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Der
Senat der Universität Graz zur Punktation des bm:bwk über
ein neues Dienstrecht
Der
Senat der Universität
Graz hat in seiner dritten ordentlichen Sitzung im Studienjahr
2000/2001 am 17.1.2001 beschlossen, folgende Stellungnahme über
die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(BM:BWK) am 15.12.2000 vorgelegte Punktation abzugeben:
1. Eine seriöse und zweckdienliche Information über geplante
neue dienstrechtliche Bestimmungen kann nicht an Hand eines Katalogs
von Schlagworten erfolgen. Dies öffnet nur Spekulation Tür
und Tor und verunsichert Betroffene. Eine derartige Vorgangsweise
wird daher grundlegend abgelehnt.
2. Der Senat lehnt das vom BM:BWK vorgelegte Dienstrechtsmodell
(das sogenannte Viersäulenmodell) ab, weil damit eine qualitativ
kompetente und konsequente Forschung und Lehre beeinträchtigt
wird.
3. Die Konkurrenzfähigkeit der Universitäten als Arbeitgeber
im wissenschaftlichen Bereich muss international wie national nicht
nur erhalten, sondern verbessert werden. Das wichtigste Kapital
wissenschaftlicher Institutionen ist das Wissen und die Qualifikation
ihrer MitarbeiterInnen. Exzellente WissenschafterInnen können
nur bei entsprechender Attraktivität des Arbeitsplatzes an
die Universität gebunden werden.
4. Systematische Personalfluktuation ist aus personalwirtschaftlicher
Sicht kontraproduktiv. Welches privatwirtschaftlich organisierte
Unternehmen würde die Arbeitsverhältnisse eingearbeiteter,
bewährter MitarbeiterInnen in gesetzlich festgelegtem Zeitablauf
jedenfalls beenden?
5. Der Senat ist der Auffassung, dass eine echte Universitätsreform
nur dann den damit eingeforderten Leistungen entsprechen wird können,
wenn dadurch die Qualität von Forschung, Lehre und Selbstorganisation
bei stetig steigenden Anforderungen gewährleistet werden kann.
Eine diesbezügliche Reform ist daher nur im Zusammenwirken
mit den Betroffenen zu entwickeln und umzusetzen.
6. Der Übergang in ein neues Dienstrecht ist so zu gestalten,
dass der Vertrauensschutz für die bereits im Dienstverhältnis
Stehenden durch Übergangsbestimmungen gewährleistet ist,
damit die Aufgabenstellungen an den Universitäten weiterhin
erfüllt werden können.
7. Jegliche Novelle bzw. jedes neue Dienstrecht hat die hierzu notwendigen
Rahmenbedingungen im Hinblick auf vorgegebene Ziele festzulegen.
Es ist evident, dass an unseren Universitäten im internationalen
Vergleich eine erhebliche numerische Unterausstattung mit qualifiziertem
Personal für infrastrukturelle Aufgaben in Wissenschaft, Forschung
und Lehre besteht, die zu beheben wäre.
8. Es ist äußerst fraglich, ob die im Viersäulenmodell
vorgesehene zeitliche Befristung für UniversitätsassistentInnen
eine ausreichende Qualifikation für eine weitere Karriere an
Universitäten oder verbesserte Ausstiegsmöglichkeiten
vor allem unter den derzeitigen Bedingungen ermöglichen wird.
9. Der Senat bezweifelt, dass mit den geplanten Maßnahmen
die eingeforderte und sinnvolle Mobilität zwischen In- und
Ausland, Wirtschaft und Wissenschaft gewährleistet werden kann.
Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass die eingeengte Zeitgeistbetrachtung
der Institution Universität als Zulieferungsbetrieb für
Wirtschaftsbetriebe und nicht als zentrale Institution der Heranbildung
von WissenschafterInnen für Gesellschaft und Wirtschaft sowie
als Keimzelle für den Fortschritt in möglichst vielen
Wissenschaftsbereichen durch Forschung und damit verbundener Lehre
dem Gesamtsystem unseres Staates schwersten Schaden zufügen
wird.
10. Der Senat weist darauf hin, dass das bestehende Dienstrecht
für die UniversitätslehrerInnen eine Reihe von Leistungselementen
enthält, die von der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen
bis zur zwingenden Evaluierung der Lehrveranstaltungen und der Forschung
reichen.
11. Der Senat stellt fest, dass eine Dienstrechtsreform nicht losgelöst
von Strukturreformen der Universitäten durchgeführt werden
kann. Die Festschreibung eines neuen Sonderdienstrechtes widerspricht
jedenfalls Überlegungen in Richtung verstärkter Eigenständigkeit
der Universitäten.
12. Die verfassungsrechtlich abgesicherte Freiheit der Wissenschaft
ist wie bisher auch dienstrechtlich zu gewährleisten.
Es wird vom Ressort erwartet, dass vor der Vorlage eines Entwurfes
zum Dienstrecht mit der Universität Graz konstruktive Verhandlungen
aufgenommen werden.
Für
den Senat:
Hans-Ludwig Holzer, Vorsitzender
Graz, im Jänner 2001
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