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Forschungsförderung, Auftragsforschung und Vollmachten
§§ 26 – 28 Universitätsgesetz 2002

§ 26. Forschungsförderung und Auftragsforschung

(1) Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals sind berechtigt, in ihrem Fach auch Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung.

(2) Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Abs. 1 an der Universität ist, dass

  • die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis,
  • die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie im Lehrbetrieb und
  • die Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.

(4) Ein Vorhaben gemäß Abs. 1 ist dem Rektorat von der Projektleiterin oder vom Projektleiter vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden. Es ist nur zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt sind oder keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.

(5) Über die Verwendung der Projektmittel entscheidet die Projektleiterin oder der Projektleiter. Die Mittel für Vorhaben gemäß Abs. 1 sind von der Universität zu verwalten und ausschließlich auf Anweisung der Projektleiterin oder des Projektleiters zu verwenden.

(6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Vorhaben gemäß Abs. 1 sind auf Vorschlag der oder des Universitätsangehörigen, die oder der dieses Vorhaben durchführt, gegen Ersatz der Personalkosten in ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis zur Universität aufzunehmen.

§ 27. Vollmachten

(1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Organisationseinheit ist berechtigt, im Namen der Universität und im Zusammenhang mit deren Aufgaben

  1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
  2. Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
  3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten sowie über Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter abzuschließen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) dienen;
  4. staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeiten durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung als staatlich autorisierte Prüfanstalt anerkannt ist;
  5. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung der Zwecke der Organisationseinheit Gebrauch zu machen.

Bei Missbrauch kann diese Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.

(2) Jede oder jeder mit der Erfüllung von Verträgen gemäß Abs. 1 Z 3 verantwortlich betraute Universitätsangehörige (Projektleiterin oder Projektleiter) ist zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte und zur Verfügung über die Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag zu ermächtigen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(3) Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Aufträgen Dritter (Abs. 1 Z 3 und 4) ist voller Kostenersatz an die Universität zu leisten. Über die Verwendung dieses Kostenersatzes entscheidet das Rektorat.

(4) Die der Universität auf Grund von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zufließenden Drittmittel sind, sofern keine Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke jener Organisationseinheit zu verwenden, der die zeichnungsbefugte Arbeitnehmerin oder der zeichnungsbefugte Arbeitnehmer der Universität zugeordnet ist. Zur Erfüllung von Verpflichtungen der Universität auf Grund von Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 sind zunächst die Mittel heranzuziehen, die für die betreffende Organisationseinheit zweckgewidmet sind.

(5) Die gemäß Abs. 1 berechtigten oder gemäß Abs. 2 bevollmächtigten Universitätsangehörigen haben dem Rektorat über die Durchführung der von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu berichten.

§ 28

(1) Die Rektorin oder der Rektor kann unter Beachtung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien festlegen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Rechtsgeschäfte im Namen der Universität abschließen dürfen. Diese Bevollmächtigungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.

(2) § 27 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

§§ 26 – 28 Universitätsgesetz 2002
Übersicht

§ 26 UG 2002
wissenschaftliches Personal
§ 27 UG 2002
Dekane/Dekaninnen
§ 28 UG 2002
wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal

Vertragsabschluss

im eigenen Namen.

Vertragsabschluss

im Namen der Universität.

Vertragsabschluss

im Namen der Universität bzw. bei EU-Projekten durch die Rektorin/den Vizerektor.

Meldepflicht:

Das Vorhaben ist dem Rektorat von der Projektleiterin/vom Projektleiter vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung zu melden.

Meldepflicht:

Alle einschlägigen Rechtsgeschäfte, Förderungen, Verträge und Tätigkeiten sind dem Vizerektor für Forschung zu melden. Die Meldung und Evidenzhaltung dient der Wirtschaftsprüfung.

Antragspflicht:

Die Bevollmächtigung ist vom Projektleiter/von der Projektleiterin im Dienstweg zu beantragen.

    

Bevollmächtigung:

§ 27 Abs. 2 UG 2002: Der Leiter/Die Leiterin der Organisationseinheit kann weitere Bevollmächtigungen an den Projektleiter/die Projektleiterin zur Durchführung von Maßnahmen erteilen.

Bevollmächtigung:

Die Bevollmächtigung erfolgt durch die Rektorin bzw. den Vizerektor für Forschung und berechtigt zum Vertragsabschluss und zur Durchführung des Projekts.

Untersagungsgründe:
Wenn Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 2 UG 2002 nicht erfüllt sind
oder
wenn keine Vereinbarung über den vollen Kostenersatz vorliegt.
Bei Missbrauch kann die ex lege-Berechtigung vom Rektorat entzogen werden.Bei Missbrauch oder Verstoß gegen die Rahmenbedingungen der Bevollmächtigungs-Richtlinie ist ein Entzug der Bevollmächtigung durch das Rektorat jederzeit möglich.

