Das meint auch der Grazer Jurist Franz Merli in seiner jüngst präsentierten Habilitationsschrift. Einfach ist's für den Laien freilich nicht, sich durch das Dickicht an überlagerten Normen zu schlagen, die im Bereich der "öffentlichen Sachen" seit alters her gelten. Dazu gehören nämlich nicht nur Dinge, die im öffentlichen Eigentum stehen - wie zB Amtsgebäude, Kanzleitische, Bürosessel - sondern auch all jene Güter, die (bloß) öffentlich genutzt werden, also dem sogenannten "Gemeingebrauch" unterworfen sind. Dies können auch private Güter sein: ein Privatweg etwa, oder ein privater Wald, der ja zu Erholungszwecken von jedermann frei betreten werden darf.
Daraus folgt schon, daß es bei der Beurteilung der "öffentlichen Sachen" nicht so sehr auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern vielmehr auf die Nutzungsrechte, die verschiedene Berechtigte an dem jeweiligen öffentlichen Gut haben. Univ-Ass. Dr. Franz Merli vom Grazer Institut für Öffentliches Recht schlägt deshalb in seiner Habilitation (Titel: Öffentliche Sachen, öffentliche Nutzungsrechte und Gemeingebrauch) eine neue Ausdrucksweise vor: Nicht mehr von "öffentlichen Sachen", sondern eben von "öffentlichen Nutzungsrechten" solle man sprechen.
Was ist "Verkehr"?
Wie weit nun im jeweiligen Einzelfall ein derartiges Nutzungsrecht der Allgemeinheit geht, läßt sich gar nicht so einfach beantworten. Auf Straßen beispielsweise ist jedermann der "Verkehr" erlaubt - was aber ist Verkehr? Ist das nur die Fortbewegung, oder darf man auf Straßen auch herumstehen, musizieren, tratschen? Merli untersucht diese Fragen gründlich und konsequent und kommt rasch zu dem Ergebnis, daß die bisher übliche Definition - "Verkehr" als Ortsveränderung von Personen und Sachen einerseits sowie als Abstellen von Fahrzeugen andererseits - viel zu eng bemessen ist. "Ein solcher enger, auf Ortsveränderung und Parken beschränkter Verkehrsbegriff wäre unhaltbar", so Merli. Denn damit müßte für jede andere Tätigkeit auf der Straße (zB Eis essen, Zeitung lesen, spielen) zuvor die Erlaubnis des (privaten oder öffentlichen) Straßeneigentümers eingeholt werden.
Verkehr sei deshalb "jede menschliche Aktivität auf Straßen", präsentiert der Grazer Jurist einen denkbar weiten, neuen Verkehrsbegriff. Einschränkungen will er nur hinsichtlich der Folgen zulassen: "Bestimmungsgemäßer" Verkehr dürfe demnach die Straße nicht beschädigen, er müsse bloß vorübergehend sein (also zB kein längeres Schlafen auf Straßen) und müsse außerdem einen "nichtexklusiven" Charakter aufweisen, was soviel bedeutet, als daß die Teilnahme der anderen Verkehrsberechtigten nicht übermäßig behindert werden darf. Die Auswirkungen dieser Theorie: Straßenmusikanten sind "Verkehr" und dürfen deshalb ohne Erlaubnis des Eigentümers spielen. Das Aufstellen von Kaffeehaustischen in sogenannten "Schanigärten" dagegen ist kein (bewilligungsfreier) Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung, die vom Straßeneigentümer extra genehmigt werden muß. Eine Ausnahme bildet das Parken von Kfz, da es, bezogen auf den jeweiligen Parkplatz, sehr wohl "exklusiv" ausgeübt wird, aber dennoch ohne Bewilligung möglich ist.
Auch Verbotenes ist erlaubt
Alle weiteren Verkehrsbeschränkungen, etwa Tempolimits oder Parkverbote, aber auch Bewilligungspflichten für Straßenmusik, ergeben sich nur aus dem Straßenpolizeirecht, nicht aber das eigentliche Straßenrecht. Im Klartext bedeutet dies, daß rein straßenrechtlich zB das Fahren gegen eine Einbahn erlaubt ist - wer es tut, wird nur straßenpolizeilich verfolgt; er begeht zwar eine Verwaltungsübertretung, muß aber nicht auch mit einer Besitzstörungsklage rechnen. Denn der Eigentümer, auch wenn er eine Privatperson ist, muß das Gegen-die-Einbahn-Fahren als Teil des "Gemeingebrauches" dulden.
Interessant ist aber auch die Frage, wie weit etwa polizeiliche Beschränkungen des Gemeingebrauches legitimerweise reichen dürfen. Merli: "Der Gemeingebrauch ist eine Freiheit, die von allen in gleicher Weise ausgeübt werden kann. Deshalb sind alle Privilegierungen besonders rechtfertigungsbedürftig." So können etwa eigene Parkplätze für ausländische Botschaftsangehörige nur deshalb erlassen werden, weil sich Österreich in internationalen Verträgen zum besonderen Schutz der Diplomaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Transport von Kuriergepäck!) verpflichtet hat. Gleichheitswidrig ist dagegen, wie auch schon der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, ein Halteverbot vor Schulen "ausgenommen Lehrkräfte".
Aber auch abseits des Straßenverkehrs hat Merli noch großen Regelungsbedarf in Sachen "Gemeingebrauch" entdeckt. So etwa im Zusammenhang mit der eingangs angesprochenen Betretungsfreiheit des Waldes "zu Erholungszwecken". Diese im Forstrecht enthaltene Einschränkung würde bei konsequenter Anwendung nämlich bedeuten, daß trainierende Berufssportler vom Betretungsrecht ausgeschlossen sind, da ihr Training ja nicht bloß der Erholung dient. Dieses Ergebnis ist natürlich unhaltbar. Kommentar des Autors im Gespräch mit der UNIZEIT: "Gesetzliche Definitionen sind eben nicht immer glücklich. Mein Anliegen ist es deshalb, den Gemeingebrauch ganz allgemein auf festere juridische Beine zu stellen und universell gültige Grundprinzipien herauszuarbeiten."
Schwammerlsuchen erlaubt
Daß Merli dabei im Zweifelsfall immer einen sehr weit gesteckten Rahmen bevorzugt, zeigt sich etwa bei der Frage des Schifahrens im Wald (laut Merli ist es erlaubt, obwohl es in der Lehre auch Gegenmeinungen gibt) oder beim Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten in geringen Mengen. Daß das Schwammerlsuchen gestattet ist, leitet der Autor übrigens nur indirekt aus dem Fehlen strafrechtlicher Sanktionen ab: "Hätte die Aneignung von Pilzen tatsächlich dem Waldeigentümer vorbehalten bleiben sollen, wäre die Straffreiheit für geringe Mengen völlig unverständlich."
Gemeingebrauch sei eben nicht nur eine unverbindliche Gestattung, sondern ein echtes, subjektives Freiheitsrecht, faßt Merli seinen Standpunkt vehement zusammen. In künftigen Arbeiten will er diese These weiter verfestigen und auch andere öffentliche Nutzungsrechte - etwa im Bereich des Luftverkehrs oder des Radio-Frequenzraumes - näher untersuchen.