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Ethikkommission

Stand: 24.12.2008
Verlautbart im Mitteilungsblatt vom 23.12.2008, 13. Stück.
Diese Internet-Verlautbarung dient Ihrer Information. Rechtlich verbindlich sind jedoch nur die im Mitteilungsblatt kundgemachten Texte!

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(Beschluss des Senats vom 10.12.2008)

Ethikkommission

§ 1

(1) An der Universität Graz wird eine Ethikkommission eingerichtet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern: je einem Mitglied aus den Fachgebieten Theologie, Philosophie, Naturwissenschaften, Rechtswissenschaften und Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie zwei externen Mitgliedern. Die Mitglieder der Ethikkommission sind gemäß § 22 Abs. 3 des Organisationsplans der Karl-Franzens-Universität Graz vom Senat vorzuschlagen und vom Universitätsrat zu wählen. Die Dauer der Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.

Aufgaben

§ 2

(1) Die Ethikkommission unterstützt und berät die Leitungsorgane der Universität (Rektorin/Rektor, Rektorat, Senat, Universitätsrat) in ethischen Fragen.

(2) Sie erstellt Gutachten über die ethische Vertretbarkeit von Forschungsvorhaben und kann allgemeine Stellungnahmen zu ethischen Fragen, die die Universität betreffen, abgeben.

(3) Sie kann den Leitungsorganen der Universität die Durchführung von bestimmten Forschungsvorhaben vorschlagen und, allenfalls in Zusammenarbeit mit den Leitungsorganen der Universität, Informations-, Weiterbildungs- und Lehrveranstaltungen für Lehrende und Studierende der Universität anregen oder selbst durchführen.

(4) Sie kann Richtlinien für Ersuchen nach § 4 sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten an Menschen oder an Tieren erstellen. Diese sind im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.

§ 3

(1) Alle Forschungsarbeiten am Menschen oder an Tieren, die von Angehörigen der Universität oder an Einrichtungen der Universität durchgeführt werden, sind auf ihre ethische Vertretbarkeit zu prüfen.

(2) Forschungsvorhaben am Menschen sind Untersuchungen, die die physische oder psychische Integrität der Versuchsperson oder das Recht auf Privatsphäre oder sonstige wichtige Rechte und Interessen der Versuchsperson oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen können.

(3) Forschungsvorhaben an Tieren sind Untersuchungen, bei denen Tiere in einer Weise eingesetzt werden, die über die reine Beobachtung oder medizinische Betreuung hinausgeht. Alle Forschungsvorhaben, die Maßnahmen an einem lebenden Tier zum Zweck des Erkenntnisgewinns, die Tötung eines Tieres zum Zweck der Organ- oder Gewebeentnahme sowie die Schaffung und Verwendung transgener Tiere beinhalten, sind der Ethikkommission vorzulegen.

Gutachten über Forschungsvorhaben

§ 4

(1) Jede und jeder Angehörige der Universität, die oder der ein Forschungsvorhaben im Sinne von § 3 durchführen möchte, hat vor Beginn der Arbeiten die Ethikkommission schriftlich um ein Gutachten zu ersuchen.

(2) Diesem Ersuchen sind ein Forschungsplan sowie eine ausführliche Dokumentation des Forschungsvorhabens beizulegen. Diese muss Aussagen über die berufliche Qualifikation der am Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschafter und Wissenschafterinnen, das Ziel der Studie, die angewendeten Methoden sowie die Finanzierung des Projektes enthalten. Mögliche Interessenkollisionen von beteiligten Wissenschaftern und Wissenschafterinnen sind offen zu legen. Bei Versuchen am Menschen sind die möglichen Risiken für die Versuchspersonen darzustellen. Außerdem hat das Ersuchen jedenfalls Regeln für das Aussetzen oder vorzeitige Beenden der Studie, für die etwaige Entschädigung der Versuchspersonen und die Gewährleistung des Schutzes von personenbezogenen Daten zu enthalten.

(3) Werden in einer laufenden Studie Änderungen am Forschungsplan vorgenommen, so ist die Ethikkommission zu informieren. Diese kann dazu erneut ein Gutachten abgeben.

§ 5

(1) Kommt die Ethikkommission in ihren Beratungen zum Ergebnis, dass nach den vorgelegten Unterlagen zu einem Forschungsvorhaben ein negatives Gutachten abgeben werden muss, so hat sie die Leiterin oder den Leiter des Forschungsvorhabens davon zu informieren und sie/ihn zu ersuchen, das Forschungsvorhaben zu ändern. Die Leiterin oder der Leiter des Forschungsvorhabens hat das Recht, von der Ethikkommission angehört zu werden.

(2) Das Gutachten der Ethikkommission ist der Leiterin oder dem Leiter des Forschungsvorhabens, dem für die Forschung zuständigen Mitglied des Rektorats sowie der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit, an der das Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll, zu übermitteln.

Untersagung oder Abbruch eines Forschungsvorhabens

§ 6

(1) Gibt die Ethikkommission zu einem Forschungsvorhaben ein negatives Gutachten ab, so hat das für die Forschung zuständige Mitglied des Rektorats, die Leiterin oder den Leiter des Forschungsvorhabens sowie die Leiterin oder den Leiter der Organisationseinheit, an der das Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll, um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen.

(2) Können diese die von der Ethikkommission vorgebrachten Bedenken an der ethischen Vertretbarkeit des Forschungsvorhabens nicht entkräften, so kann das Rektorat die Durchführung des Forschungsvorhabens untersagen. Dies ist schriftlich zu begründen und der Leiterin oder dem Leiter des Forschungsvorhabens, der Leiterin oder dem Leiter der Organisationseinheit, an der das Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll, sowie dem Senat zu übermitteln.

§ 7

Treten bei der Durchführung eines Forschungsvorhabens unerwartet nachteilige Folgen für Versuchspersonen oder Versuchstiere auf, so ist das Forschungsvorhaben zu unterbrechen und von der Leiterin oder dem Leiter des Forschungsvorhabens erneut der Ethikkommission vorzulegen.

Sitzungen

§ 8

(1) Die Ethikkommission hat mindestens einmal im Semester eine Sitzung abzuhalten.

(2) Sie hat die Geschäftsordnung des Senats sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Ethikkommission sind in dieser Eigenschaft weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Zu den Sitzungen der Ethikkommission ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des an der Universität eingerichteten Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der ÖH Uni Graz als Auskunftsperson beizuziehen. Diese sind rechtzeitig schriftlich einzuladen.

(5) Die Ethikkommission hat den Leitungsorganen der Universität jährlich einen schriftlichen Bericht über die eingelangten Ersuchen, die erstellten Gutachten sowie über allfällige sonstige Aktivitäten vorzulegen.

(6) Dieser Satzungsteil ist im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens Universität Graz zu verlautbaren und tritt an dem der Herausgabe des Mitteilungsblattes folgenden Tag in Kraft.

Die Vorsitzende des Senates:
Hinteregger


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