| GESCHÄFTSORDNUNG UND GESCHÄFTSVERTEILUNG FÜR DAS REKTORAT | ![]() |
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Geschäftsordnung der Ethikkommission der Universität Graz
Stand: 29.7.2010 Unter Bedachtnahme auf den Beschluss des Senates der Universität Graz vom 10.12.2008 (Nr. 118), insbesondere auf dessen § 8 Abs 2, hat die Ethikkommission der Universität Graz folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1. Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für die Ethikkommission der Karl-Franzens Universität Graz. § 2. Begriffe 1. „Schriftlich“ bedeutet: Papierform, Telefax, automationsunterstützte Datenübertragung (E-Mail). 2. „Anwesend“ bedeutet: physisch anwesend oder präsent bei einer telefonisch oder videotechnisch abgewickelten Sitzung. 3. „Vorsitzende/Vorsitzender“ bedeutet: der/die gewählte Vorsitzende oder in dessen Vertretung die gewählte Stellvertreterin/der gewählte Stellvertreter des Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung der vorhin Genannten das an Lebensjahren älteste Mitglied der Ethikkommission; in Sitzungen das älteste anwesende Mitglied. § 3. Mitglieder der Ethikkommission, Teilnahme an der Willensbildung, Büro der Ethikkommission (1) Die Mitglieder der Ethikkommission haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung der Ethikkommission teilzunehmen. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Eine Verhinderung ist der/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. (2) Die Mitglieder der Ethikkommission sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (3) Die Mitglieder der Ethikkommission können ihre Stimme nicht übertragen. (4) Jedes Mitglied der Ethikkommission hat das Recht, in jene Geschäftsstücke der Universität Einsicht zu nehmen und davon Kopien anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung oder Entscheidung in die Kompetenz der Ethikkommission fallen. (5) Die Ethikkommission kann sich zu ihrer administrativen Unterstützung einer Geschäftsstelle (Büro der Ethikkommission) bedienen. § 4. Auskunftspersonen, Fachleute, Anhörungsrechte (1) Die Ethikkommission kann auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen und deren Gutachten einzuholen. (2) Auskunftspersonen und Fachleute sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie sind vor ihrer erstmaligen Beiziehung von der/vom Vorsitzenden entsprechend zu belehren. (3) Zu den Sitzungen der Ethikkommission sind jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rektorates, des Senates, des Universitätsrates, des an der Universität eingerichteten Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie die Vorsitzenden der Betriebsräte als Auskunftspersonen einzuladen und in Angelegenheiten, die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffen, anzuhören. § 5. Willensbildung (1) Die Willensbildung der Ethikkommission erfolgt in Sitzungen, in Telefon- oder Videokonferenzen oder im Umlaufwege. (2) Die/Der Vorsitzende hat den Prozess der Willensbildung zu leiten und dessen Ergebnis festzustellen. Die/Der Vorsitzende vertritt die Ethikkommission nach außen. (3) Die/Der Vorsitzende kann Geschäftsfälle Mitgliedern der Ethikkommission zuweisen, damit diese die Willensbildung dazu inhaltlich vorbereiten. § 6. Sitzungen, Zahl, Einberufung, Öffentlichkeit, Termin, Einladung (1) Sitzungen der Ethikkommission werden bei Bedarf, jedenfalls aber mindestens einmal im Semester abgehalten. Die Termine von geplanten Sitzungen werden im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz veröffentlicht. Forschungsvorhaben, die gemäß § 3 Abs 3 des Beschlusses des Senates der Universität Graz vom 10.12.2008 der Ethikkommission vorzulegen sind, werden in die Tagesordnung einer Sitzung dann aufgenommen, wenn sie mindestens 14 Tage vorher im Büro der Ethikkommission eingelangt sind. (2) Sitzungen werden von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. (3) Sitzungen sind nicht öffentlich. (4) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Frist kann auf sieben Tage verkürzt werden, wenn dies zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich ist. Eine weitere Verkürzung der Frist ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig. (5) Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung zur Behandlung bestimmter Gegenstände beantragen. In diesem Fall hat die/der Vorsitzende binnen 10 Tagen die Sitzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuberufen. Wird einem von mindestens zwei Mitgliedern geäußerten Verlangen nicht rechtzeitig entsprochen, so können diese unter Mitteilung des Sachverhalts selbst die Ethikkommission einberufen. (6) Die Einladung zu einer Sitzung hat zu enthalten: - Zeit und Ort; - Vorschläge zur Tagesordnung; - allfällige Vorschläge auf Beiziehung von Fachleuten und Auskunftspersonen. § 7. Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird von der/vom Vorsitzenden erstellt. (2) Jedes Mitglied kann spätestens am vierten Tag vor der Sitzung schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung einbringen. Diese Punkte sind in die Tagesordnung aufzunehmen. (3) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit Stimmenmehrheit geändert werden. Mit 2/3 Mehrheit können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden. § 8. Geschäftsbehandlung in Sitzungen (1) Die/Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (2) Eine Beschränkung der Redezeit oder der Zahl der Wortmeldungen zu einem Tagesordnungspunkt kann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. § 9. Anträge (1) Jedes Mitglied kann im Rahmen einer Wortmeldung Anträge stellen und bereits von ihm gestellte Anträge abändern oder zurückziehen. (2) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. (3) Liegen mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt vor, bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Über einen weitergehenden Antrag ist jedenfalls vor einem engeren abzustimmen. § 10. Befangenheit (1) Ein Mitglied ist befangen, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse oder die einer/eines im Sinne der Zivilprozessordnung nahen Angehörigen betrifft oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet die Ethikkommission. (2) Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung des betreffenden Gegenstandes die Sitzung zu verlassen. (3) In Angelegenheiten, die ein befangenes Mitglied betreffen, ist stets geheim abzustimmen. § 11. Beschlusserfordernisse (1) Die Ethikkommission ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. (2) Ein Antrag ist grundsätzlich dann angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür gestimmt hat. (3) Ist jedoch für einen Beschluss eine 2/3 Mehrheit vorgesehen, ist der Antrag angenommen, wenn von fünf anwesenden Mitgliedern vier, von sechs anwesenden vier oder von sieben anwesenden fünf für den Antrag gestimmt haben. § 12. Abstimmungen (1) Die/Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie abgestimmt wird, bekannt zu geben. (2) Die/Der Vorsitzende stimmt mit. (3) Die Abstimmung kann, - offen durch Handzeichen, - namentlich, - geheim durch Stimmzettel erfolgen. (4) Namentlich ist abzustimmen, wenn dies ein Mitglied verlangt. (5) Geheim ist abzustimmen, wenn - dies ein Mitglied verlangt oder - ein Mitglied vom Inhalt des Antrages betroffen ist. Das Verlangen nach geheimer Abstimmung hat Vorrang vor dem Verlangen nach namentlicher Abstimmung. (6) Die/der Vorsitzende zählt gemeinsam mit zwei von der Ethikkommission zu wählenden Stimmenzählern die Stimmen. Die Stimmzettel sind aufzuheben, bis das Protokoll der betreffenden Sitzung genehmigt worden ist. § 13. Wahlen Für Wahlen gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die gleichen Regeln wie für Abstimmungen. § 14. Telefon- oder Videokonferenzen (1) Eine Telefon- oder Videokonferenz kann von der/vom Vorsitzenden schriftlich einberufen werden, wenn die Dringlichkeit einer Entscheidung die Einberufung einer Sitzung nicht zulässt. § 4 gilt sinngemäß. (2) Für die Einberufung einer Telefon- oder Videokonferenz und die Festlegung des Termins einer solchen Konferenz ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Ethikkommission erforderlich. (3) Verlangt ein Mitglied der Ethikkommission die Abhaltung einer Telefon- oder Videokonferenz, hat die/der Vorsitzende die übrigen Mitglieder mit diesem Begehren zu befassen. (4) Für Telefon- oder Videokonferenzen gelten – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt – die für Sitzungen geltenden Bestimmungen sinngemäß. (5) Abstimmungen bei Telefon- oder Videokonferenzen sind namentlich durchzuführen. Verlangt ein Mitglied in einer Telefon- oder Videokonferenz eine geheime Abstimmung, so hat dies die Vertagung des betreffenden Tagesordnungspunktes auf die nächste Sitzung zur Folge. § 15. Abstimmungen im Umlaufwege (1) Die/der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufwege verfügen, wenn eine Erörterung des Gegenstandes nicht erforderlich scheint. (2) Widerspricht ein Mitglied der Abstimmung im Umlaufwege, ist die Angelegenheit in der nächsten Sitzung oder im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz zu behandeln. (3) Die/der Vorsitzende hat den Antrag den Mitgliedern unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe zu übermitteln. Die Antwortfrist hat wenigstens fünf Tage zu betragen. (4) Die Abstimmung hat im Wege eines an die/den Vorsitzenden gerichteten unterschriebenen Telefax zu erfolgen. (5) Die/der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen und den Mitgliedern mitzuteilen. Die Abstimmfaxe sind in der nächsten Sitzung der Ethikkommission den Mitgliedern vorzulegen. (6) Die Abstimmung kann auch in elektronischer Form (via E-mails) erfolgen, wobei zur Äußerung eine Frist von mindestens 10 Tagen zu setzen ist. Die Nichtäußerung eines Kommissionsmitgliedes