NEU AB 1.4.2011 REISERICHTLINIEN DER FAKULTÄT REISEKOSTENZUSCHÜSSE UND DIENSTREISEN | Ansprechpersonen: Ulrike Winkler, Tel: 380-8003 Florian Leitner, Tel: 380-8010 |
ZUERKENNUNG VON REISEKOSTENZUSCHÜSSEN
Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Reisekostenzuschüsse an das wissenschaftliche Universitätspersonal
Diese Richtlinie der Fakultät ist Teil der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Reisekostenzuschüssen an das wissenschaftliche Universitätspersonal, die dem Universitäten-KV unterliegen. Sie gilt darüber hinaus jedoch für das gesamte wissenschaftliche Universitätspersonal der Fakultät.
Jahreshöchstgrenze/Person: Dem wissenschaftlichen Universitätspersonal der Fakultät steht pro Person für je zwei Jahre maximal ein Betrag in der Höhe von €2.800,-- zur Verfügung
- Reiseaktivitäten unter Gewährung eines Reisekostenzuschusses haben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.
- Vor Antritt der Reiseaktivität muss ein genehmigter Antrag (Freistellung unter Gewährung eines Reisekostenzuschusses) vorliegen.
- Die diesbezüglichen Anträge sind auf dem Dienstweg (d.h. von der akademischen Einheit über das jeweilige Dekanat) an das Personalressort zu übermitteln. Diese müssen spätestens drei Wochen vor Antritt der Reiseaktivität gestellt und im Dekanat eingebracht werden. Als eingebracht gilt der Antrag, wenn dieser im Dekanat/Organisationseinheit eingelangt ist.
- Beantragen mehrere ArbeitnehmerInnen einer akademischen Einheit/Verwaltungseinheit eine Reiseaktivität zum gleichen Zweck, so sollen die Anträge zeitgleich auf dem Dienstweg übermittelt werden.
Reisekosten: Bei Bahnreisen mit den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) sind im Inland grundsätzlich Business Cards als Fahrscheine zu verwenden (erhältlich beim BR für das wiss. UP). Wird die Business Card nicht in Anspruch genommen, so kann nur der Gegenwert der Business Card der 2. Bahnklasse ersetzt werden. Für Bahnreisen in das Ausland können Tarife der 2. Bahnklasse in den Kostenvoranschlag aufgenommen werden.
Kosten für Flugreisen werden nur ersetzt, wenn die Entfernung mehr als 300 Bahnkilometer beträgt und sich dadurch die Gesamtkosten (Reise- und Übernachtungskosten) verringern. Bei Flugreisen ist grundsätzlich die Economy Class zu benutzen.
Das amtliche Kilometergeld für die Benützung von privaten Personenkraftwagen (PKW) kann nicht im Kostenvoranschlag angeführt werden. Wird ein privater PKW dennoch für die Reiseaktivität verwendet, so wird für die Abrechnung des genehmigten RKZ der Gegenwert der Business Card für die 2. Bahnklasse im Inland und der Gegenwert der 2. Bahnklasse im Ausland herangezogen.
Übernachtungskosten: Österreich: bis maximal EUR 105,-- Europa: bis maximal EUR 160,-- Außereuropäische Destinationen: bis maximal EUR 200,--
BITTE BEACHTEN: Pro Reise kann nur ein Antrag gestellt werden. Beizulegen sind:
- eine genaue Kostenaufstellung der zu erwartenden Kosten (Reisekosten, Hotelkosten, Kongressgebühren etc.)
- eine Einladung bzw. ein Programm
- bei aktiver Teilnahme die jeweilige Annahmebestätigung für die Abhaltung des Vortrages
In der Kostenaufstellung sind alle Kosten, für die ein Reisekostenzuschuss beantragt wird, anzuführen. Wenn Kosten nicht angegeben werden, können diese auch nicht berücksichtigt werden (auch nicht bei der Abrechnung).
Genehmigung: Es werden 80% der tatsächlichen (belegten) Kosten genehmigt (aktive und passive Teilnahme, d.h. auch Teilnahmen an Tagungen und Kongressen werden gefördert). Der genehmigte Prozentsatz wird von den tatsächlichen (und nicht von den beantragten) Kosten ausbezahlt, sofern die tatsächlichen Kosten nicht höher sind als die beantragten. Die Auszahlung eines RKZ unter EUR 50,-- ist ausgeschlossen. Eine Mischfinanzierung (ein Teil aus Drittmittelbudget / ein Teil aus Globalbudget) ist nicht möglich.
Reisen aus Drittmitteln bzw. RKZ für Drittmittelangestellte sind aus Drittmittel zu finanzieren. Bei Reiseaktivitäten aus Drittmitteln ist der Antrag nach Genehmigung des RKZ durch den/die bevollmächtigte/n Projektleiter/in an das Personalressort zu übermitteln. Den Antrag des/der Projektleiters/in genehmigt der/die zuständige Dekan/in.
Reisekostenzuschussabrechnungen sind durch den/die bevollmächtigte/n Projektleiter/in inhaltlich zu prüfen und mit seiner/ihrer Unterschrift zu bestätigen. Reisekostenzuschussabrechnungen von bevollmächtigten ProjektleiterInnen selbst sind durch den/die zuständigen Dekan/in bzw. den/die zuständige/n Vizerektor/in zu unterfertigen.
Dienstreisen können beantragt werden
- für Reisen in Vertretung des Rektors, des Universitätsdirektors oder im Auftrag des Bundesministeriums
- für Reisen der Mitglieder von UG-konformen Gremien, Ausschüssen und Organisationen, die für die Ausübung der Funktion notwendig sind
- für Reisen innerhalb Österreichs bedingt durch Mitgliedschaft in Berufungs-, Habilitations- oder Prüfungskommissionen
- für Begleitpersonen bei Pflichtexkursionen – Pflichtexkursionen müssen vom Dekan genehmigt werden!
- für das nichtwissenschaftliche Universitätspersonal bei Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen
Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Reisekostenzuschüssen an das wissenschaftliche Universitätspersonal
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