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STUDIENPLAN für die STUDIENRICHTUNG ANGLISTIK UND AMERIKANISTIK

Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Kennzahl 343)

Studienzweig Anglistik und Amerikanistik - Lehramt an höheren Schulen (Kennzahl 344)

Stand: 16.1.1997

(gemäß den Beschlüssen der Studienkommission für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, zuletzt vom 27.11.1996, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 19.12.1996, GZ. 80.518/22-I/A/12b/96 und gemäß Par. 17 Abs. 1 AHStG)

STUDIENPLAN

FÜR DIE STUDIENRICHTUNG

ANGLISTIK UND AMERIKANISTIK

Aufgrund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.Nr. 326/1971, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) BGBl.Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, und unter Berücksichtigung der Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, BGBl.Nr. 545/1976, wird gemäß Par. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Par. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes verordnet:

I. Studienabschnitt

Stundenzahlen aus den Pflicht-, Wahl- und Freifächern

Par. 1. (1) Im ersten, aus 4 Semestern bestehenden Studienabschnitt der Studienzweige Anglistik und Amerikanistik sowie Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu absolvieren und 6 Wochenstunden aus den Freifächern zu besuchen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu absolvieren:

a) Sprachbeherrschung ..........12 Wstd.

b) Sprachwissenschaft ..........8 Wstd.

c) Literaturwissenschaft ..........8 Wstd.

d) Landes- und Kulturkunde ..........4 Wstd.

(3) Aus den Fächern des zweiten Studienabschnittes können bis zu einem Gesamtausmaß von 10 Semesterwochenstunden folgende Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt absolviert werden:

a) Die Lehrveranstaltungen aus dem Vorprüfungsfach gemäß Par. 9 Abs. 1 der Studienordnung. Es wird jedoch dringend empfohlen, das Vorprüfungsfach erst im 2. Studienabschnitt zu absolvieren.

b) Alle Lehrveranstaltungen außer Seminaren, Privatissima, "Review of English Linguistics", "Review of English Literature", "Review of American Literature" und sämtlichen Lehrveranstaltungen aus der Sprachbeherrschung (Par. 7 Abs. 3 der Studienordnung).

"The English Language Today" kann im ersten Studienabschnitt absolviert werden, wenn alle sprachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes absolviert sind. Es wird dringend empfohlen, diese Lehrveranstaltung vor dem Besuch des sprachwissenschaftlichen Seminars zu absolvieren.

c) Dringend angeraten wird die Absolvierung der "Einführung in die Fachdidaktik" bereits im ersten Studienabschnitt vor Beginn der Einführungsphase des Schulpraktikums. In jedem Fall ist diese Lehrveranstaltung vor Beginn der Übungsphase des Schulpraktikums zu absolvieren (Par. 16 Abs. 5). Ferner ist die Zulassung zur Übungsphase des Schulpraktikums erst nach erfolgreicher Absolvierung des gesamten Sprachbeherrschungsprogrammes des ersten Studienabschnittes möglich.

Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern

Im Zusammenhang mit Par. 2 sind auch die Bestimmungen bzw. Richtlinien der Par.Par. 24 und 25 zu beachten.

Par. 2. (1) Sprachbeherrschung

Oral Work I, Übung ..........2 Wstd.

Englische Grammatik I, Proseminar ..........2 Wstd.

Oral Work II, Übung ..........2 Wstd.

Englische Grammatik II, Proseminar ..........2 Wstd.

Übersetzungsübungen (Englisch - Deutsch), Übung ..........1 Wstd.

Comprehension and Composition, Proseminar ..........3 Wstd.

(2) Sprachwissenschaft

Englische Phonetik, Vorlesung mit Übung (Prüfung schriftlich und mündlich) ..........2 Wstd.

Einführung in die Sprachwissenschaft für Anglisten und Amerikanisten, Proseminar oder Vorlesung (Prüfung schriftlich oder mündlich) ..........2 Wstd.

Introduction to the History of the English Language, Proseminar oder Vorlesung mit Übung ..........2 Wstd.

Sprachwissenschaftliches Proseminar ..........2 Wstd.

Mindestens eine dieser Lehrveranstaltungen ist in englischer Sprache abzuhalten. Ist diese Lehrveranstaltung eine Vorlesung, so ist darüber eine Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben.

(3) Literaturwissenschaft

Einführung in die Literaturwissenschaft für

Anglisten und Amerikanisten, Proseminar ..........2 Wstd.

