| Das
Universitätsgesetz 2002: Die Neuerungen und Änderungen
Mit 1.
Jínner 2004 wird an der Universitít Graz das Universitítsgesetz
2002 (UG 2002) rechtswirksam. Damit verbunden sind umfangreiche
™nderungen und Neuerungen in der Organisation der Universitít Graz.
1.
Finanzen
a.
Budget ab 2004
Mit dem Budgetjahr 2004 bekommt die Universitít Graz vom Bund ein
Globalbudget fér die Jahre 2004-06. Mit dem Globalbudget entfíllt
die Bindung an verschiedene Haushalts-kategorien wie Personalausgaben
oder Anschaffungen sowie die Jíhrlichkeit. Fér die Auf-tei-lung
und Bewirtschaftung der Ressourcen ist die Universitít dann eigenverantwortlich.
Entsprechende Regelungen werden ausgearbeitet. Ab der Budget-periode
2007–09 sind Leistungs-vereinbarungen zwischen dem Bund und
der Universitít Graz zu schlieăen, und ein Teil des Budgets wird
formelgebunden berechnet werden. Die Studiengebéhren werden ab 2004
den Universitíten zur Verfégung stehen. Der Senat hat Kategorien
fér die Zweckwidmung der Studienbeitríge festzulegen, der Studienbeitrag
wird von den Studierenden diesen Zweckwidmungen zugewiesen. Die
Einnahmen aus Drittmitteln und sonstige Ertríge verbleiben der Universitít.
Im Rahmen der Strategieentwicklung wurde vom Senat beschlossen,
dass ein (international ébliches) dreiteiliges Budgetsystem zu entwickeln
ist. Dieses besteht aus einer aufgaben-bezogenen Grundfinanzierung,
einem belastungsorientierten Indikatorteil und einer (geringen)
Innovationsfinanzierung.
b. Neue Anforderungen
Mit dem UG 2002 wird die bisherige kameralistische Buchféhrung durch
ein kaufmínnisches Rechnungswesen ersetzt. Begleitend dazu ist eine
Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen einzuféhren.
Als rechtliche Basis fér das Rechnungswesen gilt der erste Abschnitt
des dritten Buches des Handelsgesetzbuches. Fér den Rechnungsabschluss
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Bewertung von Verm›genswerten)
wird es seitens des Bildungs-ministeriums noch níhere Regelungen
in Form einer Verordnung geben. Die bisherigen Drittmittel sind
als ľProjektmittelč ab 2004 durch die Universitít zu verwalten.
Die Entscheidung éber die Verwendung der Projektmittel liegt bei
der Projektleiterin/dem Projektleiter. Unabhíngig vom UG 2002 muss
die Universitít Graz fér den gesamten Bereich der Haushaltsverwaltung
ein IT-gestétztes System einféhren. Das Ministerium hat den Universitíten
zusítzliche Mittel fér die Einféhrung von SAP R/3 bereitgestellt.
Dieses Projekt hat sehr enge Zeitvorgaben, das sogenannte Roll-out
soll bis Sommer 2003 abgeschlossen sein, der Vollbetrieb muss mit
1.1.2004 aufgenommen werden. Die ersten Vorarbeiten und Schulungen
dazu finden im Bereich der Zentralen Verwaltung bereits statt. Im
gesamten Personalbereich (Personalmanagement, Personalverrechnung,
Personal-administration und Personalentwicklung) méssen die EDV-Systeme
auf die Anforderungen des privaten Dienst-rechts (Angestelltengesetz
etc.) umgestellt werden. Fér Beamtinnen und Beamte sind die vom
Bundesrechenzentrum (BRZ) betriebenen IT-Verfahren in Anspruch zu
nehmen; fér alle anderen Angeh›rigen der Universitít ist an eine
eigene IT-Unterstétzung fér die Personalbewirtschaftung bzw. Śverrechnung
gedacht.
c. Schulungsbedarfe
Aus all diesen Anforderungen heraus sowie durch Anforderungen durch
das private Dienst-recht ergeben sich Schulungsbedarfe in der internen
Weiterbildung. Diese Schulungen werden so geplant, dass die MitarbeiterInnen
der Institute und Verwaltunsgabteilungen rechtzeitig auf die neuen
Herausforderungen vorbereitet sind. Nach der derzeitigen Lage werden
die zusítzlichen Aufwendungen, die der Universitít entstehen, aber
nicht durch Ressourcenaus-weitungen seitens des Ministeriums ersetzt.
