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BetreuerIn * 15.10.01

Stellungnahme des Universitätsbeirates der Universität Graz
zum Gestaltungsvorschlag des bm:bwk zur Vollrechtsfähigkeit der Universitäten

Der Universitätsbeirat begrüßt grundsätzlich den vorgeschlagenen Weg, der unbedingt verfolgt werden sollte. Um ihm allerdings zum verdienten Erfolg zu verhelfen, müssen einige wenige Punkte zur Konsistenzerreichung überarbeitet werden. Der Universitätsbeirat hat daher in seiner Sitzung am 11. und 12. Oktober 2001 folgende Forderungen beschlossen:

I Organisationsstrukturen
Der Vorschlag beruht auf klaren, sinnvollen und überzeugenden Organisationsprinzipien, folgt ihnen aber nicht konsequent. Zu den Prinzipien gehören insbesondere die Zuordnung persönlicher Verantwortung und die Gewaltenteilung zwischen Operative und Aufsichtsebene.

1. Das Modell „Aufsichtsrat – Vorstand” erfordert eine prinzipiengerechte Kompetenzzuordnung, insbesondere im Verhältnis zwischen Rektorat und Universitätsrat. Es muss eine klare Trennung zwischen Vorstand und Aufsicht festgelegt werden. Die Bereiche, in denen der Vorstand selbständig entscheidet und diejenigen, zu denen sie die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss, sind klar zu definieren. Keinesfalls dürfen grundlegende Entscheidungen von einem anderen Organ als dem Vorstand verantwortlich erarbeitet werden. Es gilt, Kompetenzverwirrung und damit unklare Verantwortlichkeiten zu vermeiden. Beispielsweise sind Leistungsvereinbarungen grundlegend wichtige Entscheidungen der strategischen Steuerung und müssen daher vom Vorstand – gegebenenfalls unter Zustimmung des Universitätsrates - verantwortet werden. Auch lassen sich Kompetenzen des Aufsichtsrates in Bezug auf die Haushaltsführung und Ressourcenverteilung nicht mit seiner Aufsichtsratsfunktion vereinbaren.

2. Wenn der Universitätsrat als echtes Aufsichtsorgan konzipiert wird, müsste in ihm eine größere Zahl an erfahrenen Persönlichkeiten vertreten sein, als dies der Vorschlag bislang vorsieht. Die Universität sollte in Abstimmung mit dem Ministerium selbst über die Größe und Zusammensetzung ihres Aufsichtsrates entscheiden.
3. Im Interesse optimaler Autonomie der Universität muss auch der Wettbewerb der Strukturen zugelassen werden. Dies bedeutet konkret, dass es keine unnötigen gesetzlichen Vorschriften zur inneren Organisation der Universität geben darf. Die innere Organisation ist Ausdruck der individuellen Stärke einer Universität und kann deshalb nur individuell beantwortet werden. Insbesondere sollte es etwa möglich sein, Senat und Universitätsrat für bestimmte Aufgaben und Funktionen zu einem gemeinsamen, integralen Organ der Universität zusammenzufassen und in Bezug auf die verantwortliche Führung von Fakultäten die Dekane als mittlere Führungsebene zu definieren.

4. Der wissenschaftliche Nachwuchs und das gesamte Universitätspersonal müssen in geeigneter Weise in die universitäre Gesamtverantwortung eingebunden werden (beispielsweise im Senat oder in der Möglichkeit, auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Leitern von Organisationseinheiten zu bestellen).

5. Der Senat ist das entscheidende universitäre Organ der wissenschaftlichen Qualitätssicherung und der akademischen Angelegenheiten. So sollte dem Senat insbesondere eine gewichtige Kompetenz im Verfahren der Berufung von Professorinnen und Professoren zugewiesen werden.

II Finanzierungsfragen und Strategiebildung
1. Die staatlichen Ressourcen müssen grundsätzlich im Wettbewerb nach Leistung und Belastung auf die Universitäten verteilt werden. Anzustreben ist außerdem eine bedarfsorientierte Finanzierung.
2. Es muss gewährleistet sein, dass das Globalbudget jährlich mindestens um die Tarifsteigerungen und Preissteigerungsraten erhöht wird, um es nicht längerfristig zu entwerten. Dies muss ein nicht verhandlungsfähiger Basiskonsens für die weiteren Finanzierungsverhandlungen sein.

3. Studiengebühren müssen der Universität als leistungsbezogener Finanzierungsanteil bedingungslos zukommen.

4. In das Globalbudget müssen die von der Universität künftig geschuldeten Sozialversicherungsanteile als Dienstgeber zusätzlich aufgenommen werden, andernfalls kann wertmäßig nicht von einem „gleichbleibenden Budget” gesprochen werden; bei der Umstellung der Beschäftigungsverhältnisse von Beamten hin zu Angestellten spart sich der Staat mittel- bis langfristig Pensionslasten für Beamtenpensionäre, so dass auch aus diesem Sichtspunkt die werterhaltende Aufstockung des Universitätsbudgets gerechtfertigt und geboten ist.

5. Um die erforderliche Autonomie in der Bewirtschaftung zu erreichen, müssen die materiellen Kompetenzen für Nutzung, Planung, Realisierung und Finanzierung von Gebäuden bei der Universität zusammengeführt werden. Dazu muss bei der Universität ein Baubudget eingerichtet werden.

6. Die vorgesehenen Leistungsvereinbarungen müssen in einem echten partnerschaftlichen Prozess ausgehandelt und dürfen nicht einseitig verordnet werden. Es wäre ein fataler Managementfehler, die Kreativität und die innere Verbindlichkeit der Universität nicht wirklich einzufordern.

7. Die Leistungsvereinbarungen zwischen Staat und Universität dürfen sich ausschließlich auf strategisch definierte Ziele beziehen, nicht aber auf die zur Zielerreichung erforderlichen Prozesse und Maßnahmen; letzteres liegt in der Entscheidungsautonomie der Universität.

8. Die Reform der Universitätslandschaft kann nur gelingen, wenn sie ganzheitlich erfolgt und den Kontext der Universitäten mit einbezieht. Wichtig ist vor allem, dass das bm:bwk eigene strategische Kompetenzen aufbaut und seine operativen Funktionen aufgibt, um dem neuen Steuerungsmodell gerecht zu werden. Das bm:bwk muss den Universitäten ein kompetenter Verhandlungspartner beim Abschluss der Leistungsvereinbarungen sein, die neue Rolle des bm:bwk muss deshalb hinreichend konkret beschrieben werden.