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BetreuerIn * 20.11.01

Österreichischer DozentInnenverband (ÖDV)
Vorsitzender: Hans-Ludwig Holzer, Universität Graz

Betrifft: Stellungnahme des ÖDV zu „Die volle Rechtsfähigkeit der Universitäten. Gestaltungsvorschlag für die Regelung der Autonomie”, vorgelegt vom BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur im August 2001

Die in einem Dienstverhältnis zu einer Universität befindlichen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, die den Amtstitel „Außerordentliche Universitätsprofessorin/ Außerordentlicher Universitätsprofessor” führen (AoUP), waren und sind stets am Prozess der Weiterentwicklung der Universitäten in Forschung und Lehre, aber auch an Verbesserungen im Bereiche des Managements und der Beziehungen zwischen dem Bund und den Universitäten beteiligt und interessiert.
Im Gestaltungsvorschlag (GV) werden in den Übergangsbestimmungen die AoUP im Bereich der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb belassen (siehe Kapitel XII. Abschn.A, Z.4) und dadurch im Kontext zum GV entscheidend zurückgestuft. Diese Statik der Beurteilung der AoUP widerspricht eindeutig allen zuvor sowohl im Dienstrecht wie im UOG 1993 in den letzten Jahren umgesetzten Angleichungen an die übrigen gleich qualifizierten UniversitätsprofessorInnen (UP) hinsichtlich der Aufgabenstellungen in Forschung, Lehre und Management. Sie stellt nicht nur eine qualifikationswidrige Zurücksetzung der AoUP dar, sondern behindert überdies die Universitäten in ihrer autonomen Gestaltung ihrer Aufgaben durch angeordnete Beschränkung des qualifizierten Personenkreises.
Vor allem wegen der im GV gegenüber den AoUP diskriminierenden und sinnwidrigen Haltung, die den Fakten auf den Universitäten deutlich zuwiderlaufen, aber auch in Konformität mit der einstimmig gefassten Stellungnahme der Rektorenkonferenz zusammen mit den Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane vom 8. Oktober 2001 wird der Vorschlag von der DozentInnenschaft entschieden abgelehnt.

Sowohl dem Vorsitzenden der entsprechenden Arbeitsgruppe für die Erarbeitung des GV im BM:BWK, der zugleich langjährig dienender Sektionschef im Bundesministerium ist, als auch insbesondere den aus obersten Leitungsebenen stammenden Universitätsprofessoren der Arbeitsgruppe sollten die Leistungen der AoUP an den Universitäten bekannt (gewesen) sein, ob diese in den Kernbereichen Forschung und forschungsangeleitete Lehre, oder auch in leitenden Funktionen als Vorsitzende von Kollegialorganen, als LeiterInnen von Instituten u.a.m. erfolgt seien.

Daher wird die unzeitgemäße und sinnwidrige Trennung innerhalb der habilitierten UniversitätslehrerInnen als gezielte und bewusste Aktion auf das Schärfste zurückgewiesen.

Offensichtlich werden im GV deutlicher denn je fach-, sach- und sinnwidrige kuriale Gruppierungen innerhalb der wissenschaftlichen Angehörigen angedacht. Nicht die Universitätsangehörigen sind somit im „kurialen (= Gruppen-) Denken” eingemauert, sondern die den GV erstellende Arbeitsgruppe im BM:BWK.

Ein Vorschlag, wonach Mitglieder von entsprechend qualifizierten Angehörigen (wiss. Angehörige, Studierende, Allgemeine Bedienstete), die es in allen bisher bezeichneten Gruppen gibt, weiterhin in offenen und von der jeweiligen Universität zu gestaltenden Kollegialorganen gewählt werden können, hätte Sinn gemacht. Den Erfordernissen in Forschung, Lehre und Management widerspricht das strikte Verbot der Einrichtung von mitwirkenden, mitgestaltenden und mitentscheidenden sonstigen Kollegialorganen. Auch ein in der Zusammensetzung vorgezeichneter Senat mit z.T. zusätzlichen sinnwidrigen Aufgaben und Wegnahme wichtiger sach- und fachgerechter Agenden läuft allen sinnvollen Überlegungen zuwider. So sind Autonomie und selbstbestimmte Organisation der Universitäten nicht verwirklichbar.

