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BetreuerIn *03.04.02

REKTORAT DER UNIVERSITÄT GRAZ
STELLUNGNAHME ZU DEM ENTWURF EINES UNIVERSITÄTSGESETZES 2002

Rektor und VizerektorInnen der Universität Graz haben sich im Verlauf der gegenwärtigen Reformdiskussion für eine größere Autonomie der Universitäten eingesetzt. Wir erkennen zwar an, dass der Gesetzentwurf zu einer deutlich größeren Budgetautonomie, aber auch zu mehr Organisations- und Personalautonomie führen und damit mehr Chancen für selbstgesteuerte universitäre Entwicklungsprozesse eröffnen könnte. Dazu müsste er allerdings in einer Reihe von zentralen Weichenstellungen erheblich überarbeitet werden.

1. Verhältnis Staat – Universitäten, Universitätsrat


Der Universitätsrat nimmt weitreichende Entscheidungen für die Universität wahr (z.B. Genehmigung der Entwicklungsplanung, Beschlussfassung über die Organisation, Wahl des Rektors/der Rektorin sowie der VizerektorInnen und damit indirekte Einflussnahme z.B. auf Berufungsangelegenheiten). Autonomie und der daraus abgeleitete Selbstverwaltungscharakter erfordern, dass die Mitglieder eines solchen Gremiums (zumindest auch) über eine Legitimation durch die Universität selbst verfügen. Ein Bestellungsmodus, in dem 40% (im Konfliktfall sogar 60%) der Mitglieder ohne eine universitäre Legitimationsbasis durch die Regierung bestellt werden können, widerspricht diesem Grundsatz, auch wenn die von der Regierung entsandten Mitglieder weisungsfrei gestellt sind. Plastisch wird dies durch einen Vergleich mit der derzeitigen Rechtslage: Nach dem UOG 93 wird der Rektor aufgrund eines Dreiervorschlages des Senates durch die Universitätsversammlung gewählt, die ihrerseits durch die Universität legitimiert ist. Hierauf übertragen würde die in dem Entwurf des Universitätsgesetzes 2002 enthaltene Regelung bedeuten, dass 40-60% der Mitglieder der Universitätsversammlung durch die Bundesregierung entsendet statt in der Universität gewählt werden. Der Vergleich macht deutlich, dass das Universitätsgesetz entgegen seinem Anspruch nicht mehr, sondern weniger Autonomie für die Universitäten bedeutet.

Bedauerlich ist ferner, dass der Gesetzentwurf keine Verpflichtung der Regierung zur Benennung strategischer Wirkungsziele (outcome) und Leistungsziele (output) auf dem Gebiet der Hochschulpolitik enthält, die überhaupt erst den Bezugspunkt für die Leistungsvereinbarungen zwischen Staat und Universitäten abgeben. Ohne derartige Aussagen (z.B. zu dem quantitativer Ausbau des tertiären Sektors, den angestrebten AkademikerInnenquoten, dem offenen Hochschulzugang und seiner Finanzierung, dem angestrebten Verhältnis zwischen universitären und Fachhochschulstudienplätzen, dem Bologna-Prozess u.ä.) hängen die Leistungsvereinbarungen gewissermaßen "in der Luft". Eine legitime politische Steuerung findet nicht statt. Hinzu kommt, dass die Leistungsvereinbarungen erst ab 2007 zum Tragen kommen sollen, was zu spät ist. Erforderlich wäre der Aufbau strategischer Kompetenz im bm:bwk. Der noch in dem Gestaltungsentwurf - wenn auch marginal – enthaltene Hinweis auf die dafür notwendigen Veränderungen in der Rolle des Ministeriums fehlt im Gesetz. Wer die Universitäten reformieren will, muss eben auch deren Kontext in Politik und Ministerialverwaltung mit in den Veränderungsprozess einbeziehen, wenn er nicht Stückwerk betreiben will.
Der Gesetzentwurf muss deshalb als eine Verabschiedung der Politik von der Gestaltung der Universitätslandschaft verstanden werden. Statt der politisch im Parlament und der Öffentlichkeit zu verantwortenden Steuerung über Sachziele erfolgt zukünftig eine Steuerung über Personen (nämlich im Universitätsrat). Diese Konstruktion ist nicht dem Public Management, sondern unternehmensrechtlichen Gedankengängen entnommen. Im Unterschied zu den Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt jedoch vollkommen offen, wem gegenüber und an welchem Ort der Universitätsrat verantwortlich ist.

2. Verhältnis von zentraler und dezentraler Universitätsebene


Österreich kennt sehr kleine und sehr große Universitäten. Bei kleinen Universitäten mag die Konzentration von Entscheidungskompetenzen auf der Ebene Rat, Senat und Rektorat Sinn machen, für große Universitäten gilt das nicht. Das Fächerspektrum der Universität Graz reicht vom Theologie über Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie die gesamten Geistes- und Naturwissenschaften bis zur Medizin. In einer solchen Vielfalt muss es Sachverhalte geben, die - entgegen der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzentwurfes - auf der dezentralen Ebene nicht nur beraten, sondern auch entschieden werden können. Die Delegation von Aufgaben, Entscheidungskompetenzen und Verantwortung gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Universitäten, sondern auch zwischen Universitätsleitung und dezentralen Ebenen. Wer soll denn zur Mitarbeit in dezentralen Kollegialorganen motiviert werden, wenn dort keine Entscheidungen getroffenen werden können?

3. Medizin

Die Ausgliederung der Medizinischen Fakultät und ihrer Verselbständigung zu einer eigenen Universität zerstört die gewachsene Tradition der Universität Graz als einer der drei österreichischen Volluniversitäten im europäischen Hochschulraum, erschwert insbesondere in der Lehre und der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses die Kooperation der medizinischen Wissenschaften mit den Naturwissenschaften und den anderen Fächern unserer Universität, schafft Doppelstrukturen im wissenschaftlichen und Verwaltungsbereich und führt deswegen zu zusätzlichen Ressourcenbedarf. Insgesamt befürchten wir eine stärke politische Indienstnahme der Universitäten über die Personalauswahl bei der Zusammensetzung der Universitätsräte. Dies gilt insbesondere für die Medizinischen Universitäten, die leichter von außen her steuerbar sind als Medizinischen Fakultäten im Verbund einer Großuniversität. Wir lehnen deshalb diese Verselbständigung ab.
Die Probleme der Medizinischen Fakultäten im Verhältnis zu den Kliniken können durch zusätzlichen Bestimmungen in dem Universitätsgesetz gelöst werden. Dazu wäre erforderlich, die Existenz dieser Fakultäten ex lege zu sichern, ihre unter dem UOG 93 eingeräumte Autonomie insbes. in budgetärer Hinsicht beizubehalten und sie mit einer Rechtsfähigkeit auszustatten, die den gemeinsamen Betrieb der Kliniken mit den Trägergesellschaften der Länder bzw. der Gemeinde Wien ermöglichen.
Sollte es gleichwohl zu der Gründung medizinischer Universitäten kommen, lehnen wir die Schaffung der "Koordinationsräte" ab. Entgegen ihrer Bezeichnung haben sie nicht nur koordinierende Funktionen, sondern sie treffen anstelle der Universität rechtsverbindliche Entscheidungen über Studien, Universitätslehrgänge, die Errichtung von Organisationseinheiten und die Erlassung von Evaluierungsrichtlinien (§ 25 Abs. 5 ). Dies bedeutet eine weitere Hierarchie-Ebene über den Universitäten und somit das Gegenteil einer schlanken Verwaltung. Die angeblich autonome Universität würde dann über Leistungsvereinbarungen mit dem Staat, den Universitätsrat und auch noch den Koordinationsrat gesteuert.

4. Personalentwicklung und Mitbestimmung


Dass die Gruppe der ProfessorInnen in dem Senat die absolute Mehrheit der Sitze inne hält, ist auch international nicht unüblich. Es setzt allerdings eine Personalstruktur voraus, in der die ProfessorInnenkurie wesentlich größer als in Österreich ist, nämlich so gut wie alle Personen umfasst, die hauptamtlich und eigenverantwortlich Lehre und Forschung betreiben. Der Mittelbau setzt sich dann nur aus den NachwuchswissenschaftlerInnen zusammen, die auf Qualifizierungsstellen beschäftigt werden.
Die Tatsache, dass den a.o. UniversitätsprofessorInnen durch § 117 Abs.2 Ziff.4 in Verbindung mit § 95 und § 18 Abs. 5 des Gesetzentwurfes weitgehend ihre bisherigen Rechte in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung entzogen werden, ist unverständlich und für diesen sehr großen Teil der Universitätsangehörigen demotivierend. Leitungspositionen nur ProfessorInnen zuzuordnen, geht an der Realität österreichischer Universitäten vorbei. Darüber hinaus haben sich gerade die DozentInnen (und AssistentInnen) bei allen Reformprozessen in den letzten beiden Jahren an unserer Universität sehr beteiligt und sind wichtige Träger der Universitätsentwicklung.
Frauen wird es – da sie in der Professorenschaft erst schwach vertreten sind – kaum mehr in Leitungsfunktionen geben. Ansonsten ist der Bereich der Frauenförderung aber kreativ gelöst worden – an diesem Thema lässt sich gut aufzeigen, wie konstruktiv ein gutes Zusammenspiel zwischen Politik, Verwaltung und Wissenschaft wirken kann und dass es sinnvoll sein kann, kritischen Stellungnahmen genauer nachzugehen.
Bei zentralen Aspekten der universitären Personalentwicklung (wie der Berufung von ProfessorInnen oder der Verleihung der venia docendi) wird zuviel Gewicht auf die Bestellung externer GutachterInnen gelegt. Das kann nur unter äußerst günstigen Umständen (großes Engagement für die Aufgabe, Betreuung, Begleitung und Finanzierung ihrer Auswahlbesprechungen) auch zu guten Ergebnissen führen. In Hinblick auf den Wettbewerb zwischen Universitäten ließe sich fragen, warum gerade die Externen dafür sorgen sollen, dass die besten Köpfe an die konkurrierende Universität berufen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nur ProfessorInnen das Recht zur Stellungnahme haben – das verengt die Perspektive unnötig. Es geht viel mehr um die kollektive Expertise von internen und externen FachvertreterInnen (und auch um die Einbindung der Studierenden). Der jetzt vorliegende Entwurf ist zu zentralistisch gedacht und kappt interne Autonomiechancen.
Ähnliches gilt für das vorgeschlagenen Verfahren zur Verleihung der Venia docendi – es könnte wahrscheinlich nur dann zu sinnvollen Ergebnissen führen, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten zur Dezentralisierung der Entscheidung maximal ausgenützt werden. Daher sollte diese fachnahe Dezentralisierung gleich entsprechendes Gewicht erhalten. Externe GutachterInnen sind wichtig, sie können jedoch eine gute interne Kommunikation und kollektive Entscheidung niemals ersetzen und diese Entscheidung hat fachnahe unter Einbindung möglichst unterschiedlicher Blickpunkte zu erfolgen.

5. Studienrecht

Die vorliegenden Entwürfe zum Organisations- und Studienrecht passen in ihrer Grundphilosophie schlecht zusammen. Das Organisationsrecht gibt etwa das Studienangebot stark in die Autonomie der Universität, während das Studienrecht wieder sehr normierend eingreift, in dem etwa die ECTS-Punkte/der Arbeitsaufwand für alle Studien vereinheitlicht werden sowie das 3+2-Modell für die Bachelor/Master-Studien für alle vorgeschrieben wird. Das scheint kontraproduktiv. Hingegen sollte Akkreditierung als zeitgemäßes Modell der Qualitätssicherung und des internationalen Vergleichs stärker verankert werden.
Die bereits angeregte fachnahe Dezentralisierung und Einbindung vielfältiger Perspektiven sollte auch für studienrechtliche Angelegenheiten gelten.

6. Budget

Wir verkennen nicht, dass das Universitätsgesetz eine größere haushaltsrechtliche Autonomie vorsieht. Da jedoch eine verlässliche Berechnung der Folgekosten der Autonomie fehlt, droht auch dieser Fortschritt durch eine Unterfinanzierung der Universitäten kompensiert zu werden. Hinzu kommt, dass die Herstellung von mehr Transparenz bei der Budgetzuweisung vom Staat an die Universitäten durch eine stärkere Indikatorensteuerung auf das Jahr 2007 verschoben wird und auch dann lediglich für 20% des Budgets wirksam werden soll.

Maßnahmen

Einige von uns in dieser Stellungnahme hervorgehobenen Kritikpunkte können durch folgende Maßnahmen geändert werden:

- Der Bestellungsmodus der doppelten Legitimation ist auch bei der Wahl der Mitglieder der Universitätsräte einzuführen. Die Anzahl der Universitätsratsmitglieder muss Rücksicht nehmen auf die Größe der Universität und sollte zwischen 5 und 9 Personen liegen.

- Für große Universitäten ist die Möglichkeit einzuräumen, durch die Satzung dezentralen Kollegialorganen nicht nur Beratungs-, sondern auch Entscheidungsfunktionen zu übertragen. § 17 Abs. 4 Satz 1 Gesetzentwurf ist entsprechend zu ändern.

- Die Probleme der Medizinischen Fakultäten im Verhältnis zu den Kliniken können durch zusätzlichen Bestimmungen in dem Universitätsgesetz gelöst werden. Sollte es gleichwohl zu der Gründung medizinischer Universitäten kommen, bedarf es keines Koordinationsrates. Zumindest § 25 Abs.5 Gesetzentwurf ist deshalb ersatzlos zu streichen.

- Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 Abs. 3 UOG 1993 sollen ihre bisherigen Rechte in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung ad personam behalten. Leitungsfunktionen sind nicht prinzipiell auf ProfessorInnen zu beschränken. Es ist der Autonomie der Universität zu überlassen, wie sie das Feld des Hochschulmanagements – passend zu ihrer Entwicklungstrategie – gestalten möchte.

- Sowohl bei zentralen Personalentscheidungen (Professuren, Venia docendi) als auch bei Studienangebotsentscheidungen sind den wissenschaftlichen MitarbeiterInnen und den Studierenden Rechte zur Stellungnahme einzuräumen.

-Die studienrechtlichen Bestimmungen sollen für die Studien eine Bandbreite von Arbeitsaufwand/ECTS-Punkten sowie eine Bandbreite hinsichtlich der Länge des Masterstudiums (je nach internationaler Kompatibilität im Fach) zulassen.

Graz, 03.04.2002

Franz Kappel (Vizerektor für Finanzen und Ressourcen)
Roberta Maierhofer (Vizerektorin für internationale Beziehungen)
Ada Pellert (Vizerektorin für Lehre, Personalentwicklung und Frauenförderung)
Lothar Zechlin (Rektor)
Friedrich Zimmermann (Vizerektor für Forschung und Wissenstransfer)

Im Überblick: Stellungnahmen und Diskussion zum Entwurf des Universitätsgesetzes 2002