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REKTORAT DER UNIVERSITÄT GRAZ
STELLUNGNAHME ZU DEM ENTWURF EINES UNIVERSITÄTSGESETZES 2002
Rektor
und VizerektorInnen der Universität Graz haben sich im Verlauf
der gegenwärtigen Reformdiskussion für eine größere
Autonomie der Universitäten eingesetzt. Wir erkennen zwar an,
dass der Gesetzentwurf zu einer deutlich größeren Budgetautonomie,
aber auch zu mehr Organisations- und Personalautonomie führen
und damit mehr Chancen für selbstgesteuerte universitäre
Entwicklungsprozesse eröffnen könnte. Dazu müsste
er allerdings in einer Reihe von zentralen Weichenstellungen erheblich
überarbeitet werden.
1. Verhältnis Staat Universitäten, Universitätsrat
Der Universitätsrat nimmt weitreichende Entscheidungen für
die Universität wahr (z.B. Genehmigung der Entwicklungsplanung,
Beschlussfassung über die Organisation, Wahl des Rektors/der
Rektorin sowie der VizerektorInnen und damit indirekte Einflussnahme
z.B. auf Berufungsangelegenheiten). Autonomie und der daraus abgeleitete
Selbstverwaltungscharakter erfordern, dass die Mitglieder eines
solchen Gremiums (zumindest auch) über eine Legitimation durch
die Universität selbst verfügen. Ein Bestellungsmodus,
in dem 40% (im Konfliktfall sogar 60%) der Mitglieder ohne eine
universitäre Legitimationsbasis durch die Regierung bestellt
werden können, widerspricht diesem Grundsatz, auch wenn die
von der Regierung entsandten Mitglieder weisungsfrei gestellt sind.
Plastisch wird dies durch einen Vergleich mit der derzeitigen Rechtslage:
Nach dem UOG 93 wird der Rektor aufgrund eines Dreiervorschlages
des Senates durch die Universitätsversammlung gewählt,
die ihrerseits durch die Universität legitimiert ist. Hierauf
übertragen würde die in dem Entwurf des Universitätsgesetzes
2002 enthaltene Regelung bedeuten, dass 40-60% der Mitglieder der
Universitätsversammlung durch die Bundesregierung entsendet
statt in der Universität gewählt werden. Der Vergleich
macht deutlich, dass das Universitätsgesetz entgegen seinem
Anspruch nicht mehr, sondern weniger Autonomie für die Universitäten
bedeutet.
Bedauerlich ist ferner, dass der Gesetzentwurf keine Verpflichtung
der Regierung zur Benennung strategischer Wirkungsziele (outcome)
und Leistungsziele (output) auf dem Gebiet der Hochschulpolitik
enthält, die überhaupt erst den Bezugspunkt für die
Leistungsvereinbarungen zwischen Staat und Universitäten abgeben.
Ohne derartige Aussagen (z.B. zu dem quantitativer Ausbau des tertiären
Sektors, den angestrebten AkademikerInnenquoten, dem offenen Hochschulzugang
und seiner Finanzierung, dem angestrebten Verhältnis zwischen
universitären und Fachhochschulstudienplätzen, dem Bologna-Prozess
u.ä.) hängen die Leistungsvereinbarungen gewissermaßen
"in der Luft". Eine legitime politische Steuerung findet
nicht statt. Hinzu kommt, dass die Leistungsvereinbarungen erst
ab 2007 zum Tragen kommen sollen, was zu spät ist. Erforderlich
wäre der Aufbau strategischer Kompetenz im bm:bwk. Der noch
in dem Gestaltungsentwurf - wenn auch marginal enthaltene
Hinweis auf die dafür notwendigen Veränderungen in der
Rolle des Ministeriums fehlt im Gesetz. Wer die Universitäten
reformieren will, muss eben auch deren Kontext in Politik und Ministerialverwaltung
mit in den Veränderungsprozess einbeziehen, wenn er nicht Stückwerk
betreiben will.
Der Gesetzentwurf muss deshalb als eine Verabschiedung der Politik
von der Gestaltung der Universitätslandschaft verstanden werden.
Statt der politisch im Parlament und der Öffentlichkeit zu
verantwortenden Steuerung über Sachziele erfolgt zukünftig
eine Steuerung über Personen (nämlich im Universitätsrat).
Diese Konstruktion ist nicht dem Public Management, sondern unternehmensrechtlichen
Gedankengängen entnommen. Im Unterschied zu den Aufsichtsräten
von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter
Haftung bleibt jedoch vollkommen offen, wem gegenüber und an
welchem Ort der Universitätsrat verantwortlich ist.
2. Verhältnis von zentraler und dezentraler Universitätsebene
Österreich kennt sehr kleine und sehr große Universitäten.
Bei kleinen Universitäten mag die Konzentration von Entscheidungskompetenzen
auf der Ebene Rat, Senat und Rektorat Sinn machen, für große
Universitäten gilt das nicht. Das Fächerspektrum der Universität
Graz reicht vom Theologie über Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
sowie die gesamten Geistes- und Naturwissenschaften bis zur Medizin.
In einer solchen Vielfalt muss es Sachverhalte geben, die - entgegen
der Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzentwurfes -
auf der dezentralen Ebene nicht nur beraten, sondern auch entschieden
werden können. Die Delegation von Aufgaben, Entscheidungskompetenzen
und Verantwortung gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Staat
und Universitäten, sondern auch zwischen Universitätsleitung
und dezentralen Ebenen. Wer soll denn zur Mitarbeit in dezentralen
Kollegialorganen motiviert werden, wenn dort keine Entscheidungen
getroffenen werden können?
3. Medizin
Die
Ausgliederung der Medizinischen Fakultät und ihrer Verselbständigung
zu einer eigenen Universität zerstört die gewachsene Tradition
der Universität Graz als einer der drei österreichischen
Volluniversitäten im europäischen Hochschulraum, erschwert
insbesondere in der Lehre und der Ausbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses die Kooperation der medizinischen Wissenschaften mit
den Naturwissenschaften und den anderen Fächern unserer Universität,
schafft Doppelstrukturen im wissenschaftlichen und Verwaltungsbereich
und führt deswegen zu zusätzlichen Ressourcenbedarf. Insgesamt
befürchten wir eine stärke politische Indienstnahme der
Universitäten über die Personalauswahl bei der Zusammensetzung
der Universitätsräte. Dies gilt insbesondere für
die Medizinischen Universitäten, die leichter von außen
her steuerbar sind als Medizinischen Fakultäten im Verbund
einer Großuniversität. Wir lehnen deshalb diese Verselbständigung
ab.
Die Probleme der Medizinischen Fakultäten im Verhältnis
zu den Kliniken können durch zusätzlichen Bestimmungen
in dem Universitätsgesetz gelöst werden. Dazu wäre
erforderlich, die Existenz dieser Fakultäten ex lege zu sichern,
ihre unter dem UOG 93 eingeräumte Autonomie insbes. in budgetärer
Hinsicht beizubehalten und sie mit einer Rechtsfähigkeit auszustatten,
die den gemeinsamen Betrieb der Kliniken mit den Trägergesellschaften
der Länder bzw. der Gemeinde Wien ermöglichen.
Sollte es gleichwohl zu der Gründung medizinischer Universitäten
kommen, lehnen wir die Schaffung der "Koordinationsräte"
ab. Entgegen ihrer Bezeichnung haben sie nicht nur koordinierende
Funktionen, sondern sie treffen anstelle der Universität rechtsverbindliche
Entscheidungen über Studien, Universitätslehrgänge,
die Errichtung von Organisationseinheiten und die Erlassung von
Evaluierungsrichtlinien (§ 25 Abs. 5 ). Dies bedeutet eine
weitere Hierarchie-Ebene über den Universitäten und somit
das Gegenteil einer schlanken Verwaltung. Die angeblich autonome
Universität würde dann über Leistungsvereinbarungen
mit dem Staat, den Universitätsrat und auch noch den Koordinationsrat
gesteuert.
