Beglaubigung von Originaldokumenten und Übersetzungen



Volle diplomatische Beglaubigung

Wenn mit dem Ausstellungsland Ihrer Dokumente derzeit keine Abkommen bestehen, bedürfen Originaldokumente und Übersetzungen der vollen diplomatischen Beglaubigung, um in Österreich anerkannt zu werden.
Die Beglaubigung muss auf dem Originaldokument angebracht werden.

Ihre Dokumente müssen nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungswegs im Ausstellungsland (dessen letzte Station das Außenministerium des jeweiligen Staates ist) von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde beglaubigt werden.

Vorgangsweise:

  1. Beglaubigung durch das Außenministerium des Landes, in dem das Dokument ausgestellt wurde
  2. Danach Beglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft oder Konsulat)

Originaldokumente und Übersetzungen, welche in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurden, bedürfen der vollen diplomatischen Beglaubigung:

ABC
AfghanistanBahrainChile
ÄgyptenBangladeschChina (Republik/Taiwan)
AlgerienBeninChina (Volksrepublik)
AndorraBhutanCosta Rica
AngolaBolivienCote d'Ivoire
ÄquatorialguineaBrasilien
AserbaidschanBurundi
Äthiopien
DEG
Dominikanische RepublikEritreaGabun
DschibutiGambia
Ghana
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
HIJ
HaitiIndonesienJamaika
IrakJemen
IranJordanien
KLM
KambodschaLaosMadagaskar
KamerunLibanonMalaysia
KanadaLibyenMalediven
Kap VerdeMali
KatarMarokko
KeniaMauretanien
KirgisistanMikronesien
KiribatiMongolei
KomorenMosambik
KongoMyanmar
Korea (dem. VR/Nord)
Kuba
Kuwait
NO P
NauruOmanPakistan
NepalPalau
NicaraguaPalästinenische Gebiete
NigerPapua-Neuguinea
NigeriaParaguay
Peru
Philippinen
RST
RuandaSalomonenTadschikistan
SambiaTansania
Sao Tome und PrincipeThailand
Saudi-ArabienTimor-Leste
SenegalTogo
Sierra LeoneTschad
SimbabweTunesien
SingapurTurkmenistan
SomaliaTuvalu
Sri Lanka
Sudan
Syrien
UVW
UgandaVanuatu
UruguayVereinigte arab. Emirate
UsbekistanVietnam
Z
Zentralafrikanische Republik


Beglaubigung mittels Apostille

Wenn das Ausstellungsland Ihres Dokuments ein Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens ist, müssen Dokumente und Übersetzungen, die in Ihrem Land angefertigt wurden, mittels Apostille beglaubigt werden, um in Österreich anerkannt zu werden.

Die Apostille wird von den vom Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt. Eine Auflistung der zuständigen Behörden finden Sie auf den Seiten der HCCH (Hague Conference on Private International Law).

Die Apostille muss auf dem Dokument selbst angebracht sein.

Originaldokumente und Übersetzungen, welche in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurden, bedürfen der Beglaubigung mittels Apostille:

ABD
AlbanienBahamasDominica
Antigua und BarbudaBarbadosDänemark
ArgentinienBelize
ArmenienBotsuana
AserbaidschanBrunei
Australien
EFG
EcuadorFidschiGeorgien
El SalvadorGrenada
EstlandGriechenland
Großbritannien und Nordirland
Guyana
HIJ
HondurasIndienJapan
Irland
Island
Israel
KLM
KasachstanLesothoMalawi
KolumbienLettlandMalta
Korea (Republik/Süd)LiberiaMarshallinseln
LitauenMauritius
Mexiko
Moldau
Monaco
NPR
NamibiaPanamaRussland
NeuseelandPortugal
Niue
STU
SamoaTongaUkraine
San MarinoTrinidad und Tobago
SchweizTürkei
Seychellen
Spanien
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Surinam
Swasiland
VWZ
VenezuelaWeißrusslandZypern
Vereinigte Staaten von Amerika


Befreiung von der Beglaubigung

Bitte beachten Sie, dass nur Originaldokumente von der Beglaubigung befreit sind. Die Beglaubigung der Übersetzungen ist unbedingt erforderlich.

Originaldokumente, welche in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurden, sind aufgrund bilateraler Abkommen von der Beglaubigung befreit.

Übersetzungen, welche in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurden, müssen trotzdem mittels Apostille beglaubigt werden.

BDF
BelgienDeutschlandFinnland
Bosnien und HerzegowinaFrankreich
Bulgarien
Burkina Faso
IKL
ItalienKosovoLiechtenstein
KroatienLuxemburg
MNP
MontenegroNiederlandePolen
Norwegen
RSU
RumänienSerbienUngarn
Slowakei
Slowenien