Plagiat
Siehe Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" § 26 (6) und (7) bzw. § 27 (7) und (8)
Folgende Vorschriften gelten für wissenschaftliche Arbeiten:
§ 26 für Diplomarbeiten und § 27 für Dissertationen
Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
Die abgeschlossene Master- bzw. Diplomarbeit [bzw. Dissertation] ist in gedruckter sowie in elektronischer Form (PDF-Format) bei der Studiendirektorin/dem Studiendirektor zur Beurteilung einzureichen. Die Verwertungsrechte der Einreichenden/des Einreichenden nach Urheberrecht bleiben davon unberührt. Durch geeignete elektronische Kontrollmaßnahmen ist zu überprüfen, ob die Arbeit den Regeln und Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entspricht und frei von unbefugter Verwertung fremden geistigen Eigentums ist. Der Prüfbericht ist binnen 14 Tagen zu erstellen und der Betreuerin/dem Betreuer vorzulegen.
Ergibt die Plagiatskontrolle durch die Beurteilerin/den Beurteiler, dass die Verfasserin/der Verfasser fremdes geistiges Eigentum verwertet hat, ohne es als solches auszuweisen oder gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen hat, so ist die Arbeit negativ zu beurteilen.
Wird dies erst nach positiver Beurteilung festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 5 Satzungsteil Studienrecht (§ 74 Abs. 2 UG 2002) ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Beurteilung durchzuführen. Wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit für nichtig erklärt, ist in weiterer Folge eine bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades gemäß § 89 UG 2002 zu widerrufen
Zum Plagiat lesen Sie bitte auch das Infoblatt der KFU vom Dez. 2008.
Vgl. auch die diesbezüglichen Feststellungen im Mitteilungsblatt 2006/07 der KFU Graz, ausgegeben am 18.7.2007.
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