4. Personalentwicklung und Mitbestimmung
Dass die Gruppe der ProfessorInnen in dem Senat die absolute Mehrheit
der Sitze inne hält, ist auch international nicht unüblich.
Es setzt allerdings eine Personalstruktur voraus, in der die ProfessorInnenkurie
wesentlich größer als in Österreich ist, nämlich
so gut wie alle Personen umfasst, die hauptamtlich und eigenverantwortlich
Lehre und Forschung betreiben. Der Mittelbau setzt sich dann nur
aus den NachwuchswissenschaftlerInnen zusammen, die auf Qualifizierungsstellen
beschäftigt werden.
Die Tatsache, dass den a.o. UniversitätsprofessorInnen durch
§ 117 Abs.2 Ziff.4 in Verbindung mit § 95 und § 18
Abs. 5 des Gesetzentwurfes weitgehend ihre bisherigen Rechte in
Lehre, Forschung und Selbstverwaltung entzogen werden, ist unverständlich
und für diesen sehr großen Teil der Universitätsangehörigen
demotivierend. Leitungspositionen nur ProfessorInnen zuzuordnen,
geht an der Realität österreichischer Universitäten
vorbei. Darüber hinaus haben sich gerade die DozentInnen (und
AssistentInnen) bei allen Reformprozessen in den letzten beiden
Jahren an unserer Universität sehr beteiligt und sind wichtige
Träger der Universitätsentwicklung.
Frauen wird es da sie in der Professorenschaft erst schwach
vertreten sind kaum mehr in Leitungsfunktionen geben. Ansonsten
ist der Bereich der Frauenförderung aber kreativ gelöst
worden an diesem Thema lässt sich gut aufzeigen, wie
konstruktiv ein gutes Zusammenspiel zwischen Politik, Verwaltung
und Wissenschaft wirken kann und dass es sinnvoll sein kann, kritischen
Stellungnahmen genauer nachzugehen.
Bei zentralen Aspekten der universitären Personalentwicklung
(wie der Berufung von ProfessorInnen oder der Verleihung der venia
docendi) wird zuviel Gewicht auf die Bestellung externer GutachterInnen
gelegt. Das kann nur unter äußerst günstigen Umständen
(großes Engagement für die Aufgabe, Betreuung, Begleitung
und Finanzierung ihrer Auswahlbesprechungen) auch zu guten Ergebnissen
führen. In Hinblick auf den Wettbewerb zwischen Universitäten
ließe sich fragen, warum gerade die Externen dafür sorgen
sollen, dass die besten Köpfe an die konkurrierende Universität
berufen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nur ProfessorInnen
das Recht zur Stellungnahme haben das verengt die Perspektive
unnötig. Es geht viel mehr um die kollektive Expertise von
internen und externen FachvertreterInnen (und auch um die Einbindung
der Studierenden). Der jetzt vorliegende Entwurf ist zu zentralistisch
gedacht und kappt interne Autonomiechancen.
Ähnliches gilt für das vorgeschlagenen Verfahren zur Verleihung
der Venia docendi es könnte wahrscheinlich nur dann
zu sinnvollen Ergebnissen führen, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten
zur Dezentralisierung der Entscheidung maximal ausgenützt werden.
Daher sollte diese fachnahe Dezentralisierung gleich entsprechendes
Gewicht erhalten. Externe GutachterInnen sind wichtig, sie können
jedoch eine gute interne Kommunikation und kollektive Entscheidung
niemals ersetzen und diese Entscheidung hat fachnahe unter Einbindung
möglichst unterschiedlicher Blickpunkte zu erfolgen.
