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Regelung
der Nebenbeschäftigung von ÄrztInnen der Medizinischen
Fakultät
Nach dem Wirksamwerden des UOG93 wurde vor rund zwei Jahren das
Untersagungsrecht von Nebenbeschäftigungen vom bm:bwk an die
Universitäten übertragen. Im Vorjahr wurde deshalb an
der Universität Graz eine flächendeckende Erhebung über
Nebenbeschäftigungen aller wissenschaftlichen Uni-Bediensteten
also auch der so genannten Bundesärzte -
durchgeführt.
Von den 65 ProfessorInnen der Medizinischen Fakultät haben
39 eine Nebenbeschäftigung gemeldet. Von den dem Mittelbau
zugehörigen ÄrztInnen haben von 412 aus dem klinischen
Bereich 173 (42 %) und von 56 aus dem vorklinischen Bereich 16 (28,6
%) eine Nebenbeschäftigung gemeldet. Aus der Zeit, in der das
Ministerium zuständig war, ist an der Universität Graz
kein Fall einer Untersagung bekannt. Diese Nebenbeschäftigungen
sind von den Bediensteten auf dem Dienstweg also versehen
mit Stellungnahmen des Instituts- oder Klinikvorstandes und des
Dekans dem Rektor gemeldet worden.
Die gesetzlichen Anforderungen zur Nichtuntersagung sind: keine
Behinderung bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben, keine
Befangenheit und keine Gefährdung wesentlicher dienstlicher
Interessen. Zur Beurteilung, ob eine Untersagung durch den Rektor
auszusprechen ist oder nicht, wurden zusätzlich zu den gesetzlichen
Bestimmungen an der Universität Graz weitere Kriterien für
den Umgang mit Nebenbeschäftigungen festgelegt. So wurde eine
zeitliche Obergrenze bei Vollbeschäftigung mit 125 % festgesetzt.
Das heißt: Ist jemand 40 Stunden pro Woche an der Uni beschäftigt,
so darf er maximal zehn Stunden zusätzlich für eine Nebenbeschäftigung
aufwenden. Bleiben die Meldungen innerhalb dieser Grenze, so wird
die Nebenbeschäftigung regelmäßig nicht untersagt.Von
den gemeldeten Nebenbeschäftigungen der Medizinischen Fakultät
gibt es bei den ProfessorInnen zwei und bei den dem Mittelbau angehörigen
ÄrztInnen drei Überschreitungen dieser Grenze. In diesen
Fällen wird im Einzelfall geprüft, ob die Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben behindert wird. Diese Prüfung ist
noch nicht abgeschlossen. Sie erfordert eine ausführliche Stellungnahme
des Bediensteten und der Vorgesetzten. In allen anderen Fällen
liegen die Meldungen unterhalb der 125 % Grenze und sind
auf dem Dienstweg nicht beanstandet worden.
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Ausseninstitut
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