RECHTS- UND ORGANISATIONSABTEILUNG Text Karl-Franzens-Universität logo uni graz
    
header grafik
 
 
Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Rechtsquelle: Bundesgesetz über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten BGBl. Nr. 58/1952 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 219/1960 und BGBl. Nr. 405/1968

Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten ("promotio sub auspiciis praesidentis rei publicae") wird zugelassen, wer:

  1. die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt (= einer höheren Schule) mit sehr gutem Erfolg absolviert hat,

  2. die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt (= einer höheren Schule) mit Auszeichnung abgelegt hat,

  3. in allen Gegenständen sowohl das Diplomstudium bzw. Bachelor- und Masterstudium als auch das zur Erwerbung des Doktorates vorgeschriebene Rigorosum mit dem in den geltenden Studienvorschriften festgelegten besten Prüfungsergebnis abgelegt hat,

  4. wissenschaftliche Arbeiten (Diplom- bzw. Masterarbeit und Dissertation) verfaßt hat, die von den Begutachter/inne/n mit Sehr gut beurteilt wurden,

  5. die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreiten der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, dass die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Berufstätigkeit, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, wegen Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung o.ä.) gerechtfertigt ist, und

  6. sich durch sein Verhalten sowohl an der Universität als auch außerhalb derselben als auszeichnungswürdig erwiesen hat.

Der Antrag ist formlos (kein Formular) an den Rektor zu stellen. Folgende Unterlagen sind im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen:

  • Lebenslauf

  • Jahreszeugnisse der 5., 6., 7., und 8. Klasse (9., 10., 11. und 12. Schulstufe) der höheren Schule

  • Reifezeugnis

  • Studienblatt des letzten Semesters

  • Diplom- bzw. Bachelor- und Masterprüfungszeugnisse

  • Beurteilung der Diplom- bzw. Masterarbeit

  • Rigorosenzeugnis

  • Beurteilung der Dissertation

  • ev. Stellungnahme bei längerer Studiendauer

  • Strafregisterauszug

  • Ringmaß (Juwelier)

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, stellt das Rektorat mittels Bescheid fest, dass der Antrag dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorgelegt wird.

Im Bescheid des Rektorats ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der akademische Grad - wenn ein Antrag auf Zulassung zur Promotion sub auspiciis praesidentis nicht gestellt worden wäre - frühestens hätte verliehen werden können. Die/der Bewerber/in ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften (z.B. Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes) so zu behandeln, als ob ihr/ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.

Nach Prüfung der Unterlagen durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ergeht im Wege des Ministerrates (Bundesregierung) ein Vorschlag an den Bundespräsidenten, die Promotion unter seinen Auspizien zu genehmigen.

Wenn der Bundespräsident die Promotion unter seinen Auspizien mittels Entschließung genehmigt hat, findet die feierliche Verleihung des Doktorates in Anwesenheit des Bundespräsidenten an der Universität statt. Gleichzeitig wird aus diesem Anlaß ein Ehrenring verliehen.

Eine Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird nur durchgeführt, wenn zuvor keine bescheidmäßige Verleihung des Doktorates durch die/den Studiendekan/in stattgefunden hat.

 
footer bild
   AKTUELL    SITEMAP   SUCHE   HOME   UNI GRAZ    BetreuerIn * 21.10.2011