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Die Karl-Franzens-Universität ist bestrebt für einen reibungslosen Ablauf sowohl für die Veranstalterin/den Veranstalter als auch für die Universität selbst zu sorgen. Zu diesem Zweck wird zwischen der /dem Veranstaltungsverantwortlichen und der Universität eine Nutzungsveinbarung abgeschlossen. Diese Nutzungsvereinbarung gilt jeweils für die beantragte Zeitspanne einer Veranstaltung. Unbedingt zu beachten ist, dass einzig der Veranstalter für allfällige privatrechtlichen Haftungen maßgeblich ist, dass heißt die Universität geht davon aus, dass die/der im Reservierungsformular genannte Veranstalterin/Veranstalter einzig für die Abhaltung von Veranstaltungen verantwortlich ist, und mit diesem eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wird.
Veranstaltungen benötigen unter Umständen eine behördliche Genehmigung oder sind bei der örtlich zuständigen Veranstaltungspolizei anzeigepflichtig. Diese behördlichen Genehmigungen sind für den Abschluß einer Nutzungsvereinbarung zwingend erforderlich, da ansonsten die Universität Graz davon ausgehen muß, dass seitens der Behörde Auflagen zu erfüllen sind, allenfalls, dass eine Untersagung der Veranstaltung vorliegt.
Weiters benötigen Sie für die Abhaltung von gewissen Veranstaltungen eine Allgemeine Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung wird für die Dauer der Veranstaltung zwischen der/dem Veranstalterin/Veranstalter und der jeweiligen Versicherung abgeschlossen. Diese Versicherung können Sie bei jeder Versicherungsanstalt Ihrer Wahl abschliessen. Zwingend ist die Vorlage der Veranstaltungsversicherung vor der gewünschten Veranstaltung. Ausschlaggebend ist für die Universität die Einzahlungsbestätigung. Sollten Sie keine Versicherungsanstalt Ihrer Wahl haben, empfiehlt die Universität die Nachfrage bei: << Link zur Generali Versicherung AG>> Am Eisernen Tor 3, 8010 Graz, Die Höhe der Versicherung ist abhängig von der genehmigten Teilnehmerzahl. Für den Abschluss der Versicherung geben Sie bitte die von Ihnen geschätzte Teilnehmerzahl an. Die Teilnehmerzahl darf nicht unrealistisch niedrig angesetzt werden, da ansonsten der Versicherungsschutz wegfällt. Beachten Sie jedoch, dass die Teilnehmerzahl im Freigelände vom Bescheid der Veranstaltungspolizei am Tage der Begehung (meist kurz vor der Veranstaltung) durch die Behörde erschöpfend festgelegt wird.
Lustbarkeitssteuer (Vergnügungssteuer) << Link zur Stadt Graz / Abgaben >> Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Dezember 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 2003. |
