Durch die Studienkommission Rechtswissenschaften am 14.12.2001
nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens gem. Par. 20 Abs. 1 UniStG beschlossener
und mit Beschluss vom 23.5.2002 novellierter
Studienplan
für das
Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
an der Karl-Franzens-Universität Graz
(Doktoratsstudienplan Rechtswissenschaften 2002)
I. Allgemeine Bestimmungen
Par. 1. - Studienziel
Das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften dient der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Par. 2, Par. 4 Z. 8 UniStG).
Par. 2. - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (Par. 35 Abs. 3 UniStG).
(2) Dieser Nachweis kann durch den Abschluss eines inländischen Diplomstudiums der Rechtswissenschaften (Anlage 2 Z. 2.9 UniStG) oder auch durch den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften gleichwertig ist, und gemäß Par. 5 Abs. 3 FHStG durch den Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul?Studienganges erbracht werden (Anlage 2 Z. 1 UniStG).
(3) Voraussetzung für die Zulassung von Studierenden, die kein inländisches Diplomstudium der Rechtswissenschaften absolviert haben, zum Doktoratsstudium ist überdies, daß diese nach Maßgabe der jeweiligen auf sie anzuwendenden Promotionsordnung oder ähnlicher Bestimmungen zur Aufnahme und zum Abschluss eines Doktoratsstudiums berechtigt wären. Die entsprechenden Nachweise sind von der oder dem Studierenden zu erbringen.
Par. 3. - Studiendauer und Studiengang
(1) Das Doktoratsstudium umfasst vier Semester. Auf Absolventinnen und Absolventen eines fachlich einschlägigen Fachhochschul?Studienganges ist Par. 5 Abs. 3 FHStG anzuwenden.
(2) Das Doktoratsstudium dient dem Besuch von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 10 Semesterstunden (Par. 5) sowie der Abfassung der Dissertation (Par. 7) und der Ablegung aller Teile des Rigorosums (Par. 8).
Par. 4. - European Credit Transfer System (ECTS)
Den vier Semestern des Doktoratsstudiums entsprechen 120 Anrechungspunkte im Sinne des European Credit Transfer System (ECTS). Von diesen entfallen 95 auf die Dissertation und insgesamt 25 auf die in Par. 5 Abs. 2 und 3 genannten Lehrveranstaltungen (2,5 Credits pro Semesterstunde).
II. Studien- und Prüfungsordnung
Par. 5. - Lehrveranstaltungen
(1) Während des Doktoratsstudiums sind Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 10 Semesterstunden zu besuchen und mit Lehrveranstaltungsprüfungen abzuschließen. Die Lehrveranstaltungen sind dem Lehrveranstaltungsangebot, das ausdrücklich "für Dissertantinnen und Dissertanten" oder "auch für Dissertantinnen und Dissertanten" angekündigt wird, zu entnehmen.
(2) Von den 10 Semesterstunden sind 6 in Form von Seminaren aus folgenden Fächern und in folgendem Umfang zu absolvieren:
1. dem Dissertationsfach (Par. 7 Abs. 2) SE 2
2. einem Fach, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Thema der Disseration steht SE 2
3. einem juristischen Fach (Abs. 4 Z. 2) nach Wahl der oder des Studierenden SE 2
(3) Die verbleibenden 4 Semesterstunden können nach Wahl der oder des Studierenden auch in Form anderer Lehrveranstaltungen, welche mit einer Lehrveranstaltungsprüfung abgeschlossen werden, aus den in Abs. 2 genannten Fächern absolviert werden.
(4) Bei der Wahl der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 ist zu beachten, daß
1. wenigstens eines der Fächer gemäß Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 ein Pflichtfach des zweiten Studienabschnittes des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums an der Karl-Franzens-Universität Graz sein muss und dass weiters
2. zumindest 6 der 10 Semesterstunden juristischen Fächern im Sinne der Aufzählung des Par. 7 Abs. 2 zu entnehmen sind.
