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BetreuerIn * 25.01.01

Der Senat der Universität Graz zur Punktation des bm:bwk über ein neues Dienstrecht

Der Senat der Universität Graz hat in seiner dritten ordentlichen Sitzung im Studienjahr 2000/2001 am 17.1.2001 beschlossen, folgende Stellungnahme über die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BM:BWK) am 15.12.2000 vorgelegte Punktation abzugeben:


1. Eine seriöse und zweckdienliche Information über geplante neue dienstrechtliche Bestimmungen kann nicht an Hand eines Katalogs von Schlagworten erfolgen. Dies öffnet nur Spekulation Tür und Tor und verunsichert Betroffene. Eine derartige Vorgangsweise wird daher grundlegend abgelehnt.

2. Der Senat lehnt das vom BM:BWK vorgelegte Dienstrechtsmodell (das sogenannte Viersäulenmodell) ab, weil damit eine qualitativ kompetente und konsequente Forschung und Lehre beeinträchtigt wird.

3. Die Konkurrenzfähigkeit der Universitäten als Arbeitgeber im wissenschaftlichen Bereich muss international wie national nicht nur erhalten, sondern verbessert werden. Das wichtigste Kapital wissenschaftlicher Institutionen ist das Wissen und die Qualifikation ihrer MitarbeiterInnen. Exzellente WissenschafterInnen können nur bei entsprechender Attraktivität des Arbeitsplatzes an die Universität gebunden werden.

4. Systematische Personalfluktuation ist aus personalwirtschaftlicher Sicht kontraproduktiv. Welches privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen würde die Arbeitsverhältnisse eingearbeiteter, bewährter MitarbeiterInnen in gesetzlich festgelegtem Zeitablauf jedenfalls beenden?

5. Der Senat ist der Auffassung, dass eine echte Universitätsreform nur dann den damit eingeforderten Leistungen entsprechen wird können, wenn dadurch die Qualität von Forschung, Lehre und Selbstorganisation bei stetig steigenden Anforderungen gewährleistet werden kann. Eine diesbezügliche Reform ist daher nur im Zusammenwirken mit den Betroffenen zu entwickeln und umzusetzen.
6. Der Übergang in ein neues Dienstrecht ist so zu gestalten, dass der Vertrauensschutz für die bereits im Dienstverhältnis Stehenden durch Übergangsbestimmungen gewährleistet ist, damit die Aufgabenstellungen an den Universitäten weiterhin erfüllt werden können.

7. Jegliche Novelle bzw. jedes neue Dienstrecht hat die hierzu notwendigen Rahmenbedingungen im Hinblick auf vorgegebene Ziele festzulegen. Es ist evident, dass an unseren Universitäten im internationalen Vergleich eine erhebliche numerische Unterausstattung mit qualifiziertem Personal für infrastrukturelle Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre besteht, die zu beheben wäre.

8. Es ist äußerst fraglich, ob die im Viersäulenmodell vorgesehene zeitliche Befristung für UniversitätsassistentInnen eine ausreichende Qualifikation für eine weitere Karriere an Universitäten oder verbesserte Ausstiegsmöglichkeiten vor allem unter den derzeitigen Bedingungen ermöglichen wird.

9. Der Senat bezweifelt, dass mit den geplanten Maßnahmen die eingeforderte und sinnvolle Mobilität zwischen In- und Ausland, Wirtschaft und Wissenschaft gewährleistet werden kann. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass die eingeengte Zeitgeistbetrachtung der Institution Universität als Zulieferungsbetrieb für Wirtschaftsbetriebe und nicht als zentrale Institution der Heranbildung von WissenschafterInnen für Gesellschaft und Wirtschaft sowie als Keimzelle für den Fortschritt in möglichst vielen Wissenschaftsbereichen durch Forschung und damit verbundener Lehre dem Gesamtsystem unseres Staates schwersten Schaden zufügen wird.

10. Der Senat weist darauf hin, dass das bestehende Dienstrecht für die UniversitätslehrerInnen eine Reihe von Leistungselementen enthält, die von der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen bis zur zwingenden Evaluierung der Lehrveranstaltungen und der Forschung reichen.

11. Der Senat stellt fest, dass eine Dienstrechtsreform nicht losgelöst von Strukturreformen der Universitäten durchgeführt werden kann. Die Festschreibung eines neuen Sonderdienstrechtes widerspricht jedenfalls Überlegungen in Richtung verstärkter Eigenständigkeit der Universitäten.

12. Die verfassungsrechtlich abgesicherte Freiheit der Wissenschaft ist wie bisher auch dienstrechtlich zu gewährleisten.
Es wird vom Ressort erwartet, dass vor der Vorlage eines Entwurfes zum Dienstrecht mit der Universität Graz konstruktive Verhandlungen aufgenommen werden.


Für den Senat:
Hans-Ludwig Holzer, Vorsitzender

Graz, im Jänner 2001