Literaturwissenschaftliches Proseminar I ..........2 Wstd.

Literaturwissenschaftliches Proseminar II ..........2 Wstd.

Literaturwissenschaftliche Vorlesung mit Übung

(in englischer Sprache, Prüfung schriftlich oder mündlich) ..........2 Wstd.

Von den literaturwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnittes müssen mindestens drei in englischer Sprache absolviert werden.

(4) Landes- und Kulturkunde

Einführung in die Landes- und Kulturkunde des United Kingdom unter Berücksichtigung der übrigen englischsprachigen Länder mit Ausnahme der USA, Proseminar oder Vorlesung (Prüfung schriftlich oder mündlich) ..........2 Wstd.

Einführung in die Landes- und Kulturkunde der USA, Proseminar oder Vorlesung (Prüfung schriftlich oder mündlich) ..........2 Wstd.

Mindestens eine dieser Lehrveranstaltungen ist in englischer Sprache abzuhalten. Ist diese Lehrveranstaltung eine Vorlesung, so ist darüber eine Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben.

Freifächer

Par. 3. Folgende Lehrveranstaltungen werden als Freifächer im ersten Studienabschnitt empfohlen:

(1) Weitere englische Sprachübungen (z. B. Intensivkurse oder Sprachkurse mit besonderer Berücksichtigung gegenwartsnaher Themen des Alltags).

(2) Weitere literatur- und sprachwissenschaftliche sowie landeskundliche Lehrveranstaltungen aus der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik.

(3) Lehrveranstaltungen aus anderen Studienrichtungen, soweit sie dem Studierenden eine sinnvolle Ergänzung der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik ermöglichen, insbesondere Lehrveranstaltungen aus allgemeiner und angewandter Sprachwissenschaft, klassischer Philologie, Geschichte, Germanistik, Romanistik, Philosophie, Geographie.

Unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der berufsbildenden höheren Schulen sind wahlweise auch die Fachsprachen von Wirtschaft, Fremdenverkehr und Technik zu berücksichtigen.

Schriftliche Prüfungen

Par. 4. (1) Wird die erste Diplomprüfung gemäß Par. 7 Abs. 3 bzw. gemäß Par. 9 Abs. 7 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Prüfungsteilen abgelegt, so ist im Falle einer Vorlesung eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausurarbeit abzulegen.

(2) Wird die Vorlesung in englischer Sprache gehalten, so ist die Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben.

Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung

Par. 5. Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung

Ordentliche HörerInnen des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Diplomfach) haben aus Fächern, die sie gemäß Par. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt haben, unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu absolvieren sowie 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu besuchen. Anstatt der Lehrveranstaltungen "Sprachwissenschaftliches Proseminar" oder "Literaturwissenschaftliche Vorlesung mit Übung" können Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden in anderen Fächern (wie Geschichte, Geographie, Soziologie, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Psychologie, Medienkunde) absolviert werden. Es wird empfohlen, Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung zu wählen, die den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge ergänzen oder die im Hinblick auf die Erfordernisse einer bestimmten Berufsvorbildung sinnvoll erscheinen. In Frage kommen vor allem geisteswissenschaftliche Studienrichtungen.

II. Studienabschnitt

Studienzweig Anglistik und Amerikanistik

als erste Studienrichtung (Diplomfach)

Stundenzahlen aus den Pflicht-, Wahl- und Freifächern

Par. 6. (1) In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu absolvieren sowie 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu besuchen.

(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu absolvieren:

a) Sprachbeherrschung ..........6 Wstd.

b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde ..........8 Wstd.

c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde ..........8 Wstd.

d) Weitere Lehrveranstaltungen aus Sprach- und/oder Literaturwissenschaft nach Wahl der Studierenden zur Schwerpunktbildung (Wahlfach) ..........6 Wstd.

e) Vorprüfungsfach gemäß Par. 9 Abs. 1 der Studienordnung ..........2 Wstd.

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß Par. 4 Abs. 3 und 4 der Studienordnung im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis e genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.

Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern

Par. 7. (1) Sprachbeherrschung

Advanced Oral Work, Proseminar ..........2 Wstd.

Advanced Translation (German - English), Proseminar ..........1 Wstd.

Error Analysis, Proseminar, oder Literarische Übersetzungsübungen (Englisch - Deutsch), oder Professional Communication Skills in English, Proseminar, oder Advanced Language Use, Proseminar ..........1 Wstd.

