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BetreuerIn *19.03.03

Das Universitätsgesetz 2002: Die Neuerungen und Änderungen

Mit 1. Jínner 2004 wird an der Universitít Graz das Universitítsgesetz 2002 (UG 2002) rechtswirksam. Damit verbunden sind umfangreiche ™nderungen und Neuerungen in der Organisation der Universitít Graz.

  1. Finanzen
  2. Personal
  3. Organisation
  4. Lehre und Studienrecht
  5. Qualitítssicherung und Berichtswesen
  6. Medizin

1. Finanzen

a. Budget ab 2004
Mit dem Budgetjahr 2004 bekommt die Universitít Graz vom Bund ein Globalbudget fér die Jahre 2004-06. Mit dem Globalbudget entfíllt die Bindung an verschiedene Haushalts-kategorien wie Personalausgaben oder Anschaffungen sowie die Jíhrlichkeit. Fér die Auf-tei-lung und Bewirtschaftung der Ressourcen ist die Universitít dann eigenverantwortlich. Entsprechende Regelungen werden ausgearbeitet. Ab der Budget-periode 2007–09 sind Leistungs-vereinbarungen zwischen dem Bund und der Universitít Graz zu schlieăen, und ein Teil des Budgets wird formelgebunden berechnet werden. Die Studiengebéhren werden ab 2004 den Universitíten zur Verfégung stehen. Der Senat hat Kategorien fér die Zweckwidmung der Studienbeitríge festzulegen, der Studienbeitrag wird von den Studierenden diesen Zweckwidmungen zugewiesen. Die Einnahmen aus Drittmitteln und sonstige Ertríge verbleiben der Universitít. Im Rahmen der Strategieentwicklung wurde vom Senat beschlossen, dass ein (international ébliches) dreiteiliges Budgetsystem zu entwickeln ist. Dieses besteht aus einer aufgaben-bezogenen Grundfinanzierung, einem belastungsorientierten Indikatorteil und einer (geringen) Innovationsfinanzierung.

b. Neue Anforderungen
Mit dem UG 2002 wird die bisherige kameralistische Buchféhrung durch ein kaufmínnisches Rechnungswesen ersetzt. Begleitend dazu ist eine Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen einzuféhren. Als rechtliche Basis fér das Rechnungswesen gilt der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Fér den Rechnungsabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Bewertung von Verm›genswerten) wird es seitens des Bildungs-ministeriums noch níhere Regelungen in Form einer Verordnung geben. Die bisherigen Drittmittel sind als ľProjektmittelč ab 2004 durch die Universitít zu verwalten. Die Entscheidung éber die Verwendung der Projektmittel liegt bei der Projektleiterin/dem Projektleiter. Unabhíngig vom UG 2002 muss die Universitít Graz fér den gesamten Bereich der Haushaltsverwaltung ein IT-gestétztes System einféhren. Das Ministerium hat den Universitíten zusítzliche Mittel fér die Einféhrung von SAP R/3 bereitgestellt. Dieses Projekt hat sehr enge Zeitvorgaben, das sogenannte Roll-out soll bis Sommer 2003 abgeschlossen sein, der Vollbetrieb muss mit 1.1.2004 aufgenommen werden. Die ersten Vorarbeiten und Schulungen dazu finden im Bereich der Zentralen Verwaltung bereits statt. Im gesamten Personalbereich (Personalmanagement, Personalverrechnung, Personal-administration und Personalentwicklung) méssen die EDV-Systeme auf die Anforderungen des privaten Dienst-rechts (Angestelltengesetz etc.) umgestellt werden. Fér Beamtinnen und Beamte sind die vom Bundesrechenzentrum (BRZ) betriebenen IT-Verfahren in Anspruch zu nehmen; fér alle anderen Angeh›rigen der Universitít ist an eine eigene IT-Unterstétzung fér die Personalbewirtschaftung bzw. Śverrechnung gedacht.

c. Schulungsbedarfe
Aus all diesen Anforderungen heraus sowie durch Anforderungen durch das private Dienst-recht ergeben sich Schulungsbedarfe in der internen Weiterbildung. Diese Schulungen werden so geplant, dass die MitarbeiterInnen der Institute und Verwaltunsgabteilungen rechtzeitig auf die neuen Herausforderungen vorbereitet sind. Nach der derzeitigen Lage werden die zusítzlichen Aufwendungen, die der Universitít entstehen, aber nicht durch Ressourcenaus-weitungen seitens des Ministeriums ersetzt. Die notwendigen Schulungen, um Institutsbedienstete auf die Umstellung des Rechnungs-wesens vorzubereiten, finden im November/Dezember 2003 statt.

