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Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen wird vom Arbeitsinspektor überprüft.

Rechtsgrundlagen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/450; §§ 10 und 11 Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz, ANS-RG, BGBl. I 159/2001

Wichtige Erstinformationen Arbeitgeber haben Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer und der bestehenden Sicherheits- und Gesundheitsgefahren und Belastungen festzulegen.

Details

Wann sind SVP zu bestellen?

  • Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
  • Mit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz können Betriebsratsmitglieder - unabhängig von der Betriebsgröße - als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

Folgende Aspekte sind zu beachten

  • Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Arbeitgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
  • Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht.
  • Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  • Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.

Strafsanktionen

Nur solche Betriebe, die regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellen, begehen eine Verwaltungsübertretung und müssen mit einer Geldstrafe rechnen.

Funktionsdauer

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat bei Betrieben im Sinne des ArbVG auf Verlangen der zuständigen Belegschaftsorgane, in Fällen, wo kein Betriebsrat existiert, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer zu erfolgen.

Personalvertretung / Betriebsrat

Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Aufgaben und Beteiligung der SVP siehe § 11ASchG

 

SVP-Arbeitgeber

Die Bestellung von SVP berührt nicht die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Den SVP kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden.

Verordnung über SVP


Aufgrund der §§ 10, 11 und 18 Z. 3 ASchG wurde vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen verlautbart (BGBl. 1996/172 vom 12.4.1996 SVP-VO)

Darin werden unter anderem geregelt:

  • Mindestanzahl der SVP
  • Wirkungsbereich
  • Melde- und Informationspflichten
  • Qualifikation Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat.