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Österreichischer
DozentInnenverband (ÖDV)
Vorsitzender: Hans-Ludwig Holzer, Universität Graz
Betrifft: Stellungnahme des ÖDV zu Die volle Rechtsfähigkeit
der Universitäten. Gestaltungsvorschlag für die Regelung
der Autonomie, vorgelegt vom BM für Bildung, Wissenschaft
und Kultur im August 2001
Die in einem Dienstverhältnis zu einer Universität befindlichen
Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, die
den Amtstitel Außerordentliche Universitätsprofessorin/
Außerordentlicher Universitätsprofessor führen
(AoUP), waren und sind stets am Prozess der Weiterentwicklung der
Universitäten in Forschung und Lehre, aber auch an Verbesserungen
im Bereiche des Managements und der Beziehungen zwischen dem Bund
und den Universitäten beteiligt und interessiert.
Im Gestaltungsvorschlag (GV) werden in den Übergangsbestimmungen
die AoUP im Bereich der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs-,
Kunst- und Lehrbetrieb belassen (siehe Kapitel XII. Abschn.A, Z.4)
und dadurch im Kontext zum GV entscheidend zurückgestuft. Diese
Statik der Beurteilung der AoUP widerspricht eindeutig allen zuvor
sowohl im Dienstrecht wie im UOG 1993 in den letzten Jahren umgesetzten
Angleichungen an die übrigen gleich qualifizierten UniversitätsprofessorInnen
(UP) hinsichtlich der Aufgabenstellungen in Forschung, Lehre und
Management. Sie stellt nicht nur eine qualifikationswidrige Zurücksetzung
der AoUP dar, sondern behindert überdies die Universitäten
in ihrer autonomen Gestaltung ihrer Aufgaben durch angeordnete Beschränkung
des qualifizierten Personenkreises.
Vor allem wegen der im GV gegenüber den AoUP diskriminierenden
und sinnwidrigen Haltung, die den Fakten auf den Universitäten
deutlich zuwiderlaufen, aber auch in Konformität mit der einstimmig
gefassten Stellungnahme der Rektorenkonferenz zusammen mit den Vorsitzenden
der obersten Kollegialorgane vom 8. Oktober 2001 wird der Vorschlag
von der DozentInnenschaft entschieden abgelehnt.
Sowohl dem Vorsitzenden der entsprechenden Arbeitsgruppe für
die Erarbeitung des GV im BM:BWK, der zugleich langjährig dienender
Sektionschef im Bundesministerium ist, als auch insbesondere den
aus obersten Leitungsebenen stammenden Universitätsprofessoren
der Arbeitsgruppe sollten die Leistungen der AoUP an den Universitäten
bekannt (gewesen) sein, ob diese in den Kernbereichen Forschung
und forschungsangeleitete Lehre, oder auch in leitenden Funktionen
als Vorsitzende von Kollegialorganen, als LeiterInnen von Instituten
u.a.m. erfolgt seien.
Daher wird die unzeitgemäße und sinnwidrige Trennung
innerhalb der habilitierten UniversitätslehrerInnen als gezielte
und bewusste Aktion auf das Schärfste zurückgewiesen.
Offensichtlich werden im GV deutlicher denn je fach-, sach- und
sinnwidrige kuriale Gruppierungen innerhalb der wissenschaftlichen
Angehörigen angedacht. Nicht die Universitätsangehörigen
sind somit im kurialen (= Gruppen-) Denken eingemauert,
sondern die den GV erstellende Arbeitsgruppe im BM:BWK.
Ein Vorschlag, wonach Mitglieder von entsprechend qualifizierten
Angehörigen (wiss. Angehörige, Studierende, Allgemeine
Bedienstete), die es in allen bisher bezeichneten Gruppen gibt,
weiterhin in offenen und von der jeweiligen Universität zu
gestaltenden Kollegialorganen gewählt werden können, hätte
Sinn gemacht. Den Erfordernissen in Forschung, Lehre und Management
widerspricht das strikte Verbot der Einrichtung von mitwirkenden,
mitgestaltenden und mitentscheidenden sonstigen Kollegialorganen.