Advanced Comprehension and Composition, Proseminar ..........2 Wstd.

(2) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde

Sprachwissenschaftliche Vorlesung (Prüfung schriftlich oder mündlich) ..........2 Wstd.

The English Language Today, Proseminar ..........2 Wstd.

Sprachwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Review of English Linguistics, Vorlesung, in Verbindung mit einem Lektürekanon. Über diese Lehrveranstaltung ist eine 2stündige Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben. ..........2 Wstd.

(3) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde

Literaturwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Literaturwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Review of English Literature, Vorlesung mit Konversatorium, in Verbindung mit einer Lektüreliste (Prüfung schriftlich und/oder mündlich in englischer Sprache) ..........2 Wstd.

Review of American Literature, Vorlesung mit Konversatorium, in Verbindung mit einer Lektüreliste (Prüfung schriftlich und/oder mündlich in englischer Sprache) ..........2 Wstd.

(4) Mindestens eines der beiden literaturwissenschaftlichen Seminare muß in englischer Sprache absolviert werden.

(5) Für die Zuordnung der Landes- und Kulturkunde haben in erster Linie die literaturwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zu sorgen.

(6) Weitere Lehrveranstaltungen aus Sprach- und/oder Literaturwissenschaft nach Wahl der Studierenden zur Schwerpunktbildung (Wahlfach)

Seminar, Privatissimum, Vorlesung, Vorlesung mit Übung, Vorlesung mit Konversatorium ..........6 Wstd.

(7) Vorprüfungsfach gemäß Par. 9 Abs. 1 der Studienordnung für Studierende, die diese Lehrveranstaltung nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert haben und die den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt haben (Par. 12 der Studienordnung) ..........2 Wstd.

Freifächer

Par. 8. Zu den als Freifächer empfohlenen Lehrveranstaltungen vgl. Par. 3 des Studienplans.

Diplomarbeit und zweiter Teil der zweiten Diplomprüfung

Par. 9. (1) Wird der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt, so hat der/die Studierende eine Diplomarbeit anzufertigen. Der Diplomarbeit ist eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache anzufügen. Auf Wunsch der Kandidaten kann auch die ganze Arbeit in englischer Sprache geschrieben werden. In diesem Fall ist die Zusammenfassung in deutscher Sprache abzufassen.

(2) Von den beiden Prüfungen des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung ist eine Prüfung wenigstens teilweise in englischer Sprache abzulegen.

Schriftliche Prüfungen

Par. 10. (1) Wird der erste Teil der zweiten Diplomprüfung gemäß Par. 7 Abs. 3 bzw. gemäß Par. 9 Abs. 7 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Prüfungsteilen abgelegt, so ist im Falle einer Vorlesung eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausurarbeit abzulegen.

(2) Wird die Vorlesung in englischer Sprache gehalten, so ist die Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben.

Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als

zweite Studienrichtung (Diplomfach)

Stundenzahlen aus den Pflicht-, Wahl- und Freifächern

Par. 11. (1) In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 22 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu absolvieren sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu besuchen.

(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu absolvieren:

a) Sprachbeherrschung ..........6 Wstd.

b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde ..........6 Wstd.

c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde ..........6 Wstd.

d) Weitere Lehrveranstaltungen aus Sprach- und/oder Literaturwissenschaft nach Wahl der Studierenden zur Schwerpunktbildung (Wahlfach) ..........4 Wstd.

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß Par. 4 Abs. 3 der Studienordnung bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.

Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern

Par. 12. (1) Sprachbeherrschung

Advanced Oral Work, Proseminar ..........2 Wstd.

Advanced Translation (German - English), Proseminar ..........1 Wstd.

Error Analysis, Proseminar, oder Literarische Übersetzungsübungen (Englisch - Deutsch), oder Professional Communication Skills in English, Proseminar, oder Advanced Language Use, Proseminar, oder Basic Business Skills in English, Proseminar, oder Marketing in English, Proseminar, oder Communicative Competence in Business, Übung, oder Commercial English, Übung ..........1 Wstd.

Advanced Comprehension and Composition, Proseminar ..........2 Wstd.

(2) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde

The English Language Today, Proseminar ..........2 Wstd.

Sprachwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Review of English Linguistics, Vorlesung, in Verbindung mit einem Lektürekanon. Über diese Lehrveranstaltung ist eine 2stündige Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben. ..........2 Wstd.

(3) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde

Literaturwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Review of English Literature, Vorlesung mit Konversatorium, in Verbindung mit einer Lektüreliste (Prüfung schriftlich und/oder mündlich in englischer Sprache) ..........2 Wstd.

Review of American Literature, Vorlesung mit Konversatorium, in Verbindung mit einer Lektüreliste (Prüfung schriftlich und/oder mündlich in englischer Sprache) ..........2 Wstd.

(4) Weitere Lehrveranstaltungen aus Sprach- und Literaturwissenschaft nach Wahl der Studierenden zur Schwerpunktbildung (Wahlfach)

Seminar, Vorlesung, Vorlesung mit Übung, Vorlesung mit Konversatorium, Praktikum ..........4 Wstd.

Freifächer und schriftliche Prüfungen

Par. 13. (1) Zu den als Freifächer empfohlenen Lehrveranstaltungen vgl. Par. 3 des Studienplans.

(2) Zu den schriftlichen Prüfungen vgl. Par. 10 Abs. 1 und 2 des Studienplans.

Fächer an Stelle einer zweiten Studienrichtung

Par. 14. Ordentliche HörerInnen des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Diplomfach) haben aus Fächern, die sie gemäß Par. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt haben, unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 18 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu absolvieren sowie 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu besuchen. Es wird empfohlen, Fächer zu wählen, die den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge ergänzen oder die im Hinblick auf die Erfordernisse einer bestimmten Berufsvorbildung sinnvoll erscheinen. In Frage kommen vor allem geisteswissenschaftliche Studienrichtungen.


Studienzweig Anglistik und Amerikanistik
(Lehramt an höheren Schulen)

Stundenzahlen aus den Pflicht-, Wahl- und Freifächern
(Erste und zweite Studienrichtung)

Par. 15. (1) In den fünf Semestern des zweiten Studienabschnittes sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 33 Wochenstunden (erste Studienrichtung) bzw. mindestens 31 Wochenstunden (zweite Studienrichtung) aus den Pflicht- und Wahlfächern zu absolvieren sowie 8 Wochenstunden aus den Freifächern zu besuchen.

(2) Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu absolvieren:

a) Sprachbeherrschung ..........6 Wstd.

b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde ..........8 Wstd.

c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde ..........8 Wstd.

d) Eine weitere Lehrveranstaltung aus Sprach oder Literaturwissenschaft nach Wahl der Studierenden zur Schwerpunktbildung (Wahlfach) ..........2 Wstd.

e) Fachdidaktik ..........7 Wstd.

Nur für erste Studienrichtung:

f) Vorprüfungsfach gemäß Par. 9 Abs. 1 der Studienordnung ..........2 Wstd.

(3) Lehrveranstaltungen, die gemäß Par. 4 Abs. 3 der Studienordnung bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.

Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern (Erste und zweite Studienrichtung)

Par. 16. (1) Sprachbeherrschung

Advanced Oral Work, Proseminar ..........2 Wstd.

Advanced Translation (German - English), Proseminar ..........1 Wstd.

Error Analysis, Proseminar ..........1 Wstd.

Advanced Comprehension and Composition, Proseminar ..........2 Wstd.

(2) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde

Sprachwissenschaftliche Vorlesung (Prüfung schriftlich oder mündlich) ..........2 Wstd.

The English Language Today, Proseminar ..........2 Wstd.

Sprachwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Review of English Linguistics, Vorlesung, in Verbindung mit einem Lektürekanon. Über diese Lehrveranstaltung ist eine 2stündige Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben. ..........2 Wstd.

(3) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde

Literaturwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Literaturwissenschaftliches Seminar ..........2 Wstd.

Review of English Literature, Vorlesung mit Konversatorium, in Verbindung mit einer Lektüreliste (Prüfung schriftlich und/oder mündlich in englischer Sprache) ..........2 Wstd.

Review of American Literature, Vorlesung mit Konversatorium, in Verbindung mit einer Lektüreliste (Prüfung schriftlich und/oder mündlich in englischer Sprache) ..........2 Wstd.

(4) Mindestens eines der beiden literaturwissenschaftlichen Seminare muß in englischer Sprache absolviert werden.

(5) Eine weitere Lehrveranstaltung aus Sprach- oder Literaturwissenschaft nach Wahl der Studierenden zur Schwerpunktbildung (Wahlfach)

Seminar, Vorlesung, Vorlesung mit Übung, Vorlesung mit Konversatorium ..........2 Wstd.

(6) Fachdidaktik

Einführung in die Fachdidaktik, Vorlesung mit Übung (Prüfung schriftlich oder mündlich) ..........2 Wstd.

Fachdidaktisches Proseminar I (Vorbereitung des Schulpraktikums) ..........2 Wstd.

Fachdidaktisches Proseminar II (Begleitung des Schulpraktikums) ..........1 Wstd.

Fachdidaktisches Proseminar III (Nachbereitung des Schulpraktikums) ..........2 Wstd.

Die Absolvierung der Lehrveranstaltung "Einführung in die Fachdidaktik" ist Voraussetzung für die Zulassung zur Übungsphase des Schulpraktikums (nach Par. 4 Abs. 6 des Studienplans für die allgemeine pädagogische Ausbildung und für das Schulpraktikum für Lehramtskandidaten). Es wird dringend empfohlen, diese Lehrveranstaltung schon im ersten Studienabschnitt vor Beginn der Einführungsphase des Schulpraktikums zu absolvieren.

Nur für erste Studienrichtung:

(7) Vorprüfungsfach gemäß Par. 9 Abs. 1 der Studienordnung für Studierende, die diese Lehrveranstaltung nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert haben und die den Studienzweig Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen) als erste Studienrichtung gewählt haben (Par. 12 der Studienordnung) ..........2 Wstd.

Freifächer

Par. 17. Zu den als Freifächer empfohlenen Lehrveranstaltungen vgl. Par. 3 des Studienplans.

Schriftliche Prüfungen

Par. 18. (1) Wird der erste Teil der zweiten Diplomprüfung gemäß Par. 7 Abs. 3 bzw. gemäß Par. 9 Abs. 7 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Prüfungsteilen abgelegt, so ist im Falle einer Vorlesung eine schriftliche Prüfung in Form einer Klausurarbeit abzulegen.

(2) Wird die Vorlesung in englischer Sprache gehalten, so ist die Klausurarbeit in englischer Sprache zu schreiben.

Nur für erste Studienrichtung (Par.Par. 19 - 21):

Vorprüfungsfach ..........2 Wstd.

Par. 19. Vorprüfungsfach gemäß Par. 9 Abs. 1 der Studienordnung für Studierende, die diese Lehrveranstaltung nicht schon im ersten Studienabschnitt absolviert haben.

Diplomarbeit

Par. 20. Der/die Studierende hat eine Diplomarbeit anzufertigen, der eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache anzufügen ist. Auf Wunsch der Kandidaten kann auch die ganze Arbeit in englischer Sprache geschrieben werden. In diesem Fall ist die Zusammenfassung in deutscher Sprache abzufassen.

Zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

Par. 21. Von den beiden Prüfungen des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung ist eine Prüfung wenigstens teilweise in englischer Sprache abzulegen.

Studieneingangsphase

Par. 22. Die gemäß Par. 17 (2a) AHStG zu gestaltende Studieneingangsphase besteht aus folgenden Pflichtlehrveranstaltungen des ersten Studienjahres: "Einführung in die Sprachwissenschaft für Anglisten und Amerikanisten" sowie "Einführung in die Literaturwissenschaft für Anglisten und Amerikanisten".

Studienziele

Par. 23. Die gemäß Par. 17 (2c) AHStG festzulegenden Studienziele in den Pflicht- und Wahlfächern werden wie folgt definiert:

Sprachbeherrschung

Da in der sprachpraktischen Ausbildung kein Grundstudium vorgesehen ist, muß von einem für ein Aufbaustudium adäquaten Sprachbeherrschungsniveau (z. B. schriftliche und mündliche Kompetenz der AHS-Matura oder Cambridge University First Certificate) ausgegangen werden. Zur Information und eigenen Einstufung der StudienanfängerInnen findet zu Beginn jedes Semesters ein Orientierungstest statt.

