Flexible Arbeitszeitmodelle in Form eines Sabbaticals sind nun auch für alle Angehörigen des wissenschaftlichen Personals, das dem Kollektivvertrag unterliegt, möglich. Die entsprechende Betriebsvereinbarung haben Rektorin Christa Neuper und Ingo Kropac, Vorsitzender des Betriebsrates für das wissenschaftliche Universitätspersonal, am 25. November 2014 mit ihrer Unterschrift besiegelt.
Die Betriebsvereinbarung „über die Voraussetzungen und Modalitäten für die Vereinbarung eines Sabbaticals“ für das wissenschaftliche Personal ist an jene für das Allgemeine Personal angelehnt. Innerhalb einer Rahmenzeit kann nun die Normalarbeitszeit herabgesetzt und so verteilt werden, dass im Anschluss an eine Arbeitsphase – oder zwischen zwei Arbeitsphasen – ein Zeitraum einer gänzlichen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) erreicht wird. Für die Dauer der gesamten Rahmenzeit, inklusive der Freistellungsphase, steht Arbeitnehmer ein der reduzierten Arbeitszeit entsprechendes gleichbleibendes Entgelt zu.
ArbeitnehmerInnen haben erstmals nach sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Universität Graz einen Anspruch auf ein Sabbatical gemäß den Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung. Nach fünf Jahren ununterbrochener Beschäftigung kann eine Sabbatical-Regelung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und ArbeitnehmerIn getroffen werden.
Die Betriebsvereinbarung tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und ist dann im Intranet unter der Rubrik „Wissenswertes/Uni-interne Rechtsgrundlagen/Betriebsvereinbarung“ abrufbar.