Auch ein in der Zusammensetzung vorgezeichneter Senat mit z.T. zusätzlichen
sinnwidrigen Aufgaben und Wegnahme wichtiger sach- und fachgerechter
Agenden läuft allen sinnvollen Überlegungen zuwider. So
sind Autonomie und selbstbestimmte Organisation der Universitäten
nicht verwirklichbar.
Diese Unterbewertung einer nachweislich in vielen Bereichen höchst
aktiven Gruppe von Angehörigen zusammen mit der Konzentration
der Entscheidungsvollmacht auf einen externen Universitätsrat
ohne sach- und fachkundige Universitätsangehörige gemeinsam
mit dem Bundesministerium diskreditieren den GV. Zudem beweisen
die tiefgreifenden Vorschläge für die abrupte Beendigung
der Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitentscheidung der Angehörigen
in den Kernprozessen der Universitäten sowie die vorgelegten
tiefreichenden und die Universitäten maßregelnden Vorschläge
ein Missverständnis bezüglich der Verwendung der Begriffe
Partizipation der Angehörigen, Autonomie,
Selbstbestimmung, Weisungsfreiheit, etc.
Die DozentInnen bekennen sich
- zu begleitender Evaluierung in der Lehre und Forschung,
- zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen hinsichtlich der Zuteilung
von über mehrere Jahre laufenden Budgetmitteln unter gleichrangigen
Bedingungen der PartnerInnen (Bund und Universitäten),
- zu partnerschaftlich zwischen den Universitäten und den gesetzlichen
Organen zu vereinbarenden Schwerpunktsetzungen in Forschung und
Lehre.
Der vorgelegte Gestaltungsvorschlag ist keineswegs geeignet, die
Universitäten fortschreitend dynamisch zu internationalisieren
sowie die bestehenden Leistungen in Forschung und Lehre weiter zu
entwickeln.
Daher wird gefordert, dass die in einem Dialog üblicherweise
einzubindenden Stellungnahmen der Universitäten und anderer
DiskussionspartnerInnen in einem vorgelegten Gesetzesentwurf
- berücksichtigt werden,
- auf die einschlägigen Stellungnahmen auch Bezug genommen
wird (z.B. durch Erläuterungen wie im GV) und diese
- im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Universitäten ohne
gegenseitige Diskriminierung (Altes Denken des 19. Jahrhunderts,
Dinge zu Tode reden, keine neue Ordinarienuniversität,
Beendigung der drittelparitätischen Kommissionswut,
etc.) untersucht werden.
Erst dann kann man von einer echten weiterführenden und offenen
Diskussion reden, die wegen der Bedeutung der Universitäten
für die Wirtschaft und Gesellschaft unbedingt erforderlich
ist.
Zudem sollten bis zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes zumindest
die Auswirkungen auf das BM:BWK mit in die Diskussion eingeflossen
sein und von den Universitäten mitbedacht werden können
(vgl. Einleitung Pkt.3i), die Situation und Einbindung oder der
Ausschluss der Medizinischen Fakultäten im Sinne der Vernetzungen
mit den anderen wissenschaftlichen Bereichen der betroffenen Universitäten
im Dialog geklärt sein und die bisher partnerschaftlich organisierten
Universitäten und weitgehend selbstbestimmten Strukturen (siehe
dazu das UOG 1993) in einem entsprechenden Gesetzesentwurf oder
einer Novelle des bestehenden UOG 1993 Eingang finden.
Daher fordert der ÖDV von einem weiterführenden Vorschlag
insbesondere die
Gleichbehandlung gleich qualifizierter Angehöriger der Universitäten
ohne sachwidrige Diskriminierung eines Teiles daraus, wie sie durch
die im Gestaltungsvorschlag vorgesehene Einstufung der UniversitätsdozentInnen
erfolgt.
Die im Gestaltungsvorschlag diskriminierend behandelten Dozentinnen
und Dozenten werden bei qualifikationsgerechter Behandlung wie bisher
für Diskussions- und Entscheidungsprozesse zur Verfügung
stehen.
Hans-Ludwig Holzer,
Vorsitzender des Österreichischen DozentInnenverbandes
Graz im November 2001
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