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Behandlung von Forschungsprojekten von Angehörigen der KFUG an anderen Einrichtungen und von Forschungsprojekten mit tierschutzrechtlicher Genehmigung (gemäß § 2 (4) Satzungsteil Ethikkommission)
Stand: 29.7.2010
Beschluss vom 8.6.2010, verlautbart im Mitteilungsblatt vom 28.7.2010, 40 Stück.
Diese Internet-Verlautbarung dient Ihrer Information. Rechtlich verbindlich sind jedoch nur die im Mitteilungsblatt kundgemachten Texte!
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(1) Projekte an anderen Einrichtungen: Forschungsprojekte an Menschen oder Tieren, die von Angehörigen der Universität an anderen Institutionen oder in Kooperation mit Einrichtungen oder Angehörigen anderer Institutionen unter deren Leitung oder hauptverantwortlichen Koordination durchgeführt werden und die der Genehmigung durch eine dafür zuständige Ethikkommission bedürfen, die nicht weniger strenge Maßstäbe anwendet, sind der Ethikkommission zu melden, werden von dieser aber nach Vorlage der Genehmigung der zuständigen Ethikkommission ohne zusätzliche inhaltliche Prüfung des jeweiligen Projektantrags positiv erledigt (Melde- und Vorlagepflicht).
(2) Projekte mit tierschutzrechtlicher Genehmigung: Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität mit Tierversuchen, die einer Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz bedürfen, sind der Ethikkommission zu melden, werden von dieser aber nach Vorlage des tierschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids ohne zusätzliche inhaltliche Prüfung des jeweiligen Projektantrags positiv erledigt (Melde- und Vorlagepflicht).
Die Vorsitzende:
Weiß
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