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Dies gilt sowohl für ordentliche als auch außerordentliche Studierende, unabhängig von ihrer jeweiligen Nationalität. Zur Fortsetzung des Studiums ist daher lediglich die Zahlung des ÖH- Beitrags in Höhe von € 17,- erforderlich. Anträge auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2012 sind daher ebenso nicht erforderlich. Die neuen StudienbeitragsregelungenLiebe Studierende!Diese Webseite soll Sie über die neuen Studienbeitragsregelungen informieren. Die Umsetzung stellt auch für die Universitäten Neuland und auf Grund der erst kürzlich verlautbarten gesetzlichen Bestimmungen eine große Herausforderung dar. Wir an der Karl-Franzens-Universität Graz werden uns bemühen, die komplizierte Materie für Sie so unbürokratisch und reibungslos, wie möglich, abzuwickeln. 1.b. Studienbeitragsverordnung 2. Wie hoch ist der Studienbeitrag? 2.b. Ordentliche Studierende - ÖsterreicherInnen, EU-BürgerInnen 2.c. Ordentliche Studierende aus anderen Ländern 2.d. Außerordentliche Studierende 3. Ausnahmeregelungen - Erlasstatbestände 3.a. Schwangerschaft und Krankheit 3.c. Erwerbstätigkeit/ Berufstätigkeit 3.f. Weiter geltende Regelungen gemäß § 46 des Satzungsteiles Studienrechtliche Bestimmungen 4.a. Berechnung der Studiendauern und Zusendung der Zahlscheine 4.b. Geltendmachung von Erlasstatbeständen 4.c. Vorgehen im Falle negativer Entscheidung Der Nationalrat hat am 24.09.2008 die Änderung der Studienbeitragsregelungen beschlossen. Die Bestimmungen über den Studienbeitrag finden sich in den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002. 1.b. Studienbeitragsverordnung Vorschriften zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen, zur Vorgehensweise und zu den Abläufen finden sich in den §§ 2 und 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004 in der Fassung vom 02.01.2009. 2. Wie hoch ist der Studienbeitrag? Ordentliche Studierende aus Österreich, einem EU- oder EWR-Staat und Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z. B. Konventionsflüchtlinge), sind für die Mindeststudiendauer Ihres Studiums plus zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit. Für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien besteht die beitragsfreie Zeit aus der Mindestdauer laut Curriculum (Studienplan) plus zwei Toleranzsemester. Für Diplomstudien besteht die beitragsfreie Zeit aus der Mindestdauer je Studienabschnitt laut Curriculum (Studienplan) plus zwei Toleranzsemester je Studienabschnitt. Wird ein Studienabschnitt in der festgelegten Mindestdauer absolviert, darf ein Toleranzsemester in den nächstfolgenden Studienabschnitt mitgenommen werden. 2.b. Ordentliche Studierende – ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen Während der beitragsfreien Zeit (siehe 2.a.) sind Studierende aus Österreich, Studierende aus einem EU- oder EWR-Staat, Drittstaatenangehörige sowie Konventionsflüchtlinge vom Studienbeitrag befreit. Während der beitragsfreien Zeit ist für eine gültige Fortsetzungsmeldung nur der ÖH-Beitrag in Höhe von € 17 zu entrichten. Wird die beitragsfreie Zeit überschritten, so sind der Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 sowie der ÖH-Beitrag in Höhe von € 17, also in Summe € 380,36 zu entrichten. Für Studierende, die den Studienbeitrag entrichten müssen, bleibt auch weiterhin die Erhöhung des Studienbeitrages um 10% bei Entrichtung in der Nachfrist aufrecht. Demnach müssen Studierende, wenn sie erst in der Nachfrist bezahlen, einen Betrag in Höhe von € 416,70 (Studienbeitrag +10% + ÖH-Beitrag) entrichten. 