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S A T Z U N G

des Vereins

"VERBAND DER PROFESSORINNEN UND PROFESSOREN DER
KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ UND DER MEDIZINISCHEN UNIVERSITÄT GRAZ"

§ 1
Name und Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen "Verband der Professorinnen und Professoren der Karl-Franzens-Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz" (im Folgenden kurz "UPV"). Er ist Zweigverein des Verbandes der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten; er hat seinen Sitz in Graz.

§ 2
Verbandszweck

1. Der UPV ist überparteilich, er dient der Wahrnehmung und Förderung der wissenschaftlichen, beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder und unterstützt die Ziele des Verbandes der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten; er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2. Der Verbandszweck soll erreicht werden durch Verfassung von Denkschriften, Eingaben und Gutachten, Stellungnahmen zu Berufs- und Standesfragen, Vorsprachen bei Behörden, Führung von Verhandlungen, Beratung der Mitglieder, Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Belange sowie des gesellschaftlichen Zusammenschlusses der Mitglieder.

§ 3
Aufbringung der Mittel

Die finanziellen Mittel des UPV werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht, die jeweils nach Bedarf von der Generalversammlung festgesetzt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können nur aktive, emeritierte und pensionierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Karl-Franzens-Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz sein.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Wenn nach Meinung des Vorstandes in der Person des Aufnahmewerbers schon vor der Aufnahme ein Ausschlußgrund gegeben ist, hat der Vorstand den Aufnahmeantrag der nächsten Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
3. Die Mitgliedschaft endigt

a) durch den Tod des Mitgliedes;
b) durch Austritt, der spätestens bis zum 30. September für das nächste Kalenderjahr schriftlich dem Vorstand anzuzeigen ist;
c) durch Ausschluß. Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung den Ausschluß eines Mitgliedes (wegen verbandswidrigen Verhaltens, aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses o.ä.) mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen;
d) wenn Abs 1 nicht mehr erfüllt ist.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des UPV zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und dem Gesamtwirken des UPV teilzunehmen und die ihnen gebotenen Vorteile zu genießen.

§ 6
Organe des UPV

Die Organe des UPV sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht.

§ 7
Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einmal in jedem Jahr einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden; die Einberufung muß binnen zwei Wochen erfolgen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder bei Vorlage der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt wird. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorsitzenden nach, ist der Antragsteller berechtigt, von sich aus eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe dieses Umstandes einzuberufen. Er hat eine Tagesordnung beizulegen, auf der nur die Punkte enthalten sein dürfen, die er anläßlich seines Begehrens dem Vorstand mitgeteilt hat.
3. Soll eine Generalversammlung die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes vornehmen, so muß auf die beabsichtigte Wahl in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung versendet werden.
4. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Falls die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
5. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Die Zuständigkeit der Generalversammlung umfaßt folgende Gebiete:

a) Abänderung der vom Vorstand erstellten Tagesordnung;
b) Wahl der Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) Entgegennahme von Berichten und Vorschlägen des Vorstandes und der Mitglieder sowie Beschlußfassung hierüber;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Beschlußfassung über die Einhebung eines Mitgliedsbeitrages und Festsetzung der Höhe desselben;
f) Genehmigung von Satzungsänderungen;
g) Beschlußfassung über die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes;
h) Ausschluß eines Mitgliedes (§ 4 Abs 3 lit c);
i) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes, wenn der Vorstand die Generalversammlung anruft (§ 4 Abs 2);
j) die Auflösung des UPV. Die letzte Generalversammlung beschließt über die Verwendung des Verbandsvermögens.

k) Entsendung von Mitgliedern in die Delegiertenversammlung des Verbandes der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten.

7. Beschlüsse über die Punkte e), f), g), h), i) und j) erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 12 bis 15 Mitgliedern. Aus jeder Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz und der Medizinischen Universität Graz sollen mindestens zwei Mitglieder gewählt werden. Den Mitgliedern des UPV in der jeweiligen Professorenkurie kommt ein Vorschlagsrecht zu.
2. Die Generalversammlung wählt aus der Mitte des Vorstandes einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten Stellvertreter und einen Kassier.
3. Die Vorgeschlagenen gelten als gewählt, wenn auf sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Die Wahl erfolgt, wenn ein Mitglied dies beantragt, geheim.
4. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Vorstandes dauert zwei Jahre, jedoch mit der Maßgabe, daß die Funktion erst mit der Annahme der Wahl durch den neuen Funktionär erlischt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist in der nächsten ordentlichen Generalversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Die Nachwahl gilt für die restliche Funktionsperiode des alten Mitgliedes. Der Vorstand ist berechtigt, für die Zeit bis zur Nachwahl ein Mitglied zu kooptieren.
6. Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes erlischt

a) durch Rücktritt;
b) durch Beendigung der Mitgliedschaft im UPV (§ 4 Abs 3);
c) durch Enthebung (§ 7 Abs 6 lit g).

7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des UPV. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und entscheidet in allen nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehaltenen Angelegenheiten.
8. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens sechs Mitglieder anwesend sein. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9. Der Vorsitzende vertritt den UPV nach außen.
10. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden werden seine Funktionen vom ersten Stellvertreter, und falls auch dieser verhindert ist, vom zweiten Stellvertreter wahrgenommen.

§ 9
Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden aus dem Kreise der übrigen Mitglieder gewählt. Sie haben die gesamte Geldgebarung des UPV zu überwachen.

§ 10
Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, die aus Verbandsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Verbandsmitgliedern. Je ein Mitglied wird von den Streitteilen benannt, die zwei benannten Mitglieder wählen sich einen rechtskundigen Obmann.
3. Der Antrag auf schiedsrichterliche Entscheidung ist dem Vorsitzenden des Vorstandes zu übergeben, der die Einsetzung des Schiedsgerichtes einleitet.
4. Jede Partei entsendet ein Verbandsmitglied als Vertreter ihres Standpunktes zur Schiedsverhandlung. Diese Vertreter haben keine Stimme.
5. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit der drei Mitglieder des Schiedsgerichtes gefällt. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist nicht statthaft.
6. Dem Vorsitzenden des Vorstandes ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches zu übermitteln.

§11
Auflösung des UPV

Auflösung des UPV und Verwendung des Verbandsvermögens werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 7 Abs 6 lit j) beschlossen. Das Restvermögen ist wird dem Verband der Professorinnen und Professoren der österreichischen Universitäten übertragen, im Falle auch dessen Auflösung einem Verein mit gleichem oder ähnlichem gemeinnützigen Zweck.

Graz, am 29. März 2007

Satzung des UPV ( pdf)