innerhalb der gesetzten Frist gilt als Zustimmung. § 16. Sondervotum (1) Jedes Mitglied der Ethikkommission kann seine von einem Beschluss abweichende Meinung im Protokoll festhalten lassen. Einem Sondervotum kann eine Begründung beigefügt werden. Die Begründung ist innerhalb von drei Werktagen nach der Sitzung der/dem Vorsitzenden zu übermitteln. (2) Wird ein Beschluss veröffentlicht, so sind auch das Sondervotum und seine Begründung, sofern dem nicht eine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, zu veröffentlichen. § 17. Protokoll (1) Über jede Sitzung der Ethikkommission und über jede Video- oder Telefonkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen. (2) Das Protokoll wird vom zu diesem Zweck von der Ethikkommission zu wählenden Schriftführer erstellt. (3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten: - Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung oder Konferenz; - die Namen der anwesenden Mitglieder, Auskunftspersonen und/oder Fachleute; - die Namen der entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder; - Feststellung der Beschlussfähigkeit - Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung oder Konferenz; - die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern; - alle Anträge und Beschlüsse; - die Ergebnisse der Abstimmungen; - Protokollerklärungen und Sondervoten; - den Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist; - die Namen der an der Debatte Teilnehmenden. Dem Protokoll sind anzufügen: die Tagesordnung, Tischvorlagen, schriftliche Anträge, schriftliche Berichte, schriftliche Anfragen, Entschuldigungen, die schriftliche Begründung von Sondervoten. (4) Jedes Mitglied ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung von Ausführungen zu verlangen. Erhebt dagegen ein Mitglied Widerspruch, entscheidet die Ethikkommission. (5) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von zwei Wochen anzufertigen, von der/vom Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer frei zu geben und an alle Mitglieder der Ethikkommission zu versenden. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von drei Wochen schriftlich bei der/beim Vorsitzenden einzubringen. (6) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu behandeln. (7) Jedes Mitglied ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Kopien herzustellen. (8) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen im Büro der Ethikkommission aufzubewahren und nach drei Jahren dem Archiv der Universität zu übergeben. (9) Nach der Genehmigung eines Protokolls sind die darin enthaltenen Beschlüsse, soweit dem nicht eine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, ehestmöglich auf den Web-Seiten der Ethikkommission zu veröffentlichen. (10) Der Zugang zu den Sitzungsprotokollen der Kommission für Personen, die nicht Mitglieder der Ethikkommission sind, aber ein berechtigtes Interesse an deren Tätigkeit oder Willensbildung haben, wird wie folgt geregelt: (a) Die Vertreter/innen des Rektorates und des Universitätsrates sind berechtigt, in die Sitzungsprotokolle unbeschränkt Einsicht zu nehmen; (b) die Vertreter/innen des Senates, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschüler/innen/schaft und der Betriebsräte sowie gegebenenfalls andere Personen, die als Auskunftspersonen an Sitzungen der Kommission teilgenommen haben, sind berechtigt, in jene Abschnitte der Sitzungsprotokolle Einsicht zu nehmen, die sich auf die Sitzungsteile beziehen, bei denen sie als Auskunftspersonen anwesend waren oder in denen Angelegenheiten ihres jeweiligen Aufgabenbereichs behandelt wurden; (c) andere Personen, die ein begründetes rechtliches Interesse an bestimmten Entscheidungen der Kommission haben, können an die Kommission einen schriftlichen Antrag auf Einsichtnahme stellen, aufgrund dessen ihnen die Kommission die Berechtigung einräumen kann, in jene Abschnitte der Sitzungsprotokolle Einsicht zu nehmen, die sich auf die ihr jeweiliges rechtliches Interesse berührenden Entscheidungen beziehen. § 18. Durchführung von Beschlüssen, selbstständige Geschäfte der/des Vorsitzenden Die/Der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse der Ethikkommission Sorge zu tragen und die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlusslage zu besorgen. § 19. Änderung der Geschäftsordnung (1) Ein Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit. (2) Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die beabsichtigte Änderung der Geschäftsordnung in der Einladung zur Sitzung als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen war. § 20. Inkrafttreten und Kundmachung (1) Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, wenn ihr 2/3 der Mitglieder zugestimmt haben. (2) Diese Geschäftsordnung ist im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz zu veröffentlichen.
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