Diese Unterbewertung einer nachweislich in vielen Bereichen höchst aktiven Gruppe von Angehörigen zusammen mit der Konzentration der Entscheidungsvollmacht auf einen externen Universitätsrat ohne sach- und fachkundige Universitätsangehörige gemeinsam mit dem Bundesministerium diskreditieren den GV. Zudem beweisen die tiefgreifenden Vorschläge für die abrupte Beendigung der Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitentscheidung der Angehörigen in den Kernprozessen der Universitäten sowie die vorgelegten tiefreichenden und die Universitäten maßregelnden Vorschläge ein Missverständnis bezüglich der Verwendung der Begriffe „Partizipation der Angehörigen”, „Autonomie”, „Selbstbestimmung”, „Weisungsfreiheit”, etc.

Die DozentInnen bekennen sich
- zu begleitender Evaluierung in der Lehre und Forschung,
- zu Ziel- und Leistungsvereinbarungen hinsichtlich der Zuteilung von über mehrere Jahre laufenden Budgetmitteln unter gleichrangigen Bedingungen der PartnerInnen (Bund und Universitäten),
- zu partnerschaftlich zwischen den Universitäten und den gesetzlichen Organen zu vereinbarenden Schwerpunktsetzungen in Forschung und Lehre.

Der vorgelegte Gestaltungsvorschlag ist keineswegs geeignet, die Universitäten fortschreitend dynamisch zu internationalisieren sowie die bestehenden Leistungen in Forschung und Lehre weiter zu entwickeln.
Daher wird gefordert, dass die in einem Dialog üblicherweise einzubindenden Stellungnahmen der Universitäten und anderer DiskussionspartnerInnen in einem vorgelegten Gesetzesentwurf
- berücksichtigt werden,
- auf die einschlägigen Stellungnahmen auch Bezug genommen wird (z.B. durch Erläuterungen wie im GV) und diese
- im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Universitäten ohne gegenseitige Diskriminierung („Altes Denken des 19. Jahrhunderts”, „Dinge zu Tode reden”, „keine neue Ordinarienuniversität”, „Beendigung der drittelparitätischen Kommissionswut”, etc.) untersucht werden.
Erst dann kann man von einer echten weiterführenden und offenen Diskussion reden, die wegen der Bedeutung der Universitäten für die Wirtschaft und Gesellschaft unbedingt erforderlich ist.

Zudem sollten bis zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes zumindest die Auswirkungen auf das BM:BWK mit in die Diskussion eingeflossen sein und von den Universitäten mitbedacht werden können (vgl. Einleitung Pkt.3i), die Situation und Einbindung oder der Ausschluss der Medizinischen Fakultäten im Sinne der Vernetzungen mit den anderen wissenschaftlichen Bereichen der betroffenen Universitäten im Dialog geklärt sein und die bisher partnerschaftlich organisierten Universitäten und weitgehend selbstbestimmten Strukturen (siehe dazu das UOG 1993) in einem entsprechenden Gesetzesentwurf oder einer Novelle des bestehenden UOG 1993 Eingang finden.

Daher fordert der ÖDV von einem weiterführenden Vorschlag insbesondere die
Gleichbehandlung gleich qualifizierter Angehöriger der Universitäten ohne sachwidrige Diskriminierung eines Teiles daraus, wie sie durch die im Gestaltungsvorschlag vorgesehene Einstufung der UniversitätsdozentInnen erfolgt.
Die im Gestaltungsvorschlag diskriminierend behandelten Dozentinnen und Dozenten werden bei qualifikationsgerechter Behandlung wie bisher für Diskussions- und Entscheidungsprozesse zur Verfügung stehen.

Hans-Ludwig Holzer,
Vorsitzender des Österreichischen DozentInnenverbandes
Graz im November 2001