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BetreuerIn *14.02.03

Regelung der Nebenbeschäftigung von ÄrztInnen der Medizinischen Fakultät

Nach dem Wirksamwerden des UOG93 wurde vor rund zwei Jahren das Untersagungsrecht von Nebenbeschäftigungen vom bm:bwk an die Universitäten übertragen. Im Vorjahr wurde deshalb an der Universität Graz eine flächendeckende Erhebung über Nebenbeschäftigungen aller wissenschaftlichen Uni-Bediensteten – also auch der so genannten „Bundesärzte“ -– durchgeführt.
Von den 65 ProfessorInnen der Medizinischen Fakultät haben 39 eine Nebenbeschäftigung gemeldet. Von den dem Mittelbau zugehörigen ÄrztInnen haben von 412 aus dem klinischen Bereich 173 (42 %) und von 56 aus dem vorklinischen Bereich 16 (28,6 %) eine Nebenbeschäftigung gemeldet. Aus der Zeit, in der das Ministerium zuständig war, ist an der Universität Graz kein Fall einer Untersagung bekannt. Diese Nebenbeschäftigungen sind von den Bediensteten auf dem Dienstweg – also versehen mit Stellungnahmen des Instituts- oder Klinikvorstandes und des Dekans – dem Rektor gemeldet worden.

Die gesetzlichen Anforderungen zur Nichtuntersagung sind: keine Behinderung bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben, keine Befangenheit und keine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen. Zur Beurteilung, ob eine Untersagung durch den Rektor auszusprechen ist oder nicht, wurden zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen an der Universität Graz weitere Kriterien für den Umgang mit Nebenbeschäftigungen festgelegt. So wurde eine zeitliche Obergrenze bei Vollbeschäftigung mit 125 % festgesetzt. Das heißt: Ist jemand 40 Stunden pro Woche an der Uni beschäftigt, so darf er maximal zehn Stunden zusätzlich für eine Nebenbeschäftigung aufwenden. Bleiben die Meldungen innerhalb dieser Grenze, so wird die Nebenbeschäftigung regelmäßig nicht untersagt.Von den gemeldeten Nebenbeschäftigungen der Medizinischen Fakultät gibt es bei den ProfessorInnen zwei und bei den dem Mittelbau angehörigen ÄrztInnen drei Überschreitungen dieser Grenze. In diesen Fällen wird im Einzelfall geprüft, ob die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert wird. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Sie erfordert eine ausführliche Stellungnahme des Bediensteten und der Vorgesetzten. In allen anderen Fällen liegen die Meldungen unterhalb der 125 % – Grenze und sind auf dem Dienstweg nicht beanstandet worden.

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