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Vergabe und Betreuung
Derzeit sind alle Parkplätze der KFUG ausgelastet. Eingehende Ansuchen werden in die bestehende Warteliste aufgenommen. Auf der Warteliste kommen zuerst die zeitlich weiter entfernt wohnenden Personen zum Zug. Innerhalb der Entfernungszonen wird nach dem Antragsdatum gereiht. Formulare Parkplatzansuchen Auszug aus der Parkordnung: § 4 (1) Ganztages-Parkgenehmigungen können an Personen vergeben werden, die über längere Zeit hindurch an der Universität, an einer teilrechtsfähigen Einrichtung oder an der Hochschülerschaft beschäftigt sind. Dazu zählen insbesondere Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis zu einer dieser Einrichtung stehen oder an der Universität eine Lehrbefugnis oder einen Lehrauftrag ausüben. (2) Ganztages-Parkgenehmigungen können auch dauernd stark gehbehinderten Studierenden, die im Besitze eines Ausweises nach § 26 b StVO 1960 sind, erteilt werden. (3) Ganztages-Parkgenehmigungen dürfen auch an der Universität angesiedelten Versorgungsbetrieben erteilt werden. (4) Ganztages-Parkgenehmigungen berechtigen zum Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit an der Universität. (5) Die Vergabe von Ganztages-Parkgenehmigungen erfolgt nach Maßgabe der zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der jeweiligen Dienststelle bei Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels regelmäßig erforderlichen Zeit, wobei jedoch die persönlichen, gesundheitlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Parkplatzwerberin/des Parkplatzwerbers angemessen zu berücksichtigen sind. (6) Dauernd stark behinderten Personen, insbesondere jene, die im Besitze eines Ausweises nach § 26 b StVO sind, sind bei der Vergabe von Ganztages- Parkgenehmigungen vorrangig zu behandeln. § 5 (1) Nachmittags-Parkgenehmigungen können auch ohne Anwendung der im § 4 Abs. 5 festgelegten Kriterien vergeben werden. Im übrigen gilt § 4 sinngemäß. (2) Nachmittags-Parkgenehmigungen berechtigen zum Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges während der tatsächlichen Anwesenheit an der Universität an Arbeitstagen von 14.00 Uhr bis 06.00 Uhr des darauffolgenden Tages sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Laut Parkordnung der Karl-Franzens-Universität Graz (verlautbart im Mitteilungsblatt Nr. 36 vom 17. Mai 2000) können Studierende um eine Parkgenehmigung am Universitätsgelände NICHT ansuchen!
ZONE 1: Universitätsplatz 1 Vorplatz Nordseite, Zufahrt Halbärthgasse ZONE 2: Universitätsplatz 1 Innenhof, Zufahrt Halbärthgasse ZONE 3: Universitätsplatz 1 Vorplatz Ostseite, Zufahrt Schubertstrasse ZONE 4: Schuberstrasse 6a, Zufahrt Schubertstrasse ZONE 5: Universitätsstrasse Süd, Zufahrt Schubertstrasse ZONE 6: Universitätsstrasse Nord und Universitätsplatz 3/4/5/ Vorplatz, Zufahrt Heinrichstrasse bzw. RESOWI- Zentrum, Zufahrt Schubertstrasse ZONE 7: Universitätsplatz 3, Hauptgebäude ZONE 10: Heinrichstrasse 26/28 Vorplatz ZONE 11: Mozartgasse, Meerscheinschloß Vorplatz ZONE 12: Harrachgasse 21 - Vorklinik Tiefgarag ZONE 13: Mozartgasse 14 Innenhof - Heinrichstrasse 31 ehemalige Kinderchirurgie ZONE 14: Merangasse 70 (F- Freigelände/ G- Garage)
(gem. Par. 10 Abs. 3 der Parkordnung vom Rektor festgesetzt und im Mitteilungsblatt vom 21.11.2001, 4. Stück, verlautbart):
Stand: 6.9.2001
Laut Par. 4 Abs. 5 der Parkordnung erfolgt die Vergabe von Ganztages-Parkgenehmigungen nach Maßgabe der zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der jeweiligen Dienststelle bei Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels regelmäßig erforderlichen Zeit, wobei jedoch die persönlichen, gesundheitlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Parkplatzwerberin/des Parkplatzwerbers angemessen zu berücksichtigen sind. Die zeitlichen Entfernungen der Wohnorte von der Universität sehen Sie im folgenden Stadtplan von Graz:
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