2.c. Ordentliche Studierende aus anderen Ländern Studierenden aus Ländern der Anlage 3 zur Studienbeitragsverordnung 2004, dies sind die ärmsten Länder der Erde, ist der Studienbeitrag jedenfalls zu erlassen. Studierende aus diesen Ländern zahlen daher nur den ÖH-Beitrag in Höhe von € 17. Für Studierende aus Ländern der Anlage 1 gelten weiterhin die Bestimmungen des § 46 des Satzungsteiles Studienrechtliche Bestimmungen der Karl-Franzens-Universität Graz. Diese Studierenden haben zwei Semester lang jeweils den Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 sowie den ÖH-Beitrag in Höhe von € 17, also in Summe € 380,36 zu entrichten (in der Nachfrist € 416,70). Nach zwei Semestern wird überprüft, ob die Studierenden mindestens 24 ECTS-Anrechnungspunkte an positiven Leistungen absolviert haben. Ist dies der Fall, erhalten sie auf Antrag den Studienbeitrag der letzten beiden Semester in Form einer Sozialleistung erstattet. Studierende aus Ländern wie z. B. Australien, Kanada, Japan, Russland, Südkorea und USA müssen nicht mehr den doppelten Studienbeitrag bezahlen. Auch sie zahlen den Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 sowie den ÖH-Beitrag in Höhe von € 17, also in Summe € 380,36 (in der Nachfrist € 416,70). Für Studierende aus diesen Ländern ist eine Rückerstattung ausgeschlossen. 2.d. Außerordentliche Studierende Außerordentliche Studierende bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, einen Studienbeitrag in Höhe von € 380,36 (Studienbeitrag € 363,36 + ÖH-Beitrag € 17). In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag um 10 % und es sind € 416,70 zu bezahlen. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag. Werden mehrere Studien an einer Universität betrieben, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchem die beitragsfreie Zeit am frühesten endet. Dabei ist unerheblich, welches Studium als „Hauptstudium“ betrieben wird. Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit. Dementsprechend kann es passieren, dass Studierende an einer Universität vom Studienbeitrag befreit sind, an einer anderen allerdings die beitragsfreie Zeit bereits verbraucht haben und von dieser eine Vorschreibung des Studienbeitrages erhalten. HINWEIS: 3. Ausnahmeregelungen - Erlasstatbestände 3.a. Schwangerschaft und Krankheit Im Falle einer Hinderung am Studium von zumindest zwei Monaten innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters wegen Schwangerschaft oder wegen Krankheit wird der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen. Es muss sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten handeln. Nachweis: Bestätigung eines Facharztes (Vordruck) Über den Ablauf informieren Sie sich bitte weiter unten in Punkt 4. Im Falle der überwiegenden Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen. Nachweise: Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel der/des Studierenden, Meldezettel des Kindes (die angegebene Adresse des Kindes muss mit jener der/des Studierenden übereinstimmen), eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder ihm betreut wird. Antragsformular mit eidesstattlicher Erklärung Über den Ablauf informieren Sie sich bitte weiter unten in Punkt 4. 3.c. Erwerbstätigkeit/ Berufstätigkeit Im Falle der Berufstätigkeit wird Studierenden der Studienbeitrag für die kommenden zwei Semester erlassen, wenn sie im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn ein Jahreseinkommen von mindestens € 5.128,62 (der 14-fache Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG) verdient haben. Dies bedeutet, dass im Falle der Einreichung des Erlasstatbestandes zum Sommersemester 2011 für zwei Semester erlassen wird, im Falle der Einreichung zum Wintersemester 2011/12 wird nur für jenes Wintersemester erlassen, da für das Sommersemester 2012 bereits das Einkommen des Kalenderjahres 2011 relevant ist. Nachweis: Einkommensteuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres oder die Daten des Steueraktes des vergangenen Kalenderjahres Über den Ablauf informieren Sie sich bitte weiter unten in Punkt 4. 3.d. Präsenz- oder Zivildienst Wird während der Studienzeit der Präsenz- oder Zivildienst absolviert, ist der Studienbeitrag zu erlassen, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters dafür verwendet werden. Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur Über den Ablauf informieren Sie sich bitte weiter unten in Punkt 4. Der Studienbeitrag wird Studierenden für die Dauer ihres Studiums ohne Einschränkung auf eine beitragsfreie Zeit erlassen, sofern eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist. Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes Über den Ablauf informieren Sie sich bitte weiter unten in Punkt 4. Unabhängig davon bleiben die Regelungen der Karl-Franzens-Universität Graz für den Erlass des Studienbeitrages für Menschen mit Behinderung, die nicht unter die oben genannte Bestimmung fallen, aufrecht. Hier gelangen Sie zum Informationsblatt über die Bedingungen und für die Antragstellung außerhalb der 50% Bestimmung. 