Ziele des sprachpraktischen Unterrichts:

a) differenziertes Sprachhandeln (d.h. die Fähigkeit, die Sprache in einer Vielzahl von Situationen und in Bezug auf eine Vielfalt von Themen sicher und richtig einzusetzen)

b) fortgeschrittenes Sprachbewußtsein (d.h. der/die Studierende soll seine/ihre sprachliche Kompetenz selbständig erweitern und dabei auch aktuelle Sprachwandlungsprozesse berücksichtigen können)

c) Anforderungen eines künftigen Berufsprofils werden vor allem im zweiten Studienabschnitt berücksichtigt (z.B. durch Lehrveranstaltungen, die auf die sprachlichen Erfordernisse des Lehramts ausgerichtet sind; durch fachsprachliche Lehrveranstaltungen für Studierende mit Wirtschafts-, Medien- und anderen Schwerpunkten)

Sprachwissenschaft

Die sprachwissenschaftliche Ausbildung hat ein vertieftes Verständnis der Entwicklung und Struktur der englischen Sprache zum Ziel. Sprachwissenschaft wird sowohl theorie- als auch anwendungsorientiert verstanden und berücksichtigt darüber hinaus landes- und kulturkundliche Aspekte des englischen Sprachraums. Im einzelnen werden folgende Studienziele angestrebt:

a) Grundkenntnisse der Geschichte der englischen Sprache sowie Kenntnisse der nationalen, regionalen, schichtenspezifischen und funktionalen Varianten des Englischen

b) Grundkenntnisse und in Teilgebieten erweiterte Kenntnis der englischen Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik, Pragmatik, Textlinguistik und Psycholinguistik

c) Kenntnis der wichtigsten Methoden der sprachwissenschaftlichen Analyse und Fähigkeit zur Anwendung auf Gebieten wie den folgenden: Erst- und Fremdsprachenerwerb, Sprachvermittlung sowie Sprachverwendung z.B. in literarischen und politischen Texten und in den Medien

Literaturwissenschaft

Die literaturwissenschaftliche Ausbildung befaßt sich mit Texten aus dem gesamten englischen Sprachraum, vorwiegend mit britischer und amerikanischer Literatur, aber auch mit anderen Literaturen in englischer Sprache, unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde der betreffenden Länder. Folgende Studienziele stehen im Mittelpunkt:

a) das Erlernen des selbständigen Umgangs mit englischsprachigen literarischen Texten, deren Lektüre, Analyse und Interpretation. Zusätzlich zur sprachlichen Erschließung müssen Techniken literaturwissenschaftlichen Arbeitens sowie Grundkenntnisse der Textanalyse (Poetik, Rhetorik, Stilistik, Gattungsfragen mit ihren technischen Aspekten) erworben werden.

b) Entwicklung der Fähigkeit zur kritischen Anwendung verschiedener Methoden literaturwissenschaftlicher Interpretation. Dazu gehört vor allem die Kenntnis der wichtigsten Literaturtheorien und die Auseinandersetzung mit ihren Grundproblemen.

c) Überblick über die Geschichte der englischsprachigen Literatur in ihren verschiedenen Gattungen von den Anfängen bis zur Gegenwart. Die Beschäftigung mit einzelnen Texten und Autoren findet ihre notwendige Ergänzung in deren Systematisierung nach thematisch-inhaltlichen, formalen und historischen Gesichtspunkten. Darüber hinaus soll dieses literarische Wissen durch die Wahl von Schwerpunktgebieten exemplarisch vertieft werden.

d) Grundkenntnisse literarischer Landes- und Kulturkunde: Neben dem literarischen Kanon im engeren Sinn sollen auch andere kulturwissenschaftlich relevante Textarten und Medien (z.B. Jugendliteratur, Gebrauchsliteratur, Bereiche der populären Kultur, Film) berücksichtigt werden. Dabei ist auf die inhaltliche und methodische Reflexion der Wechselwirkungen zwischen diesen Textarten und der Gesamtkultur einerseits sowie zwischen Literatur und den anderen Medien andererseits Bedacht zu nehmen.

Landes- und Kulturkunde

Aufgabe der Landes- und Kulturkunde ist es, die wesentlichen Lebensbedingungen, kulturellen und gesellschaftlichen Erscheinungen, Institutionen und historischen Entwicklungen des United Kingdom und der U.S.A. unter Berücksichtigung der übrigen englischsprachigen Länder zu vermitteln. Dabei geht es nur in einem beschränkten Ausmaß um eine `Realienkunde`, da für diese vor allem das Selbststudium von Bedeutung ist. Die landes- und kulturkundlichen Lehrveranstaltungen schaffen die Voraussetzungen für ein solches Selbststudium und legen ein besonderes Augenmerk auf die Methodik landes- und kulturkundlichen Arbeitens. Darüber hinaus widmen sie sich vorwiegend dem Erkennen, der Analyse und der Evaluation der Zielkultur(en) unter Mitreflexion der eigenen kulturellen Ausgangssituation.