Die notwendigen Schulungen, um Institutsbedienstete auf die Umstellung
des Rechnungs-wesens vorzubereiten, finden im November/Dezember
2003 statt.
d. Kostenersítze
Die Universitítslehrgínge sind kostendeckend einzurichten und die
anfallen-den Kosten der Universitít zu ersetzen. Im Bereich der
Drittmittelforschung ist der Universitít voller Kostenersatz fér
die Inanspruch-nahme von Personal, Raum und Gerít zu leisten. Forschungsauftríge
ohne eine entsprechende Vereinbarung éber Kostenersítze sind durch
das Rektorat zu untersagen.
e. Bestandsverzeichnis/Leistungbilanz
Zum Stichtag 31. 12. 2003 hat jede Universitít ein Bestandsverzeichnis
zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind u.a. das bewegliche und
unbewegliche Verm›gen sowie die Verbind-lichkeiten der Organsiationseinheiten
nach UOG 1993 und aus Vertrígen aus der Teilrechts-fíhigeit (u.a.
Drittmittel der Institute) sowie das zum 1. 1. 2004 beschíftigte
Personal (Bundes- und Drittmittelpersonal) anzuféhren. Diese Bestandsverzeichnisse
sind fér die Universitít Graz und die Medizinische Universitít Graz
getrennt zu erstellen. Aus diesen Bestandsverzeichnissen sind bis
zum 31. 3. 2004 die Er›ffnungsbilanzen zu erstellen und von einem/einer
Wirtschaftspréfer/in abzunehmen. Das Bestandsverzeichnis wird von
einem/einer Wirtschaftspréfer/in in Zusammenarbeit mit der Universitít
Graz erhoben werden. Dabei werden u.a. auch das Anlageverm›gen (Bundesinventar
und Anschaffungen aus Drittmitteln) sowie die Angestellten aus der
Teilrechtsfíhigkeit erhoben werden.
2. Personal
a.
Angestellte im Drittmittelbereich
Die Angestellten im bisherigen Drittmittelbereich der Institute,
Spezialforschungsbereiche, Forschungsprojekte etc. werden mit 2004
automatisch zu Angestellten der Universitít. Neu aufzunehmende Personen
werden ebenfalls an der Universitít angestellt und es ist dafér
voller Kostenersatz an die Universitít zu leisten. Die im Drittmittelbereich
Angestellten werden im Laufe des Jahres 2003 erfasst werden, um
die Weiterzahlung der Gehílter ab dem 1. 1. 2004 sicherzustellen
und die Aufnahme in das Personalverzeichnis zu erm›glichen.
b.
Angestellte der Universitít (bisherige Lehrbeauftragte,
StudienassistentInnen, TutorInnen)
Alle zum 31. 12. 2003 in einem ›ffentlich-rechtlichem Rechtsverhíltnis
zur Universitít stehenden Personen, das sind insbesondere GastprofessorInnen,
Lehrbeauftragte, Studien-assistentInnen und TutorInnen, behalten
dieses Rechtsverhíltnis bis zum Zeitablauf der Bestellung. Ab 1.
1. 2004 aufgenommene Personen in diesen Verwendungen sind befristete
Angestellte der Universitít, fér die der Kollektivvertrag anzuwenden
ist. Diese Personen werden wie alle anderen auch durch die Rektorin/den
Rektor an der Universitít angestellt.
c.
BeamtInnen und Vertragsbedienstete
Beamtinnen und Beamte geh›ren ab 1.1.2004 dem ľAmt der Universitítč
an und sind der Universitít zur Dienstleistung zugewiesen. Die Vertragsbediensteten
werden mit 1. 1. 2004 ArbeitnehmerInnen der Universitít. Das Vertragsbedienstetengesetz
gilt als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Universitít.
d. Leitlinie Personalstruktur
Durch das UG 2002 bekommt die Universitít Graz einen gr›ăeren Handlungsspielraum
im Personalbereich. Vor allem durch den Wegfall der Planstellenbindung
fér die Aufnahme von Personal ergeben sich neue Handlungsspielríume.
Um diese effizient zu nutzen und zu gestalten, wird derzeit eine
Leitlinie fér die zukénftige Personalstruktur erarbeitet. Darin
werden insbesondere Fragen des quantitativen Verhíltnisses von befristeten
und unbefristeten Professuren, Professuren zu Nachwuchsstellen und
wissenschaftlichem und Servicepersonal behandelt. Ebenso werden
Perspektiven der Personalentwicklung und Frauenf›rderung aufgezeigt.
Der Entwurf dazu soll noch vor dem Sommer dem Senat zugeleitet werden.
