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Stellungnahme
des Universitätsbeirates der Universität Graz
zum Gestaltungsvorschlag des bm:bwk zur Vollrechtsfähigkeit
der Universitäten
Der
Universitätsbeirat
begrüßt grundsätzlich den vorgeschlagenen Weg, der
unbedingt verfolgt werden sollte. Um ihm allerdings zum verdienten
Erfolg zu verhelfen, müssen einige wenige Punkte zur Konsistenzerreichung
überarbeitet werden. Der Universitätsbeirat hat daher
in seiner Sitzung am 11. und 12. Oktober 2001 folgende Forderungen
beschlossen:
I Organisationsstrukturen
Der Vorschlag beruht auf klaren, sinnvollen und überzeugenden
Organisationsprinzipien, folgt ihnen aber nicht konsequent. Zu den
Prinzipien gehören insbesondere die Zuordnung persönlicher
Verantwortung und die Gewaltenteilung zwischen Operative und Aufsichtsebene.
1. Das Modell Aufsichtsrat Vorstand erfordert
eine prinzipiengerechte Kompetenzzuordnung, insbesondere im Verhältnis
zwischen Rektorat und Universitätsrat. Es muss eine klare Trennung
zwischen Vorstand und Aufsicht festgelegt werden. Die Bereiche,
in denen der Vorstand selbständig entscheidet und diejenigen,
zu denen sie die Zustimmung des Aufsichtsrates einholen muss, sind
klar zu definieren. Keinesfalls dürfen grundlegende Entscheidungen
von einem anderen Organ als dem Vorstand verantwortlich erarbeitet
werden. Es gilt, Kompetenzverwirrung und damit unklare Verantwortlichkeiten
zu vermeiden. Beispielsweise sind Leistungsvereinbarungen grundlegend
wichtige Entscheidungen der strategischen Steuerung und müssen
daher vom Vorstand gegebenenfalls unter Zustimmung des Universitätsrates
- verantwortet werden. Auch lassen sich Kompetenzen des Aufsichtsrates
in Bezug auf die Haushaltsführung und Ressourcenverteilung
nicht mit seiner Aufsichtsratsfunktion vereinbaren.
2. Wenn der Universitätsrat als echtes Aufsichtsorgan konzipiert
wird, müsste in ihm eine größere Zahl an erfahrenen
Persönlichkeiten vertreten sein, als dies der Vorschlag bislang
vorsieht. Die Universität sollte in Abstimmung mit dem Ministerium
selbst über die Größe und Zusammensetzung ihres
Aufsichtsrates entscheiden.
3. Im Interesse optimaler Autonomie der Universität muss auch
der Wettbewerb der Strukturen zugelassen werden. Dies bedeutet konkret,
dass es keine unnötigen gesetzlichen Vorschriften zur inneren
Organisation der Universität geben darf. Die innere Organisation
ist Ausdruck der individuellen Stärke einer Universität
und kann deshalb nur individuell beantwortet werden. Insbesondere
sollte es etwa möglich sein, Senat und Universitätsrat
für bestimmte Aufgaben und Funktionen zu einem gemeinsamen,
integralen Organ der Universität zusammenzufassen und in Bezug
auf die verantwortliche Führung von Fakultäten die Dekane
als mittlere Führungsebene zu definieren.
4. Der wissenschaftliche Nachwuchs und das gesamte Universitätspersonal
müssen in geeigneter Weise in die universitäre Gesamtverantwortung
eingebunden werden (beispielsweise im Senat oder in der Möglichkeit,
auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Leitern
von Organisationseinheiten zu bestellen).
5. Der Senat ist das entscheidende universitäre Organ der wissenschaftlichen
Qualitätssicherung und der akademischen Angelegenheiten. So
sollte dem Senat insbesondere eine gewichtige Kompetenz im Verfahren
der Berufung von Professorinnen und Professoren zugewiesen werden.
II Finanzierungsfragen und Strategiebildung
1. Die staatlichen Ressourcen müssen grundsätzlich im
Wettbewerb nach Leistung und Belastung auf die Universitäten
verteilt werden. Anzustreben ist außerdem eine bedarfsorientierte
Finanzierung.
2. Es muss gewährleistet sein, dass das Globalbudget jährlich
mindestens um die Tarifsteigerungen und Preissteigerungsraten erhöht
wird, um es nicht längerfristig zu entwerten. Dies muss ein
nicht verhandlungsfähiger Basiskonsens für die weiteren
Finanzierungsverhandlungen sein.
3. Studiengebühren müssen der Universität als leistungsbezogener
Finanzierungsanteil bedingungslos zukommen.
4. In das Globalbudget müssen die von der Universität
künftig geschuldeten Sozialversicherungsanteile als Dienstgeber
zusätzlich aufgenommen werden, andernfalls kann wertmäßig
nicht von einem gleichbleibenden Budget gesprochen werden;
bei der Umstellung der Beschäftigungsverhältnisse von
Beamten hin zu Angestellten spart sich der Staat mittel- bis langfristig
Pensionslasten für Beamtenpensionäre, so dass auch aus
diesem Sichtspunkt die werterhaltende Aufstockung des Universitätsbudgets
gerechtfertigt und geboten ist.
5. Um die erforderliche Autonomie in der Bewirtschaftung zu erreichen,
müssen die materiellen Kompetenzen für Nutzung, Planung,
Realisierung und Finanzierung von Gebäuden bei der Universität
zusammengeführt werden. Dazu muss bei der Universität
ein Baubudget eingerichtet werden.
6. Die vorgesehenen Leistungsvereinbarungen müssen in einem
echten partnerschaftlichen Prozess ausgehandelt und dürfen
nicht einseitig verordnet werden. Es wäre ein fataler Managementfehler,
die Kreativität und die innere Verbindlichkeit der Universität
nicht wirklich einzufordern.
7. Die Leistungsvereinbarungen zwischen Staat und Universität
dürfen sich ausschließlich auf strategisch definierte
Ziele beziehen, nicht aber auf die zur Zielerreichung erforderlichen
Prozesse und Maßnahmen; letzteres liegt in der Entscheidungsautonomie
der Universität.
8. Die Reform der Universitätslandschaft kann nur gelingen,
wenn sie ganzheitlich erfolgt und den Kontext der Universitäten
mit einbezieht. Wichtig ist vor allem, dass das bm:bwk eigene strategische
Kompetenzen aufbaut und seine operativen Funktionen aufgibt, um
dem neuen Steuerungsmodell gerecht zu werden. Das bm:bwk muss den
Universitäten ein kompetenter Verhandlungspartner beim Abschluss
der Leistungsvereinbarungen sein, die neue Rolle des bm:bwk muss
deshalb hinreichend konkret beschrieben werden.
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