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§ 1 Der Medienlehrgang im Sinne des § 23 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl.I Nr. 48/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.38/1998 soll als Einrichtung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz den Teilnehmern auf gehobener Ebene eine praxisnahe Ausbildung für einen Medienberuf bieten.
§ 2 Der Lehrgang dauert vier Semester und umfaßt insgesamt wenigstens 40 Semesterstunden. Studienjahr und Semestereinteilung gründen auf den Bestimmungen des UniStG und den jeweiligen Beschlüssen der zuständigen Kollegialorgane.
§ 3 Zum Lehrgang zugelassen sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Studierende. Das Mindestalter für die Teilnahme als außerordentliche(r) Studierende(r) beträgt 17 Jahre. Eine Prüfung über den allgemeinen Bildungsstand und besonders die Beherrschung der deutschen Sprache ist vorzusehen. Die Zulassungsprüfung hat der Lehrgangsleiter schriftlich oder mündlich abzunehmen.
§ 4 In jedem der vier Semester ist gemäß den Bestimmungen des Hochschultaxengesetzes 1972 Unterrichtsgeld zu entrichten, dessen Höhe vom zuständigen Kollegialorgan festzusetzen ist.
§ 5 Die Teilnahme am Lehrgang setzt den Nachweis der Zulassung als ordentliche(r) oder außerordentliche(r) Studierende(r) an der Universität Graz, sowie die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 UniStG) voraus. Für die Anerkennung von Prüfungen, die an einer inländischen Universität oder ihr gleichzuhaltenden Bildungseinrichtung abgelegt worden sind, sind die Bestimmungen des § 59 UniStG sinngemäß anzuwenden.
§ 6 Der Lehrgang wird an der Universität Graz oder in Räumen abgehalten, die aus Zweckmäßigkeitsgründen auf Vorschlag des jeweiligen Vortragenden im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter bestimmt werden. Es ist darauf zu achten, dass für die Studierenden keine unzumutbaren Belastungen durch die Zurücklegung von größeren Wegstrecken entstehen.
§ 7 Der Studienplan enthält folgende Lehrveranstaltungen:
A) Pflichtfächer und Semesterstunden pro Woche (Sh)
1. Semester
- (1 Sh) Einführung in die Probleme der Massenkommunikation
- (1 Sh) Historische und soziale Aspekte der Massenkommunikation
- (1 Sh) Soziologie für Medienberufe
- Technische Grundlagen der Massenkommunikation
(1 Sh) a) Printmedien (2 Sh) b) elektronische Medien
- (1 Sh) Journalistische Arbeit im elektronischen Medium
- (1 Sh) Grafische Gestaltung von Zeitungen
- (2 Sh) Journalistische Tätigkeit in einer Zeitungsredaktion
2. Semester
- (2 Sh) Informationsquellen, Informationsselektion, Informationsverwertung
- (2 Sh) Theorie und Praxis der journalistischen Arbeit
- (1 Sh) Internationale Medienorganisation
- (1 Sh) Rechtskunde für Medienpraktiker
- (1 Sh) Wirtschaftskunde für Medienberufe
- (1 Sh) Dokumentation, Archivierung, Datenverarbeitung
- (1 Sh) Medien und Sprache
- (2 Sh) Die Arbeit in einem ORF-Landesstudio
3. Semester
- (1 Sh) Medienpsychologie und -pädagogik, Medien und Erfahrung
- (1 Sh) Medienrecht
- (2 Sh) Medienbetriebswirtschaft
- (2 Sh) Programmgestaltung und Programmpolitik in Hörfunk und Fernsehen
- (1 Sh) Rezipientenforschung
- (2 Sh) Film- und Videopraktikum
4. Semester
- (2 Sh) Gegenwärtige und künftige Aspekte der Massenkommunikation und Medienpolitik
- (1 Sh) Verlagswesen, Lektorat, Buchhandel
- (1 Sh) Werbung, public relations
- (1 Sh) Gestaltung und Interpretation von Umfragen
- (3 Sh) Praktikum: Zeitungsherstellung oder Video oder Hörfunksendung
(SH) ... Semesterstunden
Zusätzlich zu den unter A) genannten Pflichtfächern sind
B) Wahl- bzw. Schwerpunktfächer im Ausmaß von insgesamt 6 Wochenstunden zu besuchen und mit Prüfungen abzuschließen. Abgesehen vom Angebot des jeweiligen Lehrveranstaltungsprogrammes (das Computergrafik, Pressefotografie, Sprecherziehung etc. beinhaltet) können auch geeignete Vorlesungen im Einverständnis des Lehrgangsleiters als Wahl-Schwerpunktfächer anerkannt werden. Das sind beispielsweise Lehrveranstaltungen aus folgenden Bereichen:
Rechts-und Staatswissenschaften; Wirtschaftswissenschaften; Zeitgeschichte; Außenpolitik; Dokumentation, Archivierung, Datenverarbeitung; Technik, Raumordnung und Umweltschutz; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Volksgesundheit, Medizinjournalistik, Sportkunde, Sportjournalismus; Allgemeine Wissenschaftsjournalistik; Politikwissenschaft; Musikwissenschaft, Darstellende und Bildende Kunst, Kunstgeschichte; Pädagogik; Psychologie - insbesonders deren journalistische Bezüge; Literatur - insbesonders Literaturkritik; Soziologie.
ACHTUNG: Nach den nunmehr gültigen Studienplänen ist zu beachten, dass bei Prüfungen außerhalb des Lehrgangsangebotes der gesetzliche Studienbeitrag zu erlegen ist (Information des BMBWK).
§ 8 Die Lehrveranstaltungen können gemäß § 7 Abs.4 UniStG teilweise im Blocksystem abgehalten werden. Sie sollen nach Möglichkeit zu Zeiten, an denen die Mehrzahl der Studierenden die Veranstaltungen besuchen kann, stattfinden.
§ 9 Die Prüfungen sind im Einvernehmen mit dem Vortragenden schriftlich oder mündlich anzulegen. Über die Einzelprüfungen sind Zeugnisse auszustellen.
§ 10 Die Prüfungen sind in der Regel gegen Ende des Semesters, in welchem die Lehrveranstaltungen besucht worden sind, abzulegen, spätestens jedoch bis zum Ende des dem letzten (4.) Semester des Lehrganges folgenden Studienjahres. Die Festsetzung der Prüfungstermine und die Reihenfolge der Prüfungen sind vom Lehrgangsleiter zu bestimmen.
Für den erfolgreichen Lehrgangsabschluß mit der Bezeichnung "Akademischer Medienfachmann" bzw. "Akademische Medienfachfrau" gilt folgende Voraussetzung:
- Die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus allen Pflichtfächern.
- Die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus den Wahl-Schwerpunktfächern (insgesamt 6 Wochenstunden).
- Die positive Beurteilung einer Abschlußarbeit (schriftlich oder in Form von Tonbändern, Zeitungsseiten, Filmen). Überdies ist über diese Abschlußarbeit eine mündliche, kommissionelle Prüfung abzulegen.
- Die Entrichtung eines Beitrages zu den Kosten des Lehrganges für die Ausfertigung des Abschlußzeugnisses etc.
§ 11 Das Thema der zu verfassenden Abschlußarbeit kann bereits gegen Ende des dritten Semesters vom Vortragenden des entsprechenden Fachgebietes im Einvernehmen mit dem Lehrgangsleiter vergeben werden. Die Beurteilung der Arbeit ist von diesen beiden Personen durchzuführen, wobei der Vortragende stets der Erstbegutachter ist. Der Lehrgangsleiter kann mit seiner Vertretung einen anderen Gutachter beauftragen.
§ 12 Den Absolventen (§ 11) ist nach Erfüllung aller Voraussetzungen ein Gesamtzeugnis auszufolgen, in dem alle positiv beurteilten Lehrveranstaltungen, das Thema und die Beurteilung der Abschlußarbeit und der mündlichen, kommissionellen Prüfung sowie die verliehene Bezeichnung angeführt sind.
§ 13 Die Leitung und Überwachung des Lehrganges obliegt dem von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dazu bestellten Professor bzw. seinem Stellvertreter. Der Leiter des Lehrganges kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen.
§ 14 Im übrigen sind die entsprechenden Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Univ-Prof. Dr. Stefan Karner, Lehrgangsleiter
Änderungen aus inhaltlichen, methodischen und didaktischen Gründen vorbehalten.
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