    

Verlautbarung:

Die Bevollmächtigung von Projektleitern/Projektleiterinnen gem. § 27 Abs. 2 UG 2002 wird im Mitteilungsblatt der Universität verlautbart.

Verlautbarung:

Die Bevollmächtigung von Projektleitern/Projektleiterinnen wird im Mitteilungsblatt der Universität verlautbart.

    Die Verlautbarung dient der Information.Die Verlautbarung dient der Information.

Voller Kostenersatz:

Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Forschungsaufträgen oder künstlerischen Arbeiten im Auftrag Dritter ist voller Kostenersatz zu leisten.

Voller Kostenersatz:

Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Universität zur Durchführung von Aufträgen Dritter ist voller Kostenersatz zu leisten.

Regelung zum Kostenersatz:

Die Regelung über den Kostenersatz liegt in der Autonomie der Universität und wird in der Drittmittelkostenersatz-Richtlinie geregelt.

Inhalt in UG geregelt.Inhalt in UG geregelt.Inhalt in Richtlinie des Rektorats geregelt.
Für die Abwicklung des Meldeverfahrens und für die Administration der Nichtuntersagung etc. ist das Forschungsmanagement und -service zuständig.Für die Abwicklung des Meldeverfahrens und für die Administration der Verlautbarung etc. ist das Forschungsmanagement und -service zuständig.Für die Entgegennahme der Anträge sowie für die Administration der Bevollmächtigung etc.ist das Forschungsmanagement und -service zuständig.

Drittmittelprojekte und Nebenbeschäftigung für Angehörige des Universitätspersonals Abgrenzung

Forschungsförderung und AuftragsforschungNebenbeschäftigung
rechtliche GrundlageUniversitätsgesetz 2002 BDG, VBG
Art der TätigkeitUniversitätsforschung = Forschungsvorhaben an der Universität mit UniversitätsressourcenNB ist jede Beschäftigung außerhalb des Arbeitsverhältnisses zur Universität und außerhalb einer Nebentätigkeit
Auftraggeber und FinanzierungForschungsaufträge Dritter,
Mittel der Forschungsförderung,
sonstige Zuwendungen Dritter
Der Arbeitgeber ist nicht identisch mit Universität als Hauptarbeitgeber
ArbeitsplatzUniversitätDer Arbeitsplatz befindet sich nicht an der Universität.
Voraussetzung

1. Die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
2. Die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Organisationseinheit der Universität in der Forschung und im Lehrbetrieb
3. Rechte und Pflichten anderer Universitätsangehöriger

dürfen nicht beeinträchtigt werden.

1. Eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben
2. Eine Gefährdung dienstlicher Interessen
3. Ein Bestehen oder Vermutung einer Befangenheit

dürfen nicht vorliegen.

MeldungMeldepflicht besteht vor der beabsichtigten Übernahme und Durchführung an den Rektor Meldepflicht besteht bei Erwerbsmäßigkeit, d.i. bei Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform unverzüglich an das Rektorat
Bewilligung

Bei Vorhaben gem.§ 26 UG 2002: ist eine Bewilligung nicht erforderlich.

Bei Vorhaben gem. § 27 (2) sowie § 28 UG 2002 bedarf es einer Bevollmächtigung.

Bewilligung ist nicht erforderlich.
Untersagung§ 26 UG 2002: Eine Untersagung erfolgt bei:
1. Nichterfüllung der Voraussetzungen: s.o.
2. Wenn keine Vereinbarung über den Kostenersatz zustande kommt.
§§ 56 (2), 158 BDG, § 49c VBG:
Eine Untersagung erfolgt bei Behinderung der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, bei Vermutung einer Befangenheit oder bei Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen - unter angemessener Berücksichtigung der fachlich in Betracht kommenden Bereiche in- und außerhalb der Universität
Entzug der Berechtigung

1. § 27 UG 2002:
Entzug der ex lege-Berechtigung durch das Rektorat erfolgt bei Missbrauch.

2. § 28 UG 2002:
Entzug der Bevollmächtigung erfolgt bei Missbrauch oder Verstoß gegen die Rahmenbedingungen der Bevollmächtigungs-Richtlinie durch das Rektorat.

Eine Untersagung kann bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen erfolgen.

Nebenbeschäftigung – Nebentätigkeit
Abgrenzung

NebenbeschäftigungNebentätigkeit
Art der BeschäftigungNB ist jede Beschäftigung außerhalb des Arbeitsverhältnisses zur Universität und außerhalb einer NebentätigkeitNT ist jede Tätigkeit ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben in einem anderen Wirkungsbereich
Dienst/ArbeitgeberDer AG ist vom Arbeitgeber Universität verschieden.Der Auftrag erfolgt durch den selben Arbeitgeber, z.B. durch die Universität, zu dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht.
ArbeitsplatzDer Arbeitsplatz liegt außerhalb der Universität.Der Arbeitsplatz besteht innerhalb des Universitätsbereichs.

Kontakt

Heidemarie Magdihs