5. Studienrecht
Die
vorliegenden Entwürfe zum Organisations- und Studienrecht passen
in ihrer Grundphilosophie schlecht zusammen. Das Organisationsrecht
gibt etwa das Studienangebot stark in die Autonomie der Universität,
während das Studienrecht wieder sehr normierend eingreift,
in dem etwa die ECTS-Punkte/der Arbeitsaufwand für alle Studien
vereinheitlicht werden sowie das 3+2-Modell für die Bachelor/Master-Studien
für alle vorgeschrieben wird. Das scheint kontraproduktiv.
Hingegen sollte Akkreditierung als zeitgemäßes Modell
der Qualitätssicherung und des internationalen Vergleichs stärker
verankert werden.
Die bereits angeregte fachnahe Dezentralisierung und Einbindung
vielfältiger Perspektiven sollte auch für studienrechtliche
Angelegenheiten gelten.
6. Budget
Wir verkennen nicht, dass das Universitätsgesetz eine größere
haushaltsrechtliche Autonomie vorsieht. Da jedoch eine verlässliche
Berechnung der Folgekosten der Autonomie fehlt, droht auch dieser
Fortschritt durch eine Unterfinanzierung der Universitäten
kompensiert zu werden. Hinzu kommt, dass die Herstellung von mehr
Transparenz bei der Budgetzuweisung vom Staat an die Universitäten
durch eine stärkere Indikatorensteuerung auf das Jahr 2007
verschoben wird und auch dann lediglich für 20% des Budgets
wirksam werden soll.
Maßnahmen
Einige von uns in dieser Stellungnahme hervorgehobenen Kritikpunkte
können durch folgende Maßnahmen geändert werden:
- Der Bestellungsmodus der doppelten Legitimation ist auch bei der
Wahl der Mitglieder der Universitätsräte einzuführen.
Die Anzahl der Universitätsratsmitglieder muss Rücksicht
nehmen auf die Größe der Universität und sollte
zwischen 5 und 9 Personen liegen.
- Für große Universitäten ist die Möglichkeit
einzuräumen, durch die Satzung dezentralen Kollegialorganen
nicht nur Beratungs-, sondern auch Entscheidungsfunktionen zu übertragen.
§ 17 Abs. 4 Satz 1 Gesetzentwurf ist entsprechend zu ändern.
- Die Probleme der Medizinischen Fakultäten im Verhältnis
zu den Kliniken können durch zusätzlichen Bestimmungen
in dem Universitätsgesetz gelöst werden. Sollte es gleichwohl
zu der Gründung medizinischer Universitäten kommen, bedarf
es keines Koordinationsrates. Zumindest § 25 Abs.5 Gesetzentwurf
ist deshalb ersatzlos zu streichen.
- Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten
gemäß § 27 Abs. 3 UOG 1993 sollen ihre bisherigen
Rechte in Lehre, Forschung und Selbstverwaltung ad personam behalten.
Leitungsfunktionen sind nicht prinzipiell auf ProfessorInnen zu
beschränken. Es ist der Autonomie der Universität zu überlassen,
wie sie das Feld des Hochschulmanagements passend zu ihrer
Entwicklungstrategie gestalten möchte.
- Sowohl bei zentralen Personalentscheidungen (Professuren, Venia
docendi) als auch bei Studienangebotsentscheidungen sind den wissenschaftlichen
MitarbeiterInnen und den Studierenden Rechte zur Stellungnahme einzuräumen.
-Die studienrechtlichen Bestimmungen sollen für die Studien
eine Bandbreite von Arbeitsaufwand/ECTS-Punkten sowie eine Bandbreite
hinsichtlich der Länge des Masterstudiums (je nach internationaler
Kompatibilität im Fach) zulassen.
Graz, 03.04.2002
Franz Kappel (Vizerektor für Finanzen und Ressourcen)
Roberta Maierhofer (Vizerektorin für internationale Beziehungen)
Ada Pellert (Vizerektorin für Lehre, Personalentwicklung und
Frauenförderung)
Lothar Zechlin (Rektor)
Friedrich Zimmermann (Vizerektor für Forschung und Wissenstransfer)
Im
Überblick: Stellungnahmen und Diskussion
zum Entwurf des Universitätsgesetzes 2002
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