"Ordensleute sind Propheten" (Papst Franziskus).
Die Ordensgemeinschaften befinden sich in der westlichen Welt und insbesondere im deutschen Sprachgebiet in einem tiefgreifenden Umbruchprozess, dessen (vorläufiges) Ende nicht abzusehen ist. Wie steht es um die Klöster und wohin können und sollen sie sich entwickeln? Welchen Beitrag können sie künftig zum Leben der katholischen Kirche und der Gesellschaft leisten? Der Vortrag beleuchtet solche Fragen unter anderem aus kirchenrechtlicher Perspektive.
Zum Vortragenden:
Professor P. Stephan Haering OSB wurde 1959 geboren und ist seit 1978 Benediktiner der Abtei Metten (Bayern). Er absolvierte das Studium der katholischen Theologie in Salzburg, wo er bei Univ.-Prof. Dr. Hans Paarhammer promovierte. Weitere Studien in kanonischem Recht, Geschichte und Germanistik an der Universität München folgten. Dort habilitierte er sich 1966 bei Univ.-Prof. Dr. Heribert Schmitz für die Fächer Kirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte. Von 1997 bis 2001 war Haering Professor in Würzburg, seit 2001 ist er als Professor am „Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik“ an der Ludwig-Maximilians-Universität München tätig.
Der Lehrstuhl von Professor Haering ist besonders auf das kanonische Verwaltungsrecht und die kirchliche Rechtsgeschichte ausgerichtet. Spezifische Forschungsschwerpunkte liegen auf dem Gebiet des Rechts der Ordensgemeinschaften. Weitere Arbeitsschwerpunkte ergeben sich aus aktuellen Rechtsfragen. Von den Buchpublikationen seien genannt: Die Bayerische Benediktiner- kongregation 1684–1803. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung, München 1989; Rezeption weltlichen Rechts im kanonischen Recht. Studien zur kanonischen Rezeption, Anerkennung und Berücksichtigung des weltlichen Rechts im kirchlichen Rechtsbereich aufgrund des Codex Iuris Canonici von 1983, München 1998. Haering veröffentlichte zahlreiche Artikel und Aufsätze in Lexika, Zeitschriften und Sammelwerken. Er ist Herausgeber u. a. der „Münchener Theologischen Studien“ und der Fachzeitschrift „Archiv für katholisches Kirchenrecht“. Kirchliche und staatliche Einrichtungen beriefen ihn zum offiziellen Berater.