3.f. Weiter geltende Regelungen gemäß § 46 des Satzungsteiles Studienrechtliche Bestimmungen Die bisher schon geltenden Regelungen für den Erlass des Studienbeitrages wie Teilnahme an Mobilitätsprogrammen und Erlass für Studierende aus Ländern der Anlage 3 bleiben weiter aufrecht. Siehe dazu die Bestimmungen des § 46 des Satzungsteiles Studienrechtliche Bestimmungen der Karl-Franzens-Universität Graz. Studierenden, wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1996, BGBI. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen können sich vom Studienbeitrag befreien lassen. Nachweis: Studienbeihilfenbescheid 4.a. Berechnung der Studiendauer und Zusendung der Zahlscheine Im Laufe des Junis 2011 wird anhand der in der Studierendenevidenz der Karl-Franzens-Universität Graz gespeicherten Daten berechnet, welche Studierenden die beitragsfreie Zeit überschritten haben. Danach wird diesen Berechnungen zufolge der Zahlscheindruck und –versand beim Bundesrechenzentrum in Auftrag gegeben. Zwischen Ende Juni und Anfang Juli erhalten alle zum Sommersemester 2011 rückgemeldeten Studierenden einen Zahlschein zugesandt, der entweder nur den ÖH-Beitrag in Höhe von € 17 oder den Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 + den ÖH-Beitrag - in Summe also € 380,36 - vorschreibt. Studienzeiten aus bereits früher begonnenen und abgebrochenen Studien werden bei der Studienzeitberechnung mitgezählt, wenn das Studium wieder aufgenommen wird. Dies gilt besonders für die Fortsetzung von auch jetzt noch studierbaren Diplomstudien (zB. Rechtswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Psychologie, Pharmazie) aber auch für Doktoratsstudien. Keine Zählung von Vorstudien erfolgt bei Umstieg von einem alten Diplomstudium auf ein fachverwandtes Bachelorstudium (z. B. Diplomstudium Soziologie auf Bachelorstudium Soziologie). Bis spätestens Ende Juni wird in UniGrazOnline auf der Visitenkarte der Studierenden unter dem Punkt „Studienbeitragsstatus“ (siehe Abbildung) eine Information zur Übersicht über die gezählten Studiensemester angeboten. Sollten Sie der Meinung sein, dass die Berechnung der Studiendauern in Ihrem Falle fehlerhaft ist, werden Sie gebeten, die Studien- und Prüfungsabteilung unter der Emailadresse: studienbeitrag@uni-graz.at oder telefonisch unter +43 (0) 316 380-1166 zu kontaktieren. 4.b. Geltendmachung von Erlasstatbeständen Wie oben in Punkt 3. beschrieben, hat die gesetzliche Regelung eine Reihe von Erlasstatbeständen geschaffen. Um einen der genannten Gründe geltend zu machen, gehen Sie bitte wie folgt, vor:
Bitte bewahren Sie die gesendete Email oder Faxbestätigungen auf, um im Falle des Verlustes Ihrer Zusendung die Absendung nachweisen zu können. Sofort nach Erhalt Ihrer Zusendung werden Sie eine Email an Ihre Studierenden-Emailadresse erhalten, dass der Antrag eingegangen ist. Sollten sie ab Zusendung binnen 2 Wochen keine Nachricht von uns erhalten, melden Sie sich bitte entweder per Email, per Fax oder telefonisch in der Studien- und Prüfungsabteilung! Sobald die Überprüfung der Nachweise abgeschlossen ist, werden Sie per Email über das Ergebnis informiert. Dementsprechend erhalten Sie im Falle einer positiven Erledigung einen neuen Zahlschein über € 17 für die Entrichtung des ÖH-Beitrages. Sie haben dazu die Möglichkeit, auf dem Formular anzukreuzen, ob der Zahlschein per Post an Sie verschickt werden soll, ob Sie diesen persönlich abholen möchten, oder ob Sie die Zahlungsinformationen und die Kundendaten für Telebanking selbst aus dem Punkt „Studienbeitragsstatus“ in UniGrazOnline abfragen möchten. 4.c. Vorgehen im Falle negativer Entscheidung Im Falle des Nichtvorliegens der entsprechenden Nachweise oder Erlasstatbestände ist mit einer negativen Entscheidung zu rechnen. Diese wird den Studierenden in Bescheidform übermittelt. Bescheide enthalten auch eine Rechtsmittelbelehrung. In dieser Belehrung wird darauf hingewiesen werden, dass eine Berufung an den Senat der Universität Graz möglich ist.
Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens können Sie, wie unter 4.b. beschrieben, Ihre Anträge und Nachweise in gescannter Form per Email, per Telefax oder in Kopie per Post einreichen!
Antragsformular und Bestätigung eines Facharztes (Vordruck)
Antragsformular und Bestätigung eines Facharztes (Vordruck)
Antragsformular mit eidesstattlicher Erklärung und Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel der/des Studierenden, Meldezettel des Kindes (die angegebene Adresse des Kindes muss mit jener der/des Studierenden übereinstimmen), eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder ihm betreut wird
Antragsformular und Einkommenssteuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres oder die Daten des Steueraktes des vergangenen Kalenderjahres
Antragsformular und Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
Antragsformular und Behindertenpass des Bundessozialamtes
Stichprobenartig wird die Echtheit der in Kopie vorgelegten Nachweise überprüft werden! Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 92 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten haben. Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist für das Sommersemester bis 31. März bzw. für das Wintersemester bis 31. Oktober zu stellen. Kann bis dahin auf Grund fehlender Nachweise oder aus anderen Gründen kein Antrag auf Erlass gestellt werden, so ist der Studienbeitrag einzubezahlen. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig. Die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2011/2012 läuft bis 21.10.2011, ab dem 22.10.2011 ist von zahlungspflichtigen Studierenden bis zum Ende der Nachfrist am 30.11.2011 der um 10% erhöhte Studienbeitrag einzuzahlen. Dieser beträgt zusammen mit dem ÖH-Beitrag € 416,70
Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für Mobilitätsprogramme ist spätestens am letzten Tag der Nachfrist des betreffenden Semesters in der Studien- und Prüfungsabteilung einzureichen. Wird der Antrag genehmigt, sind Sie vom Studienbeitrag befreit, müssen jedoch trotzdem den ÖH-Beitrag entrichten. Der Erlass des Studienbeitrages kann nur genehmigt werden, wenn Sie Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von EU-Mobilitätsprogrammen, transnationalen, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren. Kann der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester nicht rechtzeitig bis zum 31. Oktober bzw. der Antrag auf Erlass für das Sommersemester nicht rechtzeitig bis zum 31. März gestellt werden oder treten Erlasstatbestände wie Krankheit, Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder eine Betreuungspflicht von Kindern später innerhalb des Semesters ein, so haben die Studierenden zunächst den Studienbeitrag zu entrichten, können jedoch für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September einen Antrag auf Rückzahlung unter Nachweis eines der oben in Punkt 3.a. bis 3.e. genannten Erlasstatbestände stellen. Karl-Franzens-Universität Graz, Studien- und Prüfungsabteilung, Universitätsplatz 3, 8010 Graz Telefon: +43 (0)316 380-1166 Telefax: +43 (0)316 380-9106 Email: studienbeitrag@uni-graz.at HochschülerInnenschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz, Schubertstrasse 6a, 8010 Graz Telefon: +43 (0)316 380-2900 Telefax: +43 (0)316 380-9200 Email: studiengebuehren@oeh.uni-graz.at Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Studierendenanwaltschaft Montag bis Freitag, 9:00 bis 16:00 Uhr Telefon: 0800-311 650 Email: san@bmwf.gv.at Telefax: +43 (0)1 531 20-815544 www.studierendenanwaltschaft.at Post: Studierendenanwaltschaft, Minoritenplatz 5, 1014 Wien Antragsformular für den Erlass wegen Schwangerschaft, Krankheit, Betreuung von Kindern, Berufstätigkeit, Präsenz- oder Zivildienst, Behinderung |