3. Organisation
a. Akademischer Bereich
Das UG 2002 gibt der Universitít keine Organisation des akademischen
Bereiches vor. Es ist der Universitít vollkommen freigestellt, ob
sie Institute, Fakultíten oder Fachbereichen ein-richtet. Das Rektorat
nach UG 2002 hat einen Organisationsplan zu erstellen, in dem die
Ein-richtung und Benennung von Organisationseinheiten zu regeln
ist. Dieser Organisationsplan ist nach Stellungnahme durch den Senat
vom Universitítsrat zu genehmigen. Das Rektorat nach UG 2002 hat
einen ersten provisorischen Organisationsplan zu erlassen und bis
Ende 2003 dem Universitítsrat den endgéltigen Organisationsplan
zur Genehmigung vorzulegen.
b. Dienstleistungseinrichtungen
Auch der Servicebereich der Universitít (die bisherigen Dienstleistungseinrichtungen)
ist in diesem Organisationsplan abzubilden und in seinem Aufgaben
zu beschreiben. Derzeit laufen Úberlegungen, diesen neu zu strukturieren
und an die Erfordernisse einer vollrechtsfíhigen Universitít anzupassen.
4.
Lehre und Studienrecht
a. Verwaltung
Mit dem UG 2002 treten auch weitreichende Verínderungen im Studienrecht
in Kraft. Markant ist insbesondere der Wegfall der Studienkommissionen
und der Funktion Studien-dekanIn. Der Senat ébernimmt die Funktion
der Beschlussfassung éber das Curriculum (Studienplan) und richtet
ein ľStudienrechtliches Organč ein. Dieses Organ hat wichtige studienrechtliche
Funktionen. Die Zustíndigkeiten in der Lehradministration méssen
zentral und dezentral reorganisiert werden. Im Bereich der Einféhrung
neuer Studien kommt es zu wesentlichen Erleichterungen, sodass die
Universitít Graz zukénftig schneller mit neuen oder angepassten
Studienangeboten agieren kann. Mit Ausnahme der Lehramtsstudien
sind alle neuen Studien als Bachelor und/ oder Master einzurichten.
b.
Abgeltung und Betrauung rsp. Beauftragung der Lehre
Externe Lehrbeauftragte werden zukénftig in einem Dienstverhíltnis
zur Universitít ange-stellt. Alle Fragen rund um die Befristung,
H›he des Gehalts etc. sind noch unbeantwortet. Mit Ende 2003 tritt
auch das ľBundesgesetz éber die Abgeltung von wissenschaftlichen
und kénst-lerischen Títigkeiten an Universitíten und Universitíten
der Kénsteč auăer Kraft. Neue Regelungen fér die Abgeltung von Lehre
in den neuen Personengruppen, sind erst zu entwicklen bzw. k›nnten
kollektivvertraglich geregelt werden. Nicht tangiert von den Neuerungen
der Abgeltung und Beauftragung rsp. Betrauung ist die interne Lehre,
die im Rahmen der "alten Dienstvertríge" erbracht wird.
5.
Qualitítssicherung und Berichtswesen
a. Wissensbilanz
Neu ist die Verpflichtung der Universitít, ab 2007 jíhrlich dem
Ministerium einen Leistungs-bericht und eine sogenannte Wissensbilanz
vorzulegen. Im Leistungsbericht ist auf die Erfél-lung der Leistungen
gemíă der Leistungsvereinbarung zwischen Ministerium und Universitít
Bedacht zu nehmen. Die Wissensbilanz wird folgende Teile umfassen:
gesellschaftliche und selbstgewíhlte Ziele und Strategien, das intellektuelle
Verm›gen (Human-, Struktur- und Beziehungskapital) sowie Leistungsprozesse,
Outputgr›ăen und Wirkungen.
b.
Qualitítsmanagement
Die Universitíten méssen zukénftig ein Qualitítsmanagementsystem
aufbauen, das maăgeblich auf der internen und externen Evaluierungen
der gesamten universitíren Leistungen basiert. Die Standards und
Regelungen dazu sind in der Satzung festzulegen. Die Leistungen
des gesamten wissenschaftlichen Personals sind zumindest alle 5
Jahre zu evaluieren. Die Universitítsorgane haben bei ihren Entscheidungen
die Evaluierungsergebnisse zu berécksichtigen.
6. Medizin
Eine groăe und einschneidende ™nderung ist die Ausgliederung der
Medizinischen Fakultít und Neugréndung der Medizinischen Universitít.
Dieser Prozess beginnt derzeit mit den Vorarbeiten zur Erstellung
der beiden Bestandsverzeichnisse und Er›ffnungsbilanzen. Gleichzeitig
hat die Medizinische Universitít begonnen, ihre Strukturen zu errichten
und sich selbst bis 1. 1. 2004 funktionsfíhig zu machen. Die Neugréndung
der Medizinischen Universitít wird nicht kostenneutral erfolgen
k›nnen. Die Universitít Graz wird diejenigen Ressourcen, die schon
bisher direkt der Medizinischen Fakultít zugute gekommen sind, der
Medizinischen Universitít zur Verfégung stellen. Diese Ressourcen
werden aber nicht ausreichend sein, sodass wir gemeinsam versuchen
werden, zusítzliche Mittel fér die Medizinische Universitít vom
Ministerium zu erhalten.
©
Ausseninstitut/Rektorat
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