Verwendungsgruppen und Gehaltsschema
Das Wissenschaftliche Universitätspersonal wird gem § 48 Universitäten-KV in folgende Verwendungsgruppen eingeordnet:
- UniversitätsprofessorInnen, die auf Grund eines Berufungsverfahrens gem § 98 oder § 99 UG bestellt wurden
- Wissenschaftliche MitarbeiterInnen, mit denen eine Qualifizierungsvereinbarung getroffen wurde (AssistenzprofessorInnen, spätere Assoziierte ProfessorInnen)
Die Verwendungsgruppe B umfasst die Gehaltsgruppen B1 und B2.
- UniversitätsassistentInnen
- Senior Scientists
- Senior Lecturers
- ProjektmitarbeiterInnen
- Studentische MitarbeiterInnen
Gehaltsschema für das wissenschaftliche Universitätspersonal (2012):
Die Bruttobezüge in den Gehaltsgruppen A1, A2 und B1 gelten für eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden/Woche). Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Teil.
| Voraussetzungen | Bruttoentgelt | | Einstiegsgehalt | € 4.571,20 | | nach sechsjähriger Tätigkeit und zumindest einer positiven Evaluierung (nach UG) | € 5.024,40 | | nach 12-jähriger Tätigkeit und zumindest einer positiven Evaluierung (nach UG) | € 5.477,50 | | nach 18-jähriger Tätigkeit und zumindest einer positiven Evaluierung (nach UG) | € 5,930,70 | | nach 24-jähriger Tätigkeit und zumindest einer positiven Evaluierung (nach UG) | € 6.383,80 |
| Voraussetzungen | Bruttoentgelt | | Einstiegsgehalt | € 3.438,30 | | Einstiegsgehalt bei ArbeitnehmerInnen mit einschlägigem Doktorat oder Ph.D. | € 4.004,70 | | nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung (§ 27) | € 4.344,60 | | und bei Vorliegen zumindest einer positiven Evaluierung der Tätigkeit (nach UG) im jeweiligen Zeitraum nach sechsjähriger Tätigkeit als assozierte/r ProfessorIn | € 4.797,80 | | nach 12-jähriger Tätigkeit als assozierte/r ProfessorIn | € 5.250,90 | | nach 18-jähriger Tätigkeit als assozierte/r ProfessorIn | € 5.704,10 | | nach 24-jähriger Tätigkeit als assozierte/r ProfessorIn | € 6.157,30 |
| Voraussetzungen | Bruttoentgelt | | Einstiegsgehalt (1.-3. Verwendungsjahr; 49 Abs 3 KV) | € 2.532,00 | | nach dreijähriger Tätigkeit (4. – 11. Verwendungsjahr ;§ 49 Abs 3 lit a KV) | € 3.013,60 | | Doktorat als Aufnahmevoraussetzung oder nach achtjähriger Tätigkeit gem Abs 3 lit a (§ 49 Abs 3 lit b KV) | € 3.381,70 | | nach achtjähriger Tätigkeit gem Abs 3 lit b (§ 49 Abs 3 lit c KV) | € 3.749,90 | | nach achtjähriger Tätigkeit gem Abs 3 lit c (§ 49 Abs 3 lit d KV) | € 3.948,20 |
| 1 SSt Wissenschaftliche Lehre (100% Aufwand) | Monatsbruttoentgelt/SSt | | Verwendungsjahr 1-3 (unter Anrechnung tätigkeitsbezogener Vorerfahrungen) | € 194,96 | | Verwendungsjahr 4-12 | € 232,05 |
Das monatliche Bruttoentgelt in der Gehaltsgruppe C beträgt € 897,85 bei einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden/Woche. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von weniger als 20 Stunden gebührt der aliquote Teil.
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