Ausgehend von der Kenntnis, daß die Lebenswelt eines Landes hauptsächlich in Form von Vertextungen aller Art konstituiert und rezipiert wird, ist eine der Hauptaufgaben der Landes- und Kulturkunde, Studierende in die Lage zu versetzen, `Cultural Narratives`(auch mediale) verstehen und interpretieren zu lernen. Das angestrebte übergreifende Studienziel ist eine über bloßes Faktenwissen hinausgehende landes- und kulturkundliche Kompetenz.

Die Landes- und Kulturkunde ist ein das ganze Studium begleitendes Fachgebiet, das in die Prüfungsfächer Literatur- und Sprachwissenschaft integriert ist. Die vielfältigen und komplexen Wechselbeziehungen zwischen Sprache/Literatur und allgemein kulturellen, historischen und gesellschaftlichen Phänomen in den Zielsprachenländern und deren methodisch vertiefte Erörterung stehen dabei im Mittelpunkt.

Fachdidaktik

Fachdidaktische Kenntnisse im Rahmen des Lehramtsstudiums werden nicht nur in den fachdidaktischen Lehrveranstaltungen, sondern auch im gesamten sprachpraktischen, sprach- und literaturwissenschaftlichen Lehrangebot vermittelt. Ziel der fachdidaktischen Lehrveranstaltungen ist es, Lehramtstudierende zu befähigen und zu motivieren, einen dem neuesten Stand der Spracherwerbsforschung und Fremdsprachendidaktik entsprechenden Unterricht durchzuführen. Voraussetzung dafür ist die Kenntnis der folgenden Bereiche: Lehrpläne, Ziele, Methoden, Strategien,

`communicative learning tasks`, Projektunterricht, Evaluation, lernpsychologische Grundlagen, Lehrwerkanalyse und Unterrichtsmedien.

Die Kenntnis der erwähnten Bereiche sowie die Handlungsfähigkeit im zukünftigen Unterricht werden durch praxisorientierte Vermittlung angestrebt. Die Studierenden sollten am Ende ihres Lehramtsstudiums die grundlegenden Verfahren der praktischen Unterrichtsplanung und -gestaltung beherrschen.

Absolvierungsvoraussetzungen und Studienhinweise

Par. 24. Da einige der nachgenannten Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse voraussetzen, sind diese gemäß Par. 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in nachstehender Reihenfolge zu absolvieren:

1. Sprachbeherrschung: Für die Zulassung zum Proseminar "Englische Grammatik II": Absolvierung des Proseminars "Englische Grammatik I"; für die Zulassung zu "Oral Work II": Absolvierung von "Oral Work I". Es wird empfohlen, das Proseminar "Comprehension and Composition" erst nach Absolvierung von "Oral Work I" und dem Proseminar "Englische Grammatik I" zu absolvieren.

2. Sprachwissenschaft: Sprachwissenschaft: Für die Zulassung zum "Sprachwissenschaftlichen Proseminar": Absolvierung von "Englische Phonetik (Vorlesung)", "Einführung in die Sprachwissenschaft für Anglisten und Amerikanisten" und "Indroduction to the History of the English Language".

3. Literaturwissenschaft: Für die Zulassung zum "Literaturwissenschaftlichen Proseminar I": Absolvierung der "Einführung in die Literaturwissenschaft für Anglisten und Amerikanisten"; für die Zulassung zum "Literaturwissenschaftlichen Proseminar II": Absolvierung des "Literaturwissenschaftlichen Proseminars I"; für die Zulassung zu den Seminaren: Absolvierung des "Literaturwissenschaftlichen Proseminars II". Für den Besuch der Lehrveranstaltungen "Review of English Literature" und "Review of American Literature" ist die vorhergehende Lektüre der Werke der jeweiligen Lektüreliste erforderlich. Es ist dringend zu empfehlen, mit der Lektüre dieser Werke schon im 1. Studienjahr zu beginnen.

