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Die Ablegung von Prüfungen ist erst nach Erhalt des Bescheides über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gestattet. Prüfungen, welche vor Erhalt des Bescheides abgelegt werden, sind nichtig! Ausgenommen sind Vorbildungsprüfungen, die von den Referenten aufgetragen werden. |