d. Kostenersítze
Die Universitítslehrgínge sind kostendeckend einzurichten und die anfallen-den Kosten der Universitít zu ersetzen. Im Bereich der Drittmittelforschung ist der Universitít voller Kostenersatz fér die Inanspruch-nahme von Personal, Raum und Gerít zu leisten. Forschungsauftríge ohne eine entsprechende Vereinbarung éber Kostenersítze sind durch das Rektorat zu untersagen.

e. Bestandsverzeichnis/Leistungbilanz
Zum Stichtag 31. 12. 2003 hat jede Universitít ein Bestandsverzeichnis zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind u.a. das bewegliche und unbewegliche Verm›gen sowie die Verbind-lichkeiten der Organsiationseinheiten nach UOG 1993 und aus Vertrígen aus der Teilrechts-fíhigeit (u.a. Drittmittel der Institute) sowie das zum 1. 1. 2004 beschíftigte Personal (Bundes- und Drittmittelpersonal) anzuféhren. Diese Bestandsverzeichnisse sind fér die Universitít Graz und die Medizinische Universitít Graz getrennt zu erstellen. Aus diesen Bestandsverzeichnissen sind bis zum 31. 3. 2004 die Er›ffnungsbilanzen zu erstellen und von einem/einer Wirtschaftspréfer/in abzunehmen. Das Bestandsverzeichnis wird von einem/einer Wirtschaftspréfer/in in Zusammenarbeit mit der Universitít Graz erhoben werden. Dabei werden u.a. auch das Anlageverm›gen (Bundesinventar und Anschaffungen aus Drittmitteln) sowie die Angestellten aus der Teilrechtsfíhigkeit erhoben werden.

2. Personal

a. Angestellte im Drittmittelbereich
Die Angestellten im bisherigen Drittmittelbereich der Institute, Spezialforschungsbereiche, Forschungsprojekte etc. werden mit 2004 automatisch zu Angestellten der Universitít. Neu aufzunehmende Personen werden ebenfalls an der Universitít angestellt und es ist dafér voller Kostenersatz an die Universitít zu leisten. Die im Drittmittelbereich Angestellten werden im Laufe des Jahres 2003 erfasst werden, um die Weiterzahlung der Gehílter ab dem 1. 1. 2004 sicherzustellen und die Aufnahme in das Personalverzeichnis zu erm›glichen.

b. Angestellte der Universitít (bisherige Lehrbeauftragte, StudienassistentInnen, TutorInnen)
Alle zum 31. 12. 2003 in einem ›ffentlich-rechtlichem Rechtsverhíltnis zur Universitít stehenden Personen, das sind insbesondere GastprofessorInnen, Lehrbeauftragte, Studien-assistentInnen und TutorInnen, behalten dieses Rechtsverhíltnis bis zum Zeitablauf der Bestellung. Ab 1. 1. 2004 aufgenommene Personen in diesen Verwendungen sind befristete Angestellte der Universitít, fér die der Kollektivvertrag anzuwenden ist. Diese Personen werden wie alle anderen auch durch die Rektorin/den Rektor an der Universitít angestellt.

c. BeamtInnen und Vertragsbedienstete
Beamtinnen und Beamte geh›ren ab 1.1.2004 dem ľAmt der Universitítč an und sind der Universitít zur Dienstleistung zugewiesen. Die Vertragsbediensteten werden mit 1. 1. 2004 ArbeitnehmerInnen der Universitít. Das Vertragsbedienstetengesetz gilt als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universitít.

d. Leitlinie Personalstruktur
Durch das UG 2002 bekommt die Universitít Graz einen gr›ăeren Handlungsspielraum im Personalbereich. Vor allem durch den Wegfall der Planstellenbindung fér die Aufnahme von Personal ergeben sich neue Handlungsspielríume. Um diese effizient zu nutzen und zu gestalten, wird derzeit eine Leitlinie fér die zukénftige Personalstruktur erarbeitet. Darin werden insbesondere Fragen des quantitativen Verhíltnisses von befristeten und unbefristeten Professuren, Professuren zu Nachwuchsstellen und wissenschaftlichem und Servicepersonal behandelt. Ebenso werden Perspektiven der Personalentwicklung und Frauenf›rderung aufgezeigt. Der Entwurf dazu soll noch vor dem Sommer dem Senat zugeleitet werden.