4. Für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes, die gemäß Par. 4 Abs. 3 der Studienordnung bereits im ersten Studienabschnitt absolviert werden, ist die Absolvierung der für das jeweilige Fach vorgeschriebenen einführenden Lehrveranstaltungen erforderlich. Für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes im Fach Sprachbeherrschung müssen alle Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes absolviert sein. Es wird im übrigen dringend empfohlen, die Lehrveranstaltungen "Review of Englisch Literature", "Review of American Literature" und "Review of English Linguistics" erst am Ende des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.

"The English Language Today" kann im ersten Studienabschnitt absolviert werden, wenn alle sprachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts absolviert sind. Es wird dringend empfohlen, diese Lehrveranstaltung vor dem Besuch des sprachwissenschaftlichen Seminars zu absolvieren.

5. Voraussetzung für die Absolvierung der fachdidaktischen Proseminare ist die Absolvierung der "Einführung in die Fachdidaktik". Dringend empfohlen wird die Absolvierung der fachdidaktischen Proseminare in aufbauender Reihenfolge (I - III) und in sinnvollem Zusammenhang mit dem Schulpraktikum, d.h. Proseminar I vorbereitend, Proseminar II begleitend und Proseminar III nachbereitend zum Schulpraktikum.

Par. 25. Bei der Wahl der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen ist nach Maßgabe des Lehrangebotes auf eine möglichst breite Streuung der Inhalte, Themenbereiche und Fragestellungen zu achten. Dies soll jedoch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb der Studien nicht ausschließen. Als Hauptschwerpunkte kommen in Frage: Sprachwissenschaft, anglistische Literaturwissenschaft, Amerikanistik.

Bei Wahl eines Schwerpunktes in der anglistischen Literaturwissenschaft ist es verpflichtend, Lehrveranstaltungen über die englische Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts nachzuweisen sowie zumindest eine Lehrveranstaltung über die englische Literatur vor 1800 zu absolvieren. Bei Wahl eines Schwerpunkts in der Amerikanistik sind mindestens ein Seminar und eine Vorlesung zu absolvieren, in denen die amerikanische Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde im Mittelpunkt steht.

Die Streuung in der Sprachwissenschaft wird dadurch erfüllt, daß die drei Lehrveranstaltungen "Sprachwissenschaftliches Proseminar", "Sprachwissenschaftliches Seminar" und "Sprachwissenschaftliche Vorlesung" aus mindestens zwei Themenbereichen absolviert werden. Als Themenbereiche gelten Phonetik/Phonologie, Morphologie/Wortbildung, Syntax/Sprachtheorie, Lexikologie/Semantik, Textlinguistik/Pragmatik, Kontrastive/Angewandte Sprachwissenschaft, Soziolinguistik/Varianten, Psycho-/Neurolinguistik, Corpus-/Computerlinguistik, Sprachgeschichte."

Lehrveranstaltungen anderer Institute

Par. 26. (1) Folgende Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches Sprachwissenschaft können auch am Institut für Sprachwissenschaft absolviert werden:

Einführung in die Sprachwissenschaft

Sprachwissenschaftliches Proseminar

(2) Im Rahmen des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Diplomfach) können Lehrveranstaltungen anderer Institute bis zu einem Ausmaß von 4 Wochenstunden an Stelle der Lehrveranstaltungen der Institute für Anglistik bzw. Amerikanistik absolviert werden, sofern diese Lehrveranstaltungen inhaltlich den Fächern Sprachwissenschaft bzw. Literaturwissenschaft zugeordnet werden können.

Auslandsaufenthalte

Par. 27. Der Eigenart des Faches Anglistik/Amerikanistik entsprechend ist der Aufenthalt in einem englischsprachigen Land für einen gewissen Zeitraum unentbehrlich. Den Studierenden wird also empfohlen, im Laufe ihres Studiums einen solchen Auslandsaufenthalt einzuplanen. Können Studierende keinen solchen Auslandsaufenthalt nachweisen, so haben sie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der Institute für Anglistik und Amerikanistik an einer Pflichtexkursion in ein englischsprachiges Land in Verbindung mit einem Seminar, einem Proseminar oder einer Übung (gemäß Par. 16 Abs. 11 und 12 AHStG) teilzunehmen.

Inkrafttreten des Studienplans

Par. 28. Dieser Studienplan ist in seiner ursprünglichen Fassung am 16.12.1981 in Kraft getreten. Die revidierte Fassung des Studienplans tritt mit 6. 4.1995 in Kraft.

Anmerkung: Die neueste Fassung trat mit 16.1.1997 in Kraft.


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