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Aufgaben des Vizerektors für Studium und Lehre

Gemäß den rechtlichen Vorgaben wie Geschäftsordnung und Organisationsplan obliegen dem Studiendirektor und dem Vizerektor für Studium und Lehre eine Reihe von unterschiedlichen Aufgaben. So ist der Vizerektor für Studium und Lehre erster Stellvertreter des Rektors. Gemeinsam mit den übrigen Rektoratsmitgliedern ist der Vizerektor mit der Einhebung der Studiengebühren in der gesetzlich festgelegten Höhe, für die Stellungnahmen zu den Curricula, für die Aufnahme der Studierenden und viele andere Agenden mehr zuständig.

Die Aufgaben des Studiendirektors sind ebenfalls vielfältig und umfangreich. Der Studiendirektor ist für die Volllziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständig. Ihm obliegt die Koordination und Planung der Studienangelegenheiten und der Lehre.

Der Studiendirektor überträgt die angeführten Aufgaben im Bereich der Fakultäten den StudiendekanInnen bzw. den VizestudiendekanInnen und die Vorsitzenden der Curricula-Kommissionen. Im Bereich der überfakultären Angelegenheiten werden diese Aufgaben durch den Studiendirektor selbst wahrgenommen.

Aufgaben des Studiendirektors gem. § 5, Abs. 1, Satzungsteil Studienrecht

  1. Die Organisation der Studien und des Lehrbetriebs
  2. Die Genehmigung der Anträge auf Zulassung zu einem individuellen Bachelor-, Master- oder Diplomstudium mit Bescheid (§ 55 UG 2002)
  3. Die Genehmigung der Ablegung von Prüfungen an einer anderen Universität (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG 2002),
  4. Die Genehmigung der Anträge auf Beurlaubung mit Bescheid (§ 67 Abs. 1 UG 2002),
  5. Die Nichtigerklärung von Beurteilungen mit Bescheid (§ 74 UG 2002),
  6. Die Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 75 UG 2002),
  7. Die Anerkennung von Prüfungen mit Bescheid (§ 78 UG 2002),
  8. Die Anerkennung von Master- und Diplomarbeiten mit Bescheid (§ 85 UG 2002),
  9. Die Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen mit Bescheid (§ 79 UG 2002),
  10. Die Sicherstellung der Aufbewahrung der Beurteilungsunterlagen von Prüfungen, von Bachelor/ Master- und Diplomarbeiten sowie Dissertationen (§ 84 UG 2002),
  11. Die Genehmigung von Anträgen auf befristeten Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare einer wissenschaftlichen Arbeit (§ 86 UG 2002),
  12. Die Verleihung akademischer Grade mit Bescheid (§ 87 und § 55 Abs. 4 UG 2002),
  13. Der Widerruf inländischer akademischer Grade mit Bescheid (§ 89 UG 2002),
  14. Die Entscheidung über Anträge auf Nostrifizierung mit Bescheid sowie der Widerruf von Nostrifizierungen (§ 90 UG 2002),
  15. Die Genehmigung der Abhaltung von Blocklehrveranstaltungen,
  16. Die Einrichtung und Durchführung von Anfängerinnen-/Anfängertutorien gemeinsam mit der Hochschülerschaft,
  17. Die Heranziehung von Prüferinnen/Prüfern zu Ergänzungs-, Lehrveranstaltungs-, Abschluss-, Master- und Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 76 UG 2002, §§ 22 bis 25),
  18. Die Sicherstellung einer ausreichenden Zahl von Plätzen für Lehrveranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 2,
  19. Die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 28),
  20. Die Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen (§ 30),
  21. Die Zusammenstellung von Prüfungssenaten und die Führung des Vorsitzes (§ 32),
  22. Die Betrauung von Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 UG 2002 mit der Betreuung von Master- und Diplomarbeiten, die Zuweisung von Dissertantinnen und Dissertanten zu Betreuerinnen/Betreuern sowie die Entgegennahme der Meldung des Themas der Master- oder Diplomarbeit oder der Dissertation (§§ 26, 27),
  23. Die Genehmigung von Anträgen auf Tausch von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, (§ 19)
  24. Die Erlassung von Bescheiden in sonstigen studienrechtlichen Angelegenheiten in erster Instanz,
  25. Ermittlung des Arbeitspensums der Studierenden gem. § 12 Abs. 2.