3. Organisation

a. Akademischer Bereich
Das UG 2002 gibt der Universitít keine Organisation des akademischen Bereiches vor. Es ist der Universitít vollkommen freigestellt, ob sie Institute, Fakultíten oder Fachbereichen ein-richtet. Das Rektorat nach UG 2002 hat einen Organisationsplan zu erstellen, in dem die Ein-richtung und Benennung von Organisationseinheiten zu regeln ist. Dieser Organisationsplan ist nach Stellungnahme durch den Senat vom Universitítsrat zu genehmigen. Das Rektorat nach UG 2002 hat einen ersten provisorischen Organisationsplan zu erlassen und bis Ende 2003 dem Universitítsrat den endgéltigen Organisationsplan zur Genehmigung vorzulegen.

b. Dienstleistungseinrichtungen
Auch der Servicebereich der Universitít (die bisherigen Dienstleistungseinrichtungen) ist in diesem Organisationsplan abzubilden und in seinem Aufgaben zu beschreiben. Derzeit laufen Úberlegungen, diesen neu zu strukturieren und an die Erfordernisse einer vollrechtsfíhigen Universitít anzupassen.

4. Lehre und Studienrecht

a. Verwaltung
Mit dem UG 2002 treten auch weitreichende Verínderungen im Studienrecht in Kraft. Markant ist insbesondere der Wegfall der Studienkommissionen und der Funktion Studien-dekanIn. Der Senat ébernimmt die Funktion der Beschlussfassung éber das Curriculum (Studienplan) und richtet ein ľStudienrechtliches Organč ein. Dieses Organ hat wichtige studienrechtliche Funktionen. Die Zustíndigkeiten in der Lehradministration méssen zentral und dezentral reorganisiert werden. Im Bereich der Einféhrung neuer Studien kommt es zu wesentlichen Erleichterungen, sodass die Universitít Graz zukénftig schneller mit neuen oder angepassten Studienangeboten agieren kann. Mit Ausnahme der Lehramtsstudien sind alle neuen Studien als Bachelor und/ oder Master einzurichten.

b. Abgeltung und Betrauung rsp. Beauftragung der Lehre
Externe Lehrbeauftragte werden zukénftig in einem Dienstverhíltnis zur Universitít ange-stellt. Alle Fragen rund um die Befristung, H›he des Gehalts etc. sind noch unbeantwortet. Mit Ende 2003 tritt auch das ľBundesgesetz éber die Abgeltung von wissenschaftlichen und kénst-lerischen Títigkeiten an Universitíten und Universitíten der Kénsteč auăer Kraft. Neue Regelungen fér die Abgeltung von Lehre in den neuen Personengruppen, sind erst zu entwicklen bzw. k›nnten kollektivvertraglich geregelt werden. Nicht tangiert von den Neuerungen der Abgeltung und Beauftragung rsp. Betrauung ist die interne Lehre, die im Rahmen der "alten Dienstvertríge" erbracht wird.

5. Qualitítssicherung und Berichtswesen

a. Wissensbilanz
Neu ist die Verpflichtung der Universitít, ab 2007 jíhrlich dem Ministerium einen Leistungs-bericht und eine sogenannte Wissensbilanz vorzulegen. Im Leistungsbericht ist auf die Erfél-lung der Leistungen gemíă der Leistungsvereinbarung zwischen Ministerium und Universitít Bedacht zu nehmen. Die Wissensbilanz wird folgende Teile umfassen: gesellschaftliche und selbstgewíhlte Ziele und Strategien, das intellektuelle Verm›gen (Human-, Struktur- und Beziehungskapital) sowie Leistungsprozesse, Outputgr›ăen und Wirkungen.

b. Qualitítsmanagement
Die Universitíten méssen zukénftig ein Qualitítsmanagementsystem aufbauen, das maăgeblich auf der internen und externen Evaluierungen der gesamten universitíren Leistungen basiert. Die Standards und Regelungen dazu sind in der Satzung festzulegen. Die Leistungen des gesamten wissenschaftlichen Personals sind zumindest alle 5 Jahre zu evaluieren. Die Universitítsorgane haben bei ihren Entscheidungen die Evaluierungsergebnisse zu berécksichtigen.

6. Medizin

Eine groăe und einschneidende ™nderung ist die Ausgliederung der Medizinischen Fakultít und Neugréndung der Medizinischen Universitít. Dieser Prozess beginnt derzeit mit den Vorarbeiten zur Erstellung der beiden Bestandsverzeichnisse und Er›ffnungsbilanzen. Gleichzeitig hat die Medizinische Universitít begonnen, ihre Strukturen zu errichten und sich selbst bis 1. 1. 2004 funktionsfíhig zu machen. Die Neugréndung der Medizinischen Universitít wird nicht kostenneutral erfolgen k›nnen. Die Universitít Graz wird diejenigen Ressourcen, die schon bisher direkt der Medizinischen Fakultít zugute gekommen sind, der Medizinischen Universitít zur Verfégung stellen. Diese Ressourcen werden aber nicht ausreichend sein, sodass wir gemeinsam versuchen werden, zusítzliche Mittel fér die Medizinische Universitít vom Ministerium zu erhalten.

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