Studienplan
für die Studienrichtung
Doktoratsstudium Katholische Theologie
an der Karl-Franzens Universität Graz
Gemäß Universitäts-Studiengesetz (UniStG) vom 1. August 1997 und dem Beschluss der Studienkommission für Theologie der KFU Graz vom 6. März 2001 wird für die Studienrichtung Doktoratsstudium Katholische Theologie folgender Studienplan verordnet.
Inhaltsübersicht:
Par. 1. Zielsetzung des Studiums
Par. 2. Zulassung zum Doktoratsstudium der Katholischen Theologie
Par. 3. Dauer und Gliederung des Studiums
Par. 4. Lehrveranstaltungen
Par. 5. Dissertation
Par. 6. Abschließende kommissionelle Prüfung
Par. 7. Doktorgrade und Promotion
Par. 8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Par. 1. Zielsetzung des Studiums
Das Doktoratsstudium der Katholischen Theologie dient über die theologische Bildung und die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Heranführung zur Fähigkeit, durch selbstständige Forschung zur Entwicklung der Theologie und ihr verwandter Human- und Kulturwissenschaften beizutragen und verfolgt somit die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Disziplinen an den Katholisch-Theologischen Fakultäten.
Par. 2. Zulassung zum Doktoratsstudium der Katholischen Theologie
(1) Die Zulassung zum Doktoratsstudium der Katholischen Theologie setzt den Abschluss der fachtheologischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Katholische Religionspädagogik voraus.
(2) Die Zulassung zum Doktoratsstudium der Katholischen Theologie kann auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Abs. 1 genannten Diplomstudien gleichwertig ist, erfolgen.
(3) Für die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums im Unterrichtsfach Katholische Religion, die eine Diplomarbeit an der Katholisch-Theologischen Fakultät verfasst haben, kann die Rektorin oder der Rektor die Zulassung zum Doktoratsstudium der Katholischen Theologie mit der Auflage von Prüfungen vornehmen.
Par. 3. Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Studiendauer: 4 Semester
Gesamtumfang: 6 Semesterstunden
ECTS: 120 ECTS-Punkte
(2) Der Umfang der Studienleistungen wird im Hinblick auf die internationale Anerkennung neben den Semesterstunden auch in ECTS-Einheiten (European Credit Transfer System-Einheiten) ausgedrückt. Den Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern werden pro Semesterstunde 2 ECTS-Punkte zugeteilt und die abschließende kommissionelle Prüfung wird mit 20 ECTS-Punkten (12 ECTS-Punkte für die Prüfung aus dem Dissertationsfach und 8 ECTS-Punkte für die Prüfung aus dem Zweitfach) bewertet. Die Arbeiten an der Dissertation werden pro Semester im Schnitt mit 22 ECTS-Punkten bewertet.
Par. 4. Lehrveranstaltungen
(1) Während des Doktoratsstudiums sind als Zulassungsbedingung zur abschließenden kommissionellen Prüfung Lehrveranstaltungen in folgendem Ausmaß erfolgreich zu absolvieren:
a) Dissertationsfach
Aus dem Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, sind 4 Semesterstunden zu absolvieren.
b) Wahlfach
Aus einem weiteren gewählten Fach aus dem Fächerkanon der theologischen Fakultät, das nicht mit dem Dissertationsfach identisch ist, sind weitere 2 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Lehrveranstaltungsformen
Die in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen sind in Form eines Dissertationsseminars, einer Lehrveranstaltung mit prüfungsimmanentem Charakter und einer Vorlesung nachzuweisen.
Par. 5. Dissertation
(1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen. Die Dissertation muss eine eigenständige Originalarbeit darstellen, die von der oder dem Studierenden selbstständig abgefasst worden ist.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem Prüfungsfach der fachtheologischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Katholische Religionspädagogik zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.
(3) Die oder der Studierende ist berechtigt das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuer und Betreuerinnen auszuwählen.
(4) Universitätslehrer und Universitätslehrerinnen mit einer Lehrbefugnis gemäß Par. 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen im Ruhestand sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(5) Im Bedarfsfall können durch den Studiendekan oder die Studiendekanin auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität als Betreuer oder Betreuerin herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist und diese jenes Fach umfasst, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist.
(6) Die oder der Studierende hat das Thema der Dissertation und die Betreuerin oder den Betreuer der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben. Ein Wechsel des Dissertationsthemas und/oder der Betreuerin oder des Betreuers ist bis zum Einreichen der Dissertation möglich und muss der Studiendekanin oder dem Studiendekan umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen und von dieser oder diesem zwei Beurteilern oder Beurteilerinnen gemäß Abs. 4 und 5 vorzulegen. Im Bedarfsfall kann einer oder eine der beiden Beurteiler oder Beurteilerinnen mit einer Lehrbefugnis aus einem Fach, dem das Dissertationsfach nahe verwandt ist, gewählt werden. Die Dissertation ist von den Beurteilern oder Beurteilerinnen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Monaten zu beurteilen.
(8) Beurteilen die Beurteiler oder Beurteilerinnen der Dissertation diese unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der vorgeschlagenen Beurteilungen zu ermitteln und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Note zu runden. Ergebnisse größer als .,5 sind dabei aufzurunden. Beurteilen beide Beurteiler oder Beurteilerinnen die Dissertation negativ, so ist die Arbeit abzulehnen. Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteiler oder Beurteilerinnen die Dissertation negativ, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen. Beurteilt die dritte Beurteilerin oder der dritte Beurteiler die Dissertation negativ, so ist die Arbeit abzulehnen.
(9) Die Gutachten und das Ergebnis der Beurteilungen sind der oder dem Studierenden schriftlich auszuhändigen.
(10) Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind von der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Dissertation entsprechen. Im Anerkennungsverfahren sind die gleichen Kriterien wie bei der Beurteilung einer an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz angefertigten Dissertation anzuwenden.
(11) Die oder der Studierende hat die positiv beurteilte Dissertation vor Verleihung des akademischen Grades durch Ablieferung eines jeweils vollständigen Exemplars an die Universitätsbibliothek und an die Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, welche Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Anlässlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre zu beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat diesem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass sonst wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
Par. 6. Abschließende kommissionelle Prüfung
(1) Das Doktoratsstudium wird mit einer öffentlichen kommissionellen Gesamtprüfung abgeschlossen.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur abschließenden kommissionellen Prüfung anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen (Par. 4 Abs. 1) über das Dissertations- und das Wahlfach sowie gegebenenfalls die Erbringung der zusätzlichen ergänzenden Leistungen auf Grund Par. 2 Abs. 3;
Die positive Beurteilung der Dissertation.
(3) Prüfungsgegenstände der abschließenden kommissionellen Prüfung sind die Verteidigung der Dissertation sowie die Prüfung des Dissertationsfaches und des Wahlfaches, wobei die Prüfung aus dem Dissertationsfach mit 12 ECTS-Punkten, die Prüfung aus dem Zweitfach mit 8 ECTS-Punkten veranschlagt wird.
(4) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung Anträge auf die Personen der Prüferinnen oder Prüfer für das Dissertations- und Wahlfach sowie auf den Prüfungstag zu stellen. Diese Anträge sind von der Studiendekanin oder dem Studiendekan nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(5) Für die Abhaltung der abschließenden kommissionellen Prüfung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan einen Prüfungssenat zu bilden, dem drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen. Die dem Prüfungssenat angehörenden Prüferinnen und Prüfer sind von der Studiendekanin oder dem Studiendekan aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer das jeweilige Prüfungsfach umfassenden Lehrbefugnis (gem. Par. 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz zu wählen. Im Bedarfsfall können auch Personen mit Lehrbefugnis an einer anderen Fakultät der Universität Graz sowie an anderen österreichischen Universitäten und an anerkannten ausländischen Universitäten oder Hochschulen als Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz gleichwertig ist und diese das Prüfungsfach umfasst.
(6) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer ist der oder dem Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung bekannt zu geben.
(7) Die abschließende kommissionelle Prüfung ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten. Im ersten Drittel der Prüfung hat eine Kurzpräsentation der Dissertation sowie die Verteidigung der erzielten Ergebnisse zu erfolgen (Defensio Dissertationis). Im Rahmen der Prüfung des Dissertations- und Wahlfaches können neben den dafür eingeteilten Prüferinnen und Prüfern auch alle anderen Mitglieder des Prüfungssenats fragend mitwirken, soweit deren Lehrbefugnis das jeweilige Prüfungsfach einschließt.
(8) Die Kandidatin oder der Kandidat hat bei der abschließenden kommissionellen Prüfung ihre oder seine wissenschaftliche Befähigung sowie ihre oder seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsgegenstände nachzuweisen.
(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der abschließenden kommissionellen Prüfung zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten.
(10) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der abschließenden kommissionellen Prüfung hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die oder der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck der abschließenden kommissionellen Prüfung zu berücksichtigen.
(11) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden. Die abschließende kommissionelle Prüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 3 zumindest mit der Note "genügend" beurteilt wurde. Wurde in mehr als einem Prüfungsgegenstand die Note "nicht genügend" erteilt, so ist die abschließende kommissionelle Prüfung zur Gänze zu wiederholen, sonst beschränkt sich die Wiederholung auf den nicht bestandenen Prüfungsgegenstand.
Par. 7. Doktorgrade und Promotion
(1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums der Katholischen Theologie nach der positiven Ablegung der abschließenden kommissionellen Prüfung den akademischen Grad "Doktorin der Theologie" bzw. "Doktor der Theologie", lateinisch "Doctor theologiae", abgekürzt "Dr. theol.", unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung der abschließenden kommissionellen Prüfung von Amts wegen zu verleihen.
(2) Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls Angaben über
- Familiennamen, Vornamen und allenfalls Geburtsnamen,
- Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
- das abgeschlossene Studium mit Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer und
Nennung des Titels der Dissertation und
- den akademischen Grad
zu enthalten.
Par. 8. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieses Studienplans aufgrund des UniStG begonnen haben, sind die Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten dieses Studienplans sind sie berechtigt, das Doktoratsstudium in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird das Doktoratsstudium nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium diesem Studienplan unterstellt.
(2) Studierende sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Doktoratsstudium aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, ihr Doktoratsstudium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den Studienvorschriften des UniStG und dem dann gültigen Studienplan unterstellt.
(4) Dieser Studienplan tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft und gilt ab dem Wintersemester 2001/2002.
Die Internet-Verlautbarung dient Ihrer Information. Rechtlich verbindlich sind jedoch nur die im Mitteilungsblatt durch Aushang an der Amtstafel kundgemachten Texte!
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