Par. 6. - Lehrveranstaltungsangebot
(1) Seminare und andere Lehrveranstaltungen für Dissertantinnen und Dissertanten sind in jedem Semester in ausreichender Zahl vorzusehen. Aus jedem der in Par. 7 Abs. 2 genannten Fächer ist dabei jedenfalls wenigstens ein Seminar anzubieten.
(2) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter haben Lehrveranstaltungen für Dissertantinnen und Dissertanten tunlichst so anzusetzen, dass der Besuch der Lehrveranstaltungen auch berufstätigen Studierenden möglich ist.
Par. 7. - Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dient (Par. 4 Z. 9 UniStG). Sie ist als Hausarbeit zu verfassen.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums an der Karl-Franzens-Universität Graz festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen.
(3) Studierende des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften sind berechtigt, das Thema ihrer Dissertation vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen.
(4) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Diese oder dieser hat die Dissertation zwei gemäß Par. 62 Abs. 4 und 5 UniStG bestellten Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrern vorzulegen, wobei sich die Lehrbefugnis wenigstens einer Beurteilerin oder eines Beurteilers auf ein rechtswissenschaftliches Fach beziehen muss. Die Frist zur Beurteilung der Dissertation beträgt vier Monate (Par. 62 Abs. 7 UniStG) und beginnt mit dem Datum der Einreichung.
(5) Jede positiv beurteilte Dissertation ist zusammen mit den Beurteilungen zur Einsicht- und Stellungnahme für alle Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit Lehrbefugnis aufzulegen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan gibt in Verbindung mit der Ankündigung der defensio dissertationis (Par. 8 Abs. 3 S. 2) den Ort und die Zeit der Auflegung, das Thema der Dissertation und die Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie der Beurteilerinnen oder Beurteiler bekannt. Die Frist zur Einsicht- und Stellungnahme beträgt zwei Wochen, sie beginnt am Tag nach der Ankündigung des Termins der defensio dissertationis.
Par. 8. - Rigorosum
(1) Das Rigorosum besteht aus drei Fachprüfungen.
(2) Die Fachprüfungen sind mündlich aus den Fächern gemäß Par. 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 vor Einzelprüfern abzulegen. Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen sind die positive Beurteilung der Dissertation sowie die erfolgreiche Ablegung der Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß Par. 5.
(3) Im Rahmen der Fachprüfungen hat die Studierende oder der Studierende ihre oder seine wissenschaftliche Befähigung und ihre oder seine gründliche Vertrautheit mit dem jeweiligen Fach nachzuweisen. In der Fachprüfung aus dem Dissertationsfach ist insbesondere die Dissertation zu verteidigen (defensio dissertationis).
(4) Zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer ist für das Rigorosum eine Gesamtbeurteilung zu vergeben (Par. 45 Abs. 3 UniStG).
Par. 9. - Studienabschluss
Das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz ist abgeschlossen, wenn die Dissertation (Par. 7) und alle Teile des Rigorosums (Par. 8) positiv beurteilt wurden.
Par. 10. - Akademischer Grad
Den Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften ist der akademische Grad "Doktorin der Rechtswissenschaften" bzw. "Doktor der Rechtswissenschaften", lateinisch "Doctor iuris", abgekürzt "Dr. iur.", zu verleihen (Anlage 2 Z. 2.9 UniStG).
III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Par. 11. - Inkrafttreten
Dieser Studienplan tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
Par. 12. - Übergangsbestimmungen
(1) Studierende, die das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Studienplanes begonnen haben, können das Studium innerhalb weiterer drei Semester nach dem bis dahin geltenden Studienplan Rechtswissenschaften 1989 fortsetzen und beenden (Par. 80 Abs. 2 UniStG).
(2) Nach Ablauf dieser drei Semester sind auch sie von Gesetzes wegen dem neuen Studienplan unterstellt.
(3) Studierende im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
Die Internet-Verlautbarung dient Ihrer Information. Rechtlich verbindlich sind jedoch nur die durch Aushang an der Amtstafel kundgemachten Texte!
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