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Curricula-Kommissionen

Stand: 5.2.2009
Beschluß des Senates vom 10.3.2004, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 24.3.2004, 12.a Stück, 15. Sondernummer, geändert mit Mitteilungsblatt vom 20.4.2005, 14. Stück, vom 6.7.2005, 19. Stück, vom 7.6.2006, 17. Stück, vom 6.2.2008, 18. Stück, vom 26.3.2008, 25. Stück, vom 17.9.2008, 50. Stück und vom 4.2.2009, 19. Stück
Diese Internet-Verlautbarung dient Ihrer Information. Rechtlich verbindlich sind jedoch nur die im Mitteilungsblatt kundgemachten Texte!

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§ 1. Einrichtung

An der Universität Graz werden gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 UG 2002 folgende entscheidungsbefugte Kollegialorgane (Curricula-Kommissionen) eingerichtet:

1. Curricula-Kommissionen für ordentlichen Studien laut Anhang (Anhang hier nicht dargestellt; siehe Verzeichnis im UniGrazOnline)

2. Curricula-Kommission für Universitätslehrgänge

§ 2. Größe und Zusammensetzung der Kommissionen

(1) Die Curricula-Kommissionen bestehen aus neun Mitgliedern. Sie sind in der Parität von 3:3:3 (Mitglieder der Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z. 1 UG 2002: Mitglieder der Personengruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 94 Abs. 2 Z. 2 UG 2002: Studierende) zu besetzen. Über die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung der Curricula-Kommissionen für interuniversitäre Studien entscheidet der Senat im Einzelfall.

(2) Die Kommissionen werden vom Senat eingesetzt. Für die Kommissionen gemäß § 1 Z. 1 haben die Kuriensprecherinnen und Kuriensprecher der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 94 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 und der Gruppe gemäß § 94 Abs. 2 Z. 2 UG 2002 (Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb) des für die jeweilige Studienrichtung zuständigen Fakultätsgremiums ein Vorschlagsrecht; die Studierenden haben ein Entsendungsrecht nach § 23 HSG. Dabei ist auf eine entsprechende Vertretung von Frauen zu achten. Bei fakultäts- und/oder universitätsübergreifenden Curricula steht das Vorschlagsrecht den Kuriensprecherinnen und Kuriensprechern des Senats zu.

§ 3. Einsetzung

Die Curricula-Kommissionen sind von der/dem Vorsitzenden des Senats einzuberufen. Die konstituierende Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied aus der Gruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden zu leiten. Die/Der Vorsitzende und die/der Stellvertreter/in ist mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen.

§ 4. Aufgaben

(1) Die Curricula-Kommission hat folgende Aufgaben:

- Wahl und Abberufung einer/eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin

- Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Universitätslehrgänge

(2) Allfällige weitere Aufgaben können durch die Satzung bestimmt werden

(3) Es ist die aktuelle Geschäftsordnung des Senats anzuwenden

§ 5. Verfahren bei der Erlassung und Änderung von Curricula

(1) Die Kommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder weitreichende Änderung von Curricula mindestens eine Person mit beratender Stimme zuzuziehen, die außerhalb der Universität tätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante berufliche Erfahrung einbringen kann.

(2) Vorschläge neuer Curricula und weitreichende Änderungen von Curricula sind allen Lehrenden und Studierenden der betreffenden Studienrichtung in geeigneter Weise (Homepage, Anschlag im Schaukasten) zugänglich zu machen. Diese Personen haben das Recht, binnen eines Zeitraums von vier Wochen, der nicht in die vorlesungsfreie Zeit fallen darf, zum vorgelegten Entwurf Stellung zu nehmen.

(3) Curricula sind gemäß § 21 Abs. 1 Z. 7 UG 2002 dem Universitätsrat, gemäß § 22 Abs. 1 Z. 12 UG 2002 dem Rektorat und gemäß § 3 Abs. 3 und 4 HSG der Bundesvertretung der Hochschülerschaft, sowie dem StmO, dem Senat, der für Rechtsfragen zuständigen Abteilung (Rechts- und Organisationsabteilung) und der Hochschülerschaft der Universität Graz (Universitätsvertretung) zur Stellungnahme vorzulegen. Dafür ist eine Frist von längstens vier Wochen einzuräumen.

(4) Bei neuen Curricula oder weitreichenden Änderungen von bestehenden Curricula ist überdies nach Möglichkeit facheinschlägigen Verbänden (z.B. gesetzliche Interessensvertretungen, österreichischer Gewerkschaftsbund, Vereinigung der österreichischen Industrie, Kammern der freien Berufe) 4 Wochen lang Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Beschlüsse der Kommission sind dem Senat gemäß § 25 Abs. 10 UG 2002 zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6. Richtlinien des Senats für die Erstellung von Curricula

Die Curricula-Kommissionen sind an die Richtlinien des Senats zur Erstellung von Curricula gebunden. Der Senat hat das Recht, die Erstellung und Änderung bestehender Curricula zu verlangen.

§ 7. Funktionsperiode

Die Funktionsperiode der Curricula-Kommissionen endet mit der Funktionsperiode des Senats.

Die Vorsitzende des Senates:
Hinteregger


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