der vom Nationalrat beschlossenen Regelung sieht Löschnigg potenzielle Probleme: „Kommt etwa nicht drei, sondern nur zwei Monate vor dem ‚persönlichen Feiertag‘ eine entsprechende Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn zustande und wird in weiterer Folge aus betrieblichen Gründen dennoch gearbeitet, ist unklar, ob diese Tätigkeit dann Feiertagsarbeit darstellt oder nicht.“

Die derzeit in Fachkreisen intensiv geführte Diskussion, ob der Gesetzgeber in den Generalkollektivvertrag eingreifen darf oder nicht, betrachtet Löschnigg allerdings als nachrangig. Der Vertrag in seiner bestehenden Form sei nämlich von vornherein rechtsunwirksam: „Mit dem freien Karfreitag differenziert er unzulässig aufgrund der Religion und verstößt damit gegen die europarechtlichen Bestimmungen“, führt der Jurist aus.

Letztlich hebt der Wissenschafter auch die sozialpolitische Dimension der Vorgangsweise hervor: „Das zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl ratifizierte Konkordat sichert der Katholischen Kirche neun Feiertage zu. Man stelle sich vor, diese würden alle beseitigt und könnten nur mehr als Urlaubstage geltend gemacht werden!“

 

Erstellt